Rechtsprechung
   BGH, 05.12.2012 - XII ZB 652/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40489
BGH, 05.12.2012 - XII ZB 652/11 (https://dejure.org/2012,40489)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2012 - XII ZB 652/11 (https://dejure.org/2012,40489)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 (https://dejure.org/2012,40489)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,40489) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266 Abs 1 Nr 3 FamFG, § 17a GVG
    Sonstige Familiensache: Streitigkeiten aus unter den Eheleuten geschlossenen Mietverträgen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeiten aus von Eheleuten untereinander geschlossenen Mietverträgen als sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Streitigkeiten aus Mietverträgen zwischen in Trennung/Scheidung lebenden Ehegatten sind grds. den Familiengerichten zugewiesen, § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mietstreitigkeit als Familiensache; Mietvertrag unter Eheleuten; Trennung; Scheidung; sonstige Familiensachen

  • rewis.io

    Sonstige Familiensache: Streitigkeiten aus unter den Eheleuten geschlossenen Mietverträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 17 a
    Streitigkeiten aus von Eheleuten untereinander geschlossenen Mietverträgen als sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG

  • rechtsportal.de

    FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3 ; GVG § 17 a

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietstreitigkeiten unter geschiedenen Eheleuten vor Familiengericht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Guten Morgen, Großer Familienrichter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der gewerbliche Mietvertrag als Familiensache

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zuständigkeit der Familiengerichte bei mietrechtlichen Streitigkeiten unter geschiedenen Eheleuten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streitigkeiten aus Mietverträgen können sonstige Familiensachen sein

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Mietsachen wandeln sich zu Familiensachen - das große Familiengericht wird Realität

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietvertrag zwischen Ehegatten: Welches Gericht ist bei Streitigkeiten zuständig? (IMR 2013, 124)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 616
  • MDR 2013, 109
  • NZM 2013, 617
  • FamRZ 2013, 281
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 10.01.2011 - 13 W 69/10

    Zuständigkeit des Familiengerichts: Auflösung einer zwischen vormaligen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - XII ZB 652/11
    aa) Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass es für die Frage der Zuständigkeit ausschließlich auf den Vortrag des Klägers bzw. Antragstellers ankommen soll (OLG Stuttgart Beschluss vom 10. Januar 2011 - 13 W 69/10 - juris Rn. 1; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 266 FamFG Rn. 7; Prütting/Helms/Heiter FamFG 2. Aufl. § 266 Rn. 17).

    (1) Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1420; OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 1410, 1411).

    Auszuscheiden sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1420).

  • BGH, 27.10.2009 - VIII ZB 42/08

    Beweiserfordernis doppelrelevanter Tatsachen bei der Prüfung der

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - XII ZB 652/11
    Es darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit ("Waffengleichheit") der Parteien und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG regelmäßig nicht vereinbar wäre, wenn das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges den Sachvortrag des Beklagten nicht zur Kenntnis nähme und seine Zuständigkeit allein auf der Grundlage eines schlüssigen, aber bestrittenen und nicht bewiesenen Klägervortrags bejahte (vgl. BGHZ 183, 49 = NJW 2010, 873 Rn. 18 f.).

    Bleiben die für die zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen streitig, hat der Kläger diese zu beweisen (vgl. BGHZ 183, 49 = NJW 2010, 873 Rn. 18).

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 10 W 149/11

    Entscheidung der Zivilgerichte über die Abgrenzung der Zuständigkeit von

    Auszug aus BGH, 05.12.2012 - XII ZB 652/11
    a) Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2012, 475 veröffentlicht ist, vertritt die Auffassung, der Rechtsstreit falle nicht in die Zuständigkeit des Familiengerichts.

    (b) Inwieweit zwischen den (geschiedenen) Ehegatten bestehende Mietstreitigkeiten sonstige Familiensachen sein können, ist streitig (dafür Prütting/Helms/Heiter FamFG 2. Aufl. § 266 Rn. 54; Heinemann MDR 2009, 1026, 1027 f.; ders. - auch für gewerbliche Mietverhältnisse - in Rahm/Künkel Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht [Stand: Oktober 2012] I 5 B Rn. 37, 39 und 40; ders. FamRB 2012, 81, 82; Wever FamRZ 2010, 237; ders. Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 26 a; ders. - nunmehr differenzierend - FF 2012, 427, 433; aA [bezüglich gewerblicher Mietverhältnisse] Hahne/Munzig/Schlünder BeckOK FamFG § 266 Rn. 15 [Stand: 1. September 2012]; Brinkmann IMR 2012, 127).

  • BGH, 12.07.2017 - XII ZB 40/17

    Vorliegen einer sonstigen Familiensache: Streitigkeiten aus Wohnraummietverträgen

    Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012, XII ZB 652/11, FamRZ 2013, 281).

    Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 25 mwN und vom 16. September 2015 - XII ZB 340/14 - FamRZ 2015, 2153 Rn. 17 mwN).

    Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 26, 28 mwN).

    Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 29 mwN).

    Deshalb scheidet eine pauschale Zuordnung dieser Rechtsverhältnisse zu den allgemeinen Zivilgerichten aus (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 30 f.).

    Denn die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich nicht allein aus dem geltend gemachten Anspruch, sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe, also letztlich aus einer Gesamtbetrachtung (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 19, 22).

    bb) Die vom Senat bislang offengelassene Frage, ob zwischen den geltend gemachten Ansprüchen und der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe auch ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 37; zum aktuellen Streitstand Keidel/Giers FamFG 19. Aufl. § 266 Rn. 14 mwN), kann auch hier unbeantwortet bleiben.

  • BGH, 29.06.2017 - IX ZB 98/16

    Familienstreitsache: Prüfung des Vorliegens einer sonstigen Familiensache; Antrag

    Dabei ergibt sich die Zuständigkeit nicht allein aus dem geltend gemachten Anspruch, sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe, also letztlich aus einer Gesamtbetrachtung (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11, FamRZ 2013, 281 Rn. 22).
  • OLG München, 02.04.2014 - 20 W 503/14

    Zuständigkeit der Familiengerichte für die Rückforderung von Darlehen unter

    Das Landgericht Landshut hat der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 09.03.2014 (Bl. 190 d. A.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05.12.2012, XII ZB 652/11, NJW 2013, 616 ) nicht abgeholfen.

    - hinsichtlich der angefochtenen Verweisung nach § 17a GVG im Hinblick auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 09.03.2014 sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.12.2012, XII ZB 652/11, NJW 2013, 616 ,.

    Für die Abgrenzung, ob ein Zusammenhang im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG besteht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 05.12.2012, XII ZB 652/11, NJW 2013, 616 ), der sich der Senat anschließt, folgende Maßstäbe anzulegen:.

    Dabei hat der Begriff des Zusammenhangs nach der Gesetzesbegründung eine inhaltliche wie eine zeitliche Komponente (BGH, Beschluss vom 05.12.2012, XII ZB 652/11, NJW 2013, 616, 617).

    Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 05.12.2012, XII ZB 652/11, NJW 2013, 616, 617).

    Wollte man allein auf den Vortrag der Klagepartei abstellen, so hätte es diese in der Hand, durch Vorenthalten entsprechenden Vortrags zum Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG den Rechtsweg zu den Zivilgerichten vorzugeben, ohne dass die Gegenseite die Möglichkeit hätte, darauf Einfluss zu nehmen (BGH, Beschluss vom 05.12.2012, XII ZB 652/11, NJW 2013, 616 ).

    bbb) Unabhängig von der in der Kommentarliteratur (vgl. Zöller/Lorenz , ZPO , 30. Aufl. 2014, § 266 FamFG Rn. 17 m. w. N.) gegenüber der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 05.12.2012, XII ZB 652/11, NJW 2013, 616, 617) verneinten Frage, ob über den inhaltlichen Zusammenhang hinaus auch ein zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist, liegt dieser hier jedenfalls deshalb vor, weil der Kläger nach eigenem Vortrag die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.07.2011 zur Rückzahlung des von ihm geltend gemachten Betrages aufgefordert hat und damit jedenfalls der erforderliche zeitliche Zusammenhang zu dem kurz darauf anhängigen Rechtsstreit wegen Trennungsunterhalt besteht.

  • BGH, 28.02.2018 - XII ZR 87/17

    Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit oder einer Familiensache;

    Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012, XII ZB 652/11, FamRZ 2013, 281).

    Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 19 ff. mwN).

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 45/13

    Sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts: Ehestörende Äußerung eines Dritten

    Sie ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 6 GVG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässig.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entsprechen daher die für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Umstände nicht gleichzeitig den notwendigen Tatbestandsmerkmalen des geltend gemachten Anspruchs (sogenannte doppelt relevante Tatsachen, vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 33).

    Das Beschwerdegericht konnte daher schon allein aufgrund des Sachvortrags der Antragstellerin darüber entscheiden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 20 ff.), ob eine sonstige Familiensache iSv § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gegeben ist.

    Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 25; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 168 f.).

  • BGH, 22.08.2018 - XII ZB 312/18

    Abgrenzung sonstiger Familiensachen von allgemeinen Zivilsachen; Auflösung einer

    Das ist nicht der Fall, wenn Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe - wie hier - in tatsächlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 29 mwN).
  • BGH, 16.09.2015 - XII ZB 340/14

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Familiengericht und Wohnungseigentumsgericht:

    Sie ist gemäß § 17 a Abs. 4 und Abs. 6 GVG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 7 mwN) und auch im Übrigen zulässig.

    Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 29 mwN).

    Zwar kommt es für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG darstellt, nicht allein auf den Vortrag der Antragstellerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 19).

  • AG Brandenburg, 16.07.2021 - 31 C 79/21

    Zwangsversteigerung: Sachverständiger darf Grundstück besichtigen

    Bei der Prüfung, ob hier ggf. eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" zwar weit auszulegen ( BGH , Beschluss vom 05.12.2012, Az.: XII ZB 652/11, u.a. in: NJW 2013, Seiten 616 f. ).

    Auszuscheiden sind daher die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint ( BGH , Beschluss vom 05.12.2012, Az.: XII ZB 652/11, u.a. in: NJW 2013, Seiten 616 f.; OLG Stuttgart , Beschluss vom 10.01.2011, Az.: 13 W 69/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 867 f. ).

  • OLG Frankfurt, 15.05.2019 - 1 SV 14/19

    Beweiserhebung zur Klärung einer Zuständigkeitsfrage

    Im Hinblick auf die gewünschte, möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist zwar eine großzügige Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen angezeigt (vgl. zu § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG BGH v. 12.7.2017 - XII ZB 40/17, juris Rn. 12; BGH v. 5.12.2012 - XII ZB 652/11, juris Rn. 29); auch bei einer solchen großzügigen Auslegung kann hier jedoch eine sonstige Familiensache nicht angenommen werden.

    Handelt es sich bei den die Zuständigkeit begründenden Tatsachen nicht gleichzeitig um notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs (sog. doppelrelevante Tatsachen), kommt es für die Beurteilung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder Familiensache im Sinne des § 17a Abs. 6 GVG darstellt, nicht nur auf den Vortrag der Antragstellerseite, sondern auch auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (BGH v. 22.8.2018, a.a.O.; BGH v. 28.2.2018 - XII ZR 87/17, juris Rn. 10; BGH v. 12.7.2017 -XII ZB 40/17, Rn. 15; BGH v. 5.12.2012, a.a.O., Rn. 33 = FamRZ 2013, 281 mit Anm. Heiter, S. 283; BGH v. 27.10.2009 - VIII ZB 42/08, juris Rn. 18; Fritzsche, ZAP 2019, 437, 439).

    Denn es wäre mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit ("Waffengleichheit") der Beteiligten und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG regelmäßig nicht vereinbar, wenn das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges den Sachvortrag der anderen Seite nicht zur Kenntnis nähme und seine Zuständigkeit allein auf der Grundlage eines schlüssigen, aber bestrittenen und nicht bewiesenen Vortrag des Klägers bzw. hier Antragstellers (BGH FamRZ 2013, 281) annehmen würde.

