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   BGH, 25.06.2014 - XII ZB 658/10   

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https://dejure.org/2014,18312
BGH, 25.06.2014 - XII ZB 658/10 (https://dejure.org/2014,18312)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2014 - XII ZB 658/10 (https://dejure.org/2014,18312)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - XII ZB 658/10 (https://dejure.org/2014,18312)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die schuldrechtliche Versorgungsrente - und die Sozialversicherungsbeiträge im Versorgungsausgleich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die betriebliche Invalidenpension im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Invalidenpension im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich einer Invalidenpension der Deutschen Shell AG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich einer Invalidenpension der Deutschen Shell AG

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich einer Invalidenpension der Deutschen Shell AG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1090
  • MDR 2014, 1030
  • FamRZ 2014, 1529
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - XII ZB 658/10
    Bei der Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587g BGB sind die von dem Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auch im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des am 1. September 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011, XII ZB 133/08, FamRZ 2011, 706).

    Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 365 jeweils mwN), wonach für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen war, ausdrücklich aufgegeben (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 46 ff.), und zwar auch für Rentenzeiträume vor dem 31. August 2009.

    In einem letzten Schritt sind sodann die auf die Ausgleichsrente entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 53, 83).

    Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 77 ff.), dass dem Ausgleichspflichtigen zur Vermeidung dieses treuwidrigen Ergebnisses nach Zahlung der rückständigen Ausgleichsrente ein aus Treu und Glauben folgender Anspruch auf Erstattung eines Teils der gezahlten Rente eingeräumt wird, dessen Höhe sich danach bemisst, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre.

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 89/99

    Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - XII ZB 658/10
    Unabhängig von der Bezeichnung durch den Versorgungsträger liegt eine Versorgung im Sinne des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB aF etwa dann nicht vor, wenn es sich tatsächlich um eine Abfindung oder Überbrückungszahlung in Rentenform handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28).

    Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu entnehmen (Senatsbeschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28 f.).

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 101/09

    Versorgungsausgleich: Unwirtschaftlichkeit der Durchführung des

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - XII ZB 658/10
    Das Beschwerdegericht wird bei der erneuten Behandlung der Sache allerdings zu beachten haben, dass die Antragstellerin wegen des im Versorgungsausgleichsverfahren für die Ehegatten als Rechtsmittelführer geltenden Verbots der reformatio in peius (Senatsbeschluss BGHZ 85, 180 = FamRZ 1983, 44, 45 f. und Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 101/09 - FamRZ 2013, 1283 Rn. 28) bei der Neuberechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht schlechter gestellt wird als aufgrund der angefochtenen Entscheidung.
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - XII ZB 658/10
    Das Beschwerdegericht wird bei der erneuten Behandlung der Sache allerdings zu beachten haben, dass die Antragstellerin wegen des im Versorgungsausgleichsverfahren für die Ehegatten als Rechtsmittelführer geltenden Verbots der reformatio in peius (Senatsbeschluss BGHZ 85, 180 = FamRZ 1983, 44, 45 f. und Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 101/09 - FamRZ 2013, 1283 Rn. 28) bei der Neuberechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht schlechter gestellt wird als aufgrund der angefochtenen Entscheidung.
  • BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 55/83

    Berücksichtigung von Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit; Berechnung des

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - XII ZB 658/10
    b) Nach diesen Maßstäben ist das Beschwerdegericht rechtlich beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Antragsgegner bezogenen monatlichen Zahlungen der Deutschen Shell GmbH als Invaliditätsversorgung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfallen (zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bei Erwerbsunfähigkeitsrente einer kommunalen Zusatzversorgung vgl. Senatsbeschluss BGHZ 98, 390 = FamRZ 1987, 145, 146).
  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85

    Einbeziehung einer lebenslangen Geldrente aufgrund der Übertragung von

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - XII ZB 658/10
    Auszugleichen sind nur Anrechte, deren Zweck die Versorgung wegen Alters oder Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ist, während Ansprüche oder Aussichten auf Leistungen mit anderer Zweckbestimmung hierzu nicht gehören (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 937).
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 166/04

    Rechtsfolgen des teilweisen Ausgleichs eines nicht volldynamischen

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - XII ZB 658/10
    Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 365 jeweils mwN), wonach für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen war, ausdrücklich aufgegeben (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 46 ff.), und zwar auch für Rentenzeiträume vor dem 31. August 2009.
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 165/88

    Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - XII ZB 658/10
    bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdegericht herangezogenen Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416).
  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 228/03

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung unter

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - XII ZB 658/10
    Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 365 jeweils mwN), wonach für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen war, ausdrücklich aufgegeben (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 46 ff.), und zwar auch für Rentenzeiträume vor dem 31. August 2009.
  • BGH, 10.08.2022 - XII ZB 83/20

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines gerichtlichen Vergleichs

    Eine solche Vereinbarung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 658/10 - FamRZ 2014, 1529 Rn. 36 mwN).

    Da der Ausgleichspflichtige demnach die auf die rückständige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fraglichen Höhe sofort nach Zahlung zurückfordern könnte, kann er dies bereits im Rahmen des § 27 VersAusglG dem Anspruch des Ausgleichsberechtigten entgegenhalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2014 - XII ZB 658/10 - FamRZ 2014, 1529 Rn. 36 mwN und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 77 ff. mwN).

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15

    Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch

    Dies gilt im Grundsatz selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits zusätzliche Sozialversicherungsabgaben auf die Ausgleichsrente zu leisten hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2014 - XII ZB 658/10 - FamRZ 2014, 1529 Rn. 30 ff. und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 52).
  • OLG Saarbrücken, 09.04.2015 - 6 UF 126/14

    Abänderung des öffentlich-rechtlichen in einen schuldrechtlichen

    Im Rahmen der Ermittlung der Höhe der Ausgleichsrente sind gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen abzuziehen (vgl. BGH FamRZ 2014, 1529).
  • OLG Hamm, 12.02.2020 - 13 UF 194/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ansprüche auf private

    h) Eine Verrechnung rückständiger Ausgleichsrentenansprüche mit etwaigem bereits gezahlten nachehelichen Unterhalt kommt grundsätzlich in Betracht (vgl. BGH FamRZ 2014, 1529, 1533, Rn. 36 - juris; OLG Frankfurt, FamRZ 2016, 57).

    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2014, 1529, Rn. 35f. - juris) steht dem Ausgleichspflichtigen daher zur Vermeidung dieses treuwidrigen Ergebnisses nach Zahlung der rückständigen Ausgleichsrente ein aus Treu und Glauben folgender Anspruch auf Erstattung eines Teils der gezahlten Rente zu, dessen Höhe sich danach bemisst, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre.

  • BGH, 30.03.2022 - XII ZB 421/21

    Versorgungsausgleichssache: Umfang der Aufklärungspflicht des Gerichts nach

    Auszugleichen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nur Anrechte, die der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen, während Ansprüche oder Aussichten auf Leistungen mit anderer Zweckