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   OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11   

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https://dejure.org/2013,4648
OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11 (https://dejure.org/2013,4648)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.02.2013 - 4 UF 194/11 (https://dejure.org/2013,4648)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - 4 UF 194/11 (https://dejure.org/2013,4648)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 76 Abs 4 S 4 SGB VI, § 14 VersAusglG, § 15 VersAusglG, § 46 VersAusglG, § 169 VVG
    Versorgungsausgleich: Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherung mit garantierter Mindestleistung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgleich: Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherung mit garantierter Mindestleistung

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 14, 15, 46; VVG 169, SGB VI 76 Abs. 4 S. 4
    Externe Teilung, fondsgebundene private Rentenversicherung mit garantierter Mindestleistung; fondsgebundene private Rentenversicherung mit garantierter Mindestleistung, externe Teilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgungsausgleich - Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherung mit garantierter Mindestleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherungen mit garantierter Mindestleistung erfordert Differenzierung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2832
  • FamRZ 2013, 1806
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11
    4. Der Ausgleich des fondsgebundenen Deckungskapitals erfolgt in Höhe des hälftigen Werts der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (abweichend von BGH, Beschluss vom 29.2.2012, XII ZB 609/10).

    Soweit der Rückkaufswert von vor dem Jahr 2008 geschlossenen Verträgen noch nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage zu ermitteln ist (Art. 4 Abs. 2 EGVVG), ist dies für die vorzunehmende Bewertung unerheblich, weil durch die zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Regelungen lediglich die geltende Rechtslage klargestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 29.2.2012, XII ZB 609/10, Rdnr. 22, zitiert nach juris).

    Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach nachehezeitliche Wertverluste bei der externen Teilung fondsgebundener privater Rentenversicherungen zu berücksichtigen sind, nachehezeitliche Wertzuwächse jedoch nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29.2.2012, XII ZB 609/10, Rdnr. 26ff., zitiert nach juris), schließt sich der Senat nicht an.

  • OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 4 UF 189/12

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich für Anrecht auf betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11
    Damit ist auch die Rechtsprechung des Senats überholt, wonach die vom Versorgungsträger des Pflichtigen zu zahlenden Zinsen nicht dem Anrecht des Berechtigten, sondern der Versichertengemeinschaft zugutekommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8.11.2012, 4 UF 189/12, und vom 8.11.2011, 4 UF 79/11, veröffentlicht unter www.hefam.de bzw. in juris).

    Eine Beschränkung der Verzinsung auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist nicht geboten (so auch der bereits zitierte Senatsbeschluss vom 8.11.2012, 4 UF 189/12; OLG Celle, Beschluss vom 4.5.2011, 10 UF 147/10, NJW-RR 2011, 1571, zitiert nach juris).

    Die Vorschrift ist vom Gesetzgeber jedoch als Reaktion auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.9.2011 in das Gesetz eingefügt worden um sicherzustellen, dass der Ausgleichsberechtigte im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem angeordneten Ende der Verzinsung nicht sowohl - über die angeordnete Verzinsung - an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts als auch - über § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI - an der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung teilnimmt (vgl. zu dieser Problematik vor Inkrafttreten des § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI den oben zitierten Beschluss des Senats vom 8.11.2012, 4 UF 189/12).

  • OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 147/10

    Wertausgleich geringwertiger gesetzlicher Rentenanwartschaft eines Ehegatten bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11
    Eine Beschränkung der Verzinsung auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist nicht geboten (so auch der bereits zitierte Senatsbeschluss vom 8.11.2012, 4 UF 189/12; OLG Celle, Beschluss vom 4.5.2011, 10 UF 147/10, NJW-RR 2011, 1571, zitiert nach juris).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11
    Die Unterscheidung zwischen herkömmlichem und fondsgebundenem Deckungskapital ist deshalb erforderlich, weil im Rahmen der externen Teilung eines durch ein Deckungskapital im Sinne des § 169 Abs. 3 VVG gedeckten Anrechts der Ausgleichswert bzw. der an den Zielversorgungsträger zu zahlende Betrag ab dem Ehezeitende mit dem der Ermittlung des Rückkaufswerts zu Grunde gelegten Rechnungszins zu verzinsen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7.9.2011, XII ZB 546/10, zitiert nach juris), wohingegen eine entsprechende Verzinsung des Ausgleichswerts fondsgebundener Anrechte im Sinne der §§ 54 b Abs. 1 und 2 VAG, 169 Abs. 4 VVG mangels eines diesem zu Grunde gelegten Rechnungszinses ausscheidet.
  • OLG Frankfurt, 08.11.2011 - 4 UF 79/11