    Die Beweislast trägt der Antragsteller, welcher sich auf die Zuständigkeit - hier des Familiengerichts - beruft (BGH FamRZ 2013, 281, 282 mit Anm. Heiter, a.a.O., sh. auch BGH v. 27.10.2009, a.a.O.).

    Einer Beweiserhebung bedarf es nicht, wenn schon nach dem unstreitigen Vortrag eine Zuständigkeit der Familiengerichte gegeben ist (BGH v. 5.12.2012, a.a.O., Rn. 33).

  • OLG Frankfurt, 15.12.2014 - 4 WF 262/14

    Einordnung des Rechtswegs bei doppelrelevanten Tatsachen

    Da es sich aber insoweit um doppelrelevante, d.h. sowohl für die Zuständigkeit des Gerichts und der von ihm anzuwendenden Verfahrensordnung als auch für die Begründetheit des verfolgten Antrages maßgebliche Tatsachen handelt, ergeht die Zuordnung des Rechtsweges und die Bestimmung der Verfahrensordnung nur auf Basis des Vortrags des Klägers/Antragstellers (vergl. BGH FamRZ 2013, 281-283).

    Einen solchen Antrag vermag der Senat im Schriftsatz vom 20.08.2013 - auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten, da es sich hierbei um keine doppelrelevante Tatsache handelt (vergl. BGH FamRZ 2013, 281-283) - nicht zu erblicken, da dieser dort einen an § 253 II ZPO angelehnten bestimmten Klageantrag formulierte und gerade nicht die Auswahl der Abwehrmittel dem angerufenen Gericht überließ.

  • OLG Frankfurt, 21.01.2014 - 1 SV 1/14

    Deliktische Ansprüche wegen Körperverletzung als Familiensache nach § 266 I FamFG

  • OLG Frankfurt, 27.03.2015 - 4 UF 362/14

    Unterlassung beleidigender Äußerungen zwischen getrennt lebenden Eheleuten

  • OLG München, 12.01.2018 - 34 AR 110/17

    Garantenstellung bei Prospekthaftung

  • AG München, 09.09.2016 - 463 C 29778/15

    Abgrenzung der Zuständigkeit (§ 266 FamFG)

  • OLG Brandenburg, 25.06.2018 - 9 AR 9/18

    Bindungswirkung einer gem. § 17a GVG ergangenen Verweisung vom Landgericht an die

  • OLG Brandenburg, 25.06.2018 - 9 AR 9/17
  • OLG Koblenz, 27.07.2015 - 7 WF 327/15

    Sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche der Ehefrau gegen die

  • OLG Dresden, 29.11.2013 - 20 W 1094/13

    Zuständigkeit der Familiengerichte für die Auseinandersetzung vor der Ehe

  • OLG Köln, 30.06.2014 - 20 W 20/14

    Zuständigkeit der Familiengerichte für Herausgabeansprüche unter Ehegatten

  • OLG Celle, 11.04.2013 - 17 WF 74/13

    Zuständigkeit der Familiengerichte für vermögensrechtliche Streitigkeiten unter

  • OLG Nürnberg, 05.02.2013 - 9 WF 1821/12

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Familiengericht und Zivilgericht: Behandlung

  • KG, 06.03.2023 - 8 W 1/23
  • OLG Schleswig, 12.06.2014 - 8 WF 75/14

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständigkeit des Familiengerichts bei geringem Bezug

  • OLG Karlsruhe, 09.02.2023 - 18 WF 147/22

    Rechtsweg bei Unterlassungsansprüchen zwischen geschiedenen Ehegatten

  • OLG Brandenburg, 18.02.2021 - 9 AR 1/21

    Drittwiderspruchsantrag eines Ehegatten gegen den anderen

  • OLG Frankfurt, 16.09.2013 - 15 W 79/11

    Rechtsweg zu den Ordentlichen Gerichten: Darlegungs- und Beweislast für

  • LG Paderborn, 10.06.2015 - 3 O 146/15

    Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. Trennung oder Scheidung

  • LG Aachen, 17.10.2014 - 11 O 320/14

    Umfang des Zuständigkeitsbereichs der Familiengerichte; Zuweisung der

  • LG Kiel, 29.11.2013 - 5 O 21/13
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht