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   BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12   

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https://dejure.org/2013,18924
BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12 (https://dejure.org/2013,18924)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 (https://dejure.org/2013,18924)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2013 - XII ZB 269/12 (https://dejure.org/2013,18924)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1603 BGB, § 88 Abs 1 Nr 1 BSHG, § 88 Abs 2 Nr 8 BSHG, § 90 Abs 2 Nr 9 SGB 12
    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt: Behandlung einer selbstgenutzten Immobilie, sonstigen Vermögens und eines sog. Notgroschens

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1603
    Elternunterhalt: Wert einer selbstgenutzten Immobilie unberücksichtigt; sonstiges "Schonvermögen"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Werts einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen; Zustehen eines sog. Notgroschens für einen Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtberücksichtigung des Wertes einer selbstgenutzten Immobilie bei Benennung des Altersvorsorgevermögens von auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen; sonstiges Vermögen; Notgroschen bei Elternunterhalt

  • rewis.io

    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt: Behandlung einer selbstgenutzten Immobilie, sonstigen Vermögens und eines sog. Notgroschens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung des Werts einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen; Zustehen eines sog. Notgroschens für einen Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Elternunterhalt: Was zählt zum Altersvorsorgevermögen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (37)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternunterhalt und der "Notgroschen"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Selbstgenutzte Immobilie und Altersvorsorgevermögen beim Elternunterhalt

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Verwertung der Immobilie für pflegebedürftige Eltern?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt - Eigenes Wohnhaus ist wie "Notgroschen"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Zahlung von Elternunterhalt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Elternunterhalt und selbstgenutzte Immobilie des Unterhaltspflichtigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Selbstgenutzte Immobilie ist grundsätzlich nicht beim Elternunterhalt zu berücksichtigen

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Zum Elternunterhalt: Angemessenes Eigenheim bleibt bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Elternunterhalt - BGH billigt Kindern Notgroschen zu

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Zum Elternunterhalt

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Das 1×1 der Leistungsfähigkeit

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Keine Einbeziehung eines angemessenen Eigenheims bei der Berechnung des Elternunterhaltes

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Wenn Eltern die Kosten für das Pflegeheim nicht aufbringen können - Müssen ihre Kinder dann aus ihrem Einkommen und/oder Vermögen zahlen? - Wann eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögen nicht in Betracht kommt

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Muss das eigene Vermögen für Elternunterhalt verwertet werden?

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Kinder müssen für ihre Eltern nicht "das letzte Hemd" geben

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zur Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt- Leistungsfähigkeit

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Kein Zugriff auf die selbstgenutzte Immobilie beim Elternunterhalt

  • bista.de (Kurzinformation)

    Eigenheim muss nicht für Elternunterhalt verwendet werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Wert der selbst genutzten Immobilie des Unterhaltspflichtigen bleibt unberücksichtigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Welches Vermögen muss ich einsetzen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Schonvermögen der Kinder bei Immobilienbesitz präzisiert

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Angemessene selbstbewohnte Immobilie fällt nicht in die Rücklage zur Altersvorsorge

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt Teil I: Einsetzbarkeit des Vermögens bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

Besprechungen u.ä.

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bemessung des Altersvorsorgevermögens beim Elternunterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3024
  • MDR 2013, 1101
  • DNotZ 2014, 230
  • FamRZ 2013, 1554
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Es steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, dass die Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen als abzugsfähig anerkannt werden können (Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 17; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 25 ff. und BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1514).

    Hierzu außer Stande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteile BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN und vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 33).

    Eine Verwertung des Vermögensstamms kann deshalb nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (Senatsurteile BGHZ 169, 59, 68 = FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN und vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 34).

    b) Zu dem eigenen Unterhalt sind auch Leistungen für eine angemessene Altersversorgung zu rechnen, die neben der primären Altersversorgung auch solche für eine zusätzliche Altersversorgung umfasst (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 59, 69 f. = FamRZ 2006, 1511, 1514; vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 38 und vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182).

    Ist dem Schuldner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestattet, die zur eigenen Alterssicherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzulegen, dann müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssicherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen bleiben, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können, soweit sie hierfür tatsächlich erforderlich sind (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 70 = FamRZ 2006, 1511, 1514).

    c) Das Beschwerdegericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 169, 59, 76 f. = FamRZ 2006, 1511, 1516) ein dem Antragsgegner zustehendes Altersvorsorgevermögen von 104.767,45 EUR errechnet.

    Der Senat hat seiner Berechnung eine Rendite von 4 % zugrunde gelegt (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 76 = FamRZ 2006, 1511, 1516).

    In die Beurteilung ist zwar einzubeziehen, dass der Unterhaltspflichtige im Alter keine Mietkosten zu bestreiten hat und seinen Lebensstandard dann mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Vermögen sichern kann (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 75 = FamRZ 2006, 1511, 1515).

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 150/10

    Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils;

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Pflegeheim bestimmt und entspricht grundsätzlich den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten, soweit diese notwendig sind (Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15; vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - FamRZ 2013, 363 Rn. 15; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 f. und vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371).

    Die Notwendigkeit der Kosten hat der Antragsgegner auch nicht in Abrede gestellt (zu den Anforderungen an die Darlegungslast in diesem Fall vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15).

    Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht erfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - FamRZ 2013, 363 Rn. 16 und vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 24).

    Hierzu außer Stande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteile BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN und vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 33).

    Eine Verwertung des Vermögensstamms kann deshalb nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (Senatsurteile BGHZ 169, 59, 68 = FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN und vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 34).

    b) Zu dem eigenen Unterhalt sind auch Leistungen für eine angemessene Altersversorgung zu rechnen, die neben der primären Altersversorgung auch solche für eine zusätzliche Altersversorgung umfasst (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 59, 69 f. = FamRZ 2006, 1511, 1514; vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 38 und vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182).

    Wenn und soweit es hierfür nicht benötigt wird, steht es für Unterhaltszwecke zur Verfügung (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 38).

  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastungen der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen den beiden Beträgen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen (Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 mwN).

    Der Wohnwert ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 ff. und vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 19).

    b) Zu dem eigenen Unterhalt sind auch Leistungen für eine angemessene Altersversorgung zu rechnen, die neben der primären Altersversorgung auch solche für eine zusätzliche Altersversorgung umfasst (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 59, 69 f. = FamRZ 2006, 1511, 1514; vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 38 und vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182).

    Insofern besteht aber jedenfalls dann keine Verwertungspflicht, wenn es sich um den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum handelt (Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181).

  • BGH, 17.10.2012 - XII ZR 17/11

    Elternunterhalt: Minderung der Leistungsfähigkeit durch Kosten des Besuchs des

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Es steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, dass die Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen als abzugsfähig anerkannt werden können (Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 17; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 25 ff. und BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1514).

    Der Wohnwert ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 ff. und vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 19).

    Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, mindern angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflichtigen für solche Besuche entstehen, grundsätzlich seine Leistungsfähigkeit, weil ihr Zweck auf einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung beruht (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 30 f.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass das Miteigentum an einer kleineren Eigentumswohnung Aufwendungen für die zusätzliche Altersversorgung nicht wegen anderweit bestehender Absicherung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen lässt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 17).

  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Pflegeheim bestimmt und entspricht grundsätzlich den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten, soweit diese notwendig sind (Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15; vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - FamRZ 2013, 363 Rn. 15; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 f. und vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371).

    Es steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, dass die Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen als abzugsfähig anerkannt werden können (Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 17; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 25 ff. und BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1514).

  • BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11

    Geltendmachung von Elternunterhalt durch einen Sozialhilfeträger: Pflicht zum

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Pflegeheim bestimmt und entspricht grundsätzlich den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten, soweit diese notwendig sind (Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15; vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - FamRZ 2013, 363 Rn. 15; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 f. und vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371).

    Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht erfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - FamRZ 2013, 363 Rn. 16 und vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 24).

  • BGH, 17.12.2003 - XII ZR 224/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Was die Höhe des sogenannten Notgroschens anbelangt, hat der Senat die Meinung geteilt, nach der regelmäßig zumindest der Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zu belassen ist (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 371).
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZR 272/02

    Unterhaltsbedürftigkeit eines Elternteils gegenüber einem Abkömmling

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Pflegeheim bestimmt und entspricht grundsätzlich den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten, soweit diese notwendig sind (Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15; vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - FamRZ 2013, 363 Rn. 15; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 f. und vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371).
  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Das ist für den Antragsteller günstig und entspricht hinsichtlich des in Abzug gebrachten Aufwands auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 33 ff.).
  • OLG Nürnberg, 26.04.2012 - 9 UF 1747/11

    Elternunterhalt: Höhe des Schonvermögens; Vermögensverwertungspflicht; Berechnung

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
    Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FF 2012, 314 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16

    Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim

    Denn der Unterhaltspflichtige braucht bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 39).

    bb) Nach der Gegenauffassung sollen Tilgungsaufwendungen für eine selbstgenutzte Immobilie nicht auf die Altersvorsorgequote angerechnet werden, jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige die Verbindlichkeiten vor Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung eingegangen ist (Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 993; Hauß FamRZ 2016, 521 ff.; ders. FamRB 2016, 153, 157 f.; ders. FamRZ 2013, 870; Palandt/Brudermüller 76. Aufl. § 1601 Rn. 9; Thormeyer FamRB 2013, 310, 311).

    Diese Auffassung sieht sich durch die bisherige Senatsrechtsprechung bestätigt (vgl. etwa Hauß FamRZ 2013, 870; Thormeyer FamRB 2013, 310, 311).

    Dem steht die Senatsentscheidung vom 7. August 2013 (XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 39), wonach der Vermögenswert einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, nicht entgegen.

  • BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13

    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf

    Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastungen der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen den beiden Beträgen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 19 mwN).

    Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 20).

  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14

    Leistungsfähigkeitsprüfung für Elternunterhalt: Bedürfnis des

    Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens (Abgrenzung zu Senatsurteil BGH, 30. August 2006, XII ZR 98/04, BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 und Senatsbeschluss vom 7. August 2013, XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554).

    Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschlüsse BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 34 und vom 7. August 2013 XII ZB 269/12 FamRZ 2013, 1554 Rn. 19 f.; s. aber auch Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 22 dazu, dass dem Unterhaltspflichtigen aus dem Wohnwert der im Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie keine Mittel zur Verfügung stehen, die er für den Unterhalt einsetzen könnte).

    Für die Berechnung des konkreten Altersvorsorgevermögens ist auf den Beginn der Erwerbstätigkeit abzustellen, weil dem Unterhaltsschuldner für die gesamte Zeit des Erwerbslebens die Möglichkeit zuzubilligen ist, eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013- XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 29).

    Der Berechnung des konkreten Altersvorsorgevermögens ist zudem eine Rendite zugrunde zu legen, die der Senat für ein lang andauerndes Berufsleben auf 4 % bemessen hat, da sich der Renditerückgang erst in den letzten Jahren vollzogen hat (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 30).

    Im Falle eines alleinstehenden, kinderlosen Unterhaltsschuldners, der über ein Erwerbseinkommen unterhalb des Selbstbehalts verfügt, hat der Senat einen Betrag von 10.000 EUR als ausreichend erachtet (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 36 f.).

  • OLG Hamm, 09.07.2015 - 14 UF 70/15

    Ermittlung des geldwerten Vorteils eines auch zur privaten Nutzung überlassenen

    Dieser ist beim Elternunterhalt nicht nach dem tatsächlichen Mietwert der bewohnten Immobilie zu ermitteln, sondern nach dem unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzins (vgl. BGH FamRZ 2003, 1179; FamRZ 2013, 1554, Juris-Rn. 20).
  • BGH, 20.02.2019 - XII ZB 364/18

    Elternunterhalt: Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs des

    Denn hinsichtlich des Miteigentumsanteils an der selbst genutzten Eigentumswohnung traf diesen neben der bestehenden Nutzungsobliegenheit keine Obliegenheit zur Vermögensverwertung (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 39 mwN), was die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt.
  • BGH, 17.06.2015 - XII ZB 458/14

    Elternunterhalt: Übergang auf den Sozialhilfeträger in Höhe des fiktiven

    Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht erfassten Bedürfnisse über Barmittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 365/18

    Elternunterhalt: Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs des

    Denn hinsichtlich des Miteigentumsanteils an der selbst genutzten Eigentumswohnung traf diese neben der bestehenden Nutzungsobliegenheit keine Obliegenheit zur Vermögensverwertung (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 39 mwN), was die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt.
  • OLG Köln, 17.04.2014 - 21 UF 210/13

    Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt

    Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Unterhaltspflichtiger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (Urteile 30.08.2006 - XII ZR 98/04 - BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N. und vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 33; Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 -, FamRZ 2013, 1554, Rn. 24 f.) grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen muss.

    Ausgehend hiervon hat das Amtsgericht zunächst zutreffend festgestellt, dass der Immobilienbesitz der Antragsgegnerin in Gestalt des Objektes L Straße 33 in C eine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nicht begründen kann, da er unterhaltsrechtliches Schonvermögen darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868, Rn. 17; Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 -, FamRZ 2013, 1554, Rn. 39).

    Eine derartige Vermögensreserve für Notfälle, die beim Unterhaltsberechtigten anerkannt ist und regelmäßig zumindest dem Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung entspricht (BGH, Urteil vom 17.12.2003 - XI ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 371), ist auch dem Unterhaltspflichtigen zu belassen, da sich auch bei ihm aus den Wechselfällen des Lebens ein unerwarteter Bedarf ergeben kann, den er aus seinem laufenden Einkommen nicht zu befriedigen vermag (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 -, FamRZ 2013, 1554, Rn. 37).

    Sichert der Unterhaltspflichtige den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon beim Elternunterhalt jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge bis zu 5 % des Bruttoeinkommens mit einer jährlichen Kapitalverzinsung von 4 % bis zum Renteneintritt ergibt (BGH, Urteil vom 30.08.2006 - XII ZR 98/04 - BGHZ 169, 59, Rn. 43; Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554, Rn. 29 f.).

    Der Verwendungszweck des der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Vermögens tritt vielmehr erst mit Beginn des eigenen Rentenbezugs ein, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt vom Unterhaltspflichtigen erwartet werden kann, dass er sein Kapital seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend sukzessive verbraucht (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203, Rn. 38, und Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554, Rn.39).

    Wegen der bis dahin bestehenden Ungewissheit braucht er Vermögen in der Höhe, wie es sich aus der Anlage der ihm zuzugestehenden zusätzlichen Altersversorgung ergibt, noch nicht für Unterhaltszwecke einsetzen (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554, Rn. 40).

    Dass die Antragsgegnerin bei ihrem Eintritt ins Erwerbsleben noch nicht verheiratet war, spielt hierbei entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Rolle, da auch bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen die zusätzliche sekundäre Altersversorgung in Höhe von 5 % seines letzten Jahresbruttoeinkommens bezogen auf seine gesamte Erwerbstätigkeit bis zur Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554, Rn. 40).

  • OLG Frankfurt, 19.05.2021 - 4 UF 41/21

    Vermögensverwertungspflicht des Unterhaltspflichtigen

    Zwar können angemessene Aufwendungen für die Altersvorsorge unterhaltsrechtlich als Abzugsposition zu berücksichtigen sein, bei laufenden Einkünften immerhin bis zu einer Höhe von 24 % des Bruttoerwerbseinkommens (vgl. Wendl/Dose/ Gerhardt , Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. A., § 1, Rn. 1033 ff.); für die Pflicht zu Verwertung des Vermögensstamms im Mangelfall dagegen gilt, dass nur kleinere Vermögen(steile) geschont werden können, damit dem Unterhaltspflichtigen eine Reserve für Notfälle oder als Altersvorsorge bleibt (vgl. BGH FamRZ 2013, 1554 Rn. 26 ff. zur selbstgenutzten Immobilie).
  • AG Büdingen, 15.05.2014 - 53 F 65/14

    Entscheidung zur Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Bestattungskosten

    Beim Elternunterhalt ist der angemessene Wohnvorteil nicht nach der tatsächlich genutzten Wohnfläche, sondern anhand der für die unterhaltspflichtige Person angemessenen Wohnfläche zu berechnen, die mit dem am Wohnort üblichen Mietzins pro Quadratmeter zu multiplizieren ist ( vgl. BGH, Beschl. v. 07.08.2013, XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554, Rdnr. 20; BGH, Urt. v. 17.10.2012 - XII ZR 17/11, FamRZ 2013, 868 ff., Rdnr. 19 ).
  • OLG Nürnberg, 03.12.2014 - 7 UF 988/14

    Teilerfolg der Beschwerde- Zahlung von Unterhaltsrückstand

  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

  • OLG Celle, 13.05.2020 - 15 UF 154/19

    Beschwerde gegen einen Ausspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt;

  • OLG Koblenz, 25.03.2020 - 9 UF 276/19

    Auswirkungen eines Obhutswechsels eines Kindes auf ein laufendes

  • AG Bergheim, 15.11.2013 - 60 F 289/12

    Leistungsfähigkeit der Tochter hinsichtlich des ungedeckten Bedarfs des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2019 - L 8 SO 253/17
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