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung fondsgebundener Anrechte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11
    Damit ist auch die Rechtsprechung des Senats überholt, wonach die vom Versorgungsträger des Pflichtigen zu zahlenden Zinsen nicht dem Anrecht des Berechtigten, sondern der Versichertengemeinschaft zugutekommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8.11.2012, 4 UF 189/12, und vom 8.11.2011, 4 UF 79/11, veröffentlicht unter www.hefam.de bzw. in juris).
  • BGH, 10.12.2003 - XII ZR 155/01

    Vollstreckbarkeit eines wertgesicherten Unterhaltsvergleichs; Verwirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11
    Vielmehr genügt die Festsetzung eines an Hand allgemein zugänglicher, leicht und zuverlässig feststellbarer und damit offenkundiger Daten bezifferbaren Geldbetrags (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2003, XII ZR 155/01, Rdnr. 6 m.w.N., zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 12.02.2013 - 4 UF 235/12

    Externe Teilung eines Rentenversicherungsanrechts nach Einfügung von § 76 IV 4

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11
    Die vom Bundesgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung vom 7.9.2011 nicht abschließend geklärte Frage, ob der Ausgleichswert einer kapitalgedeckten Versicherung im Sinne des § 169 Abs. 3 VVG auch dann zu verzinsen ist, wenn die externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt, obwohl das dort begründete Anrecht nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung bereits ab dem Ende der Ehezeit an den dortigen Wertsteigerungen teilhat, hat sich durch die zum 1.1.2013 in Kraft getretene Neuregelung des § 76 Abs. 4 SGB VI überholt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2013, 4 UF 235/12, veröffentlicht unter www.hefam.de).
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

    Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung unter weitgehender Wiederholung seines zuvor in FamRZ 2013, 1806 veröffentlichten Beschlusses wie folgt begründet: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 sei die Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts nicht nur in Bezug auf den konkret angegriffenen Ausspruch zur Verzinsung, sondern insgesamt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

    Schon wegen dieser Folgen war die frühere Senatsrechtsprechung in der Rechtsprechung und Literatur teilweise kritisiert worden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 139 und FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 40 ff.; Bergner NJW 2013, 2790, 2792 f.; Kemper FamRB 2012, 177, 178; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 597; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 341; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 9; Wagner FamRB 2013, 242).

  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16

    Rechtsstreit über die externe Teilung von an ein Investmentvermögen oder an ein

    c) Mit der Einbeziehung eines nachehezeitlichen Wertzuwachses der Rentenversicherung hat das Beschwerdegericht die Anordnung verbunden, dass die Umrechnung des Zahlbetrags bei der DRV Bund als Zielversorgungsträger anhand des aktuellen Rentenwerts erfolgt, der am Tag des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung gilt (vgl. ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806, 1809 und Beschluss vom 11. September 2017 - 4 UF 132/17 - juris Rn. 13).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsgebundenen

    Eine solche Tenorierung der Teilungsanordnung versetzt den Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts und die anderen Beteiligten in die Lage, mit Hilfe der Rücknahmepreise des Fonds den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrag einschließlich aller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgelaufenen Gewinne oder Verluste zu bestimmen (so auch OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).

    Dabei ist die Zahlungsverpflichtung des Versorgungsträgers des auszugleichenden Anrechts nach Auffassung des Senats hinreichend bestimmt und vollstreckbar tituliert, weil der Zahlungsbetrag sich aus den Angaben im Titel unter Auswertung offenkundiger Quellen über die Rücknahmepreise des Fonds rechnerisch ermitteln lässt (vgl. OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).

    Soweit der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung die Auffassung vertritt, dass der nacheheliche Wertzuwachs bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte nicht zu berücksichtigen sei (vgl. BGH FamRZ 2012, 694) vermag der Senat dem nicht zu folgen (so auch OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).

  • OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15

    Zur externen Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Direktzusage mit

    Die externe Teilung erfolgt jedenfalls bei Anlage der Versorgungsbeiträge in Anteile an Publikumsfonds in Höhe des hälftigen Werts der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, mindestens jedoch in Höhe des hälftigen Barwerts der garantierten Mindestleistung am Ende der Ehezeit nebst Zinsen in Höhe des zur Ermittlung des Barwerts verwendeten Rechnungszinssatzes für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (entgegen BGH, Beschluss vom 29.2.2012 - XII ZB 609/10; im Anschluss an Beschluss des Senats vom 23.2.2013 - 4 UF 194/11 - und an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2015 - 8 UF 155/14).

    Hinsichtlich der Durchführung der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts mit garantierter Mindestversorgung hält der Senat an seiner mit Beschluss vom 28.2.2013 - 4 UF 194/11 (FamRZ 2013, 1806) geäußerten Auffassung fest, wonach die externe Teilung eines solchen Anrechts durch Zahlung eines Betrags in Höhe des hälftigen Werts der ehezeitlich erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe der hälftigen ehezeitlich erworbenen Mindestversorgung zuzüglich des für diese maßgeblichen Rechnungszinses für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen hat (so inzwischen auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 139; Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl. 2017, § 5 VersAusglG, Rdnr. 5, Bergner, NZFam 2014, 1021; Ruland, FamFR 2013, 243).

  • OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung von Fondsanteilen - Austausch der

    Hinsichtlich der Durchführung der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts hält der Senat an seiner mit Beschluss vom 28.2.2013 - 4 UF 194/11 (FamRZ 2013, 1806) geäußerten, mehrfach wiederholten und nunmehr vom BGH (a.a.O.) bestätigten Auffassung fest, wonach die externe Teilung eines solchen Anrechts durch Zahlung eines Betrags in Höhe des hälftigen Werts der ehezeitlich erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen hat (so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 139; Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl. 2017, § 5 VersAusglG, Rdnr. 5, Bergner, NZFam 2014, 1021; Ruland, FamFR 2013, 243).

    Schon wegen dieser Folgen war die frühere Senatsrechtsprechung in der Rechtsprechung und Literatur teilweise kritisiert worden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 139 und FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 40 ff.; Bergner NJW 2013, 2790, 2792 f.; Kemper FamRB 2012, 177, 178; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 597; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 341; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 9; Wagner FamRB 2013, 242).

  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

    Eine Anpassung des Werts des Anrechts an den (vom Sachverständigen angegebenen) Anstieg des Referenzindexes in den vergangenen drei Jahren kann nicht durch eine offene Tenorierung erreicht werden, weil diese Tenorierung allenfalls dann bestimmt genug ist, wenn sich die Angaben im Titel rechnerisch auf der Grundlage offenkundiger Quellen ermitteln lassen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19.07.2017, Rn. 28; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806; entgegen BGH FamRZ 2014, 694 Rn. 26; FamRZ 2014, 1983 Rn. 24; FamRZ 2015, 236 Rn. 25).
  • OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - 8 UF 155/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich fondsgebundener Anrechte

    Erfolgt in dieser Form eine externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in die gesetzliche Rentenversicherung, ist in analoger Anwendung von § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI für die Umrechnung des Ausgleichsbetrages in Entgeltpunkte nicht auf das Ehezeitende, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzustellen (in Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2013; Az.: 4 UF 194/11).

    Die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn die Partizipation des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts in der Zeit vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht durch die Anordnung einer Verzinsung, sondern in anderer Form sichergestellt wird (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2013; Az.: 4 UF 194/11).

  • OLG Frankfurt, 09.12.2014 - 4 UF 244/12

    Wertausgleich bei der Scheidung - externe Teilung

    Dann kann der festzusetzende Zahlbetrag allerdings nicht als Kapitalwert festgesetzt werden, wie er sich aus dem Wert der Fondsanteile zu einem vor der gerichtlichen Entscheidung liegenden Zeitpunkt ergibt, sondern ist - wie in der Auskunft der A AG vom 6.10.2010, Bl. 48 der Unterakte VA - unter Heranziehung der Fondsanteile als maßgeblicher Bezugsgröße zu bestimmen als der Wert der Fondsanteile im Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung ((vgl. zur externen Teilung fondsgebundener Anrechte aus privaten Versicherungsverträgen den Beschluss des erkennenden Senats vom 28.2.2013, 4 UF 194/11, FamRZ 2013, 1806, a.A. BGH, FamRZ 2012, 694).
  • OLG Nürnberg, 15.12.2016 - 11 UF 1479/14

    Zur Neuberechnung eines extern zu teilenden Anrechtes bei Vorliegen einer

    Die Berücksichtigung der Wertentwicklung von nur fiktiven Fondsanteilen ließe sich auch nicht mit einer offenen Tenorierung erreichen, weil diese allenfalls dann bestimmt genug ist, wenn sich die Angaben im Titel rechnerisch auf der Grundlage offenkundiger Quellen ermitteln lassen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806; entgegen BGH FamRZ 2014, 694 Rn. 26; FamRZ 2014, 1983 Rn. 24; FamRZ 2015, 236 Rn. 25).
  • OLG Frankfurt, 26.08.2013 - 4 UF 113/12

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Barwerts einer betrieblichen

    Der Senat erachtet diesen Weg sogar bei externer Teilung für möglich (vergl. Beschluss vom 28.02.2013, 4 UF 194/11).
  • OLG Nürnberg, 18.10.2013 - 11 UF 462/13

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Tenorierung einer Beteiligung an den

  • OLG München, 10.01.2018 - 16 UF 613/17

    Ausgleich von Fondsanteilen

  • OLG Brandenburg, 05.10.2020 - 13 UF 92/20
  • OLG Brandenburg, 23.11.2021 - 13 UF 99/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Externe Teilung von

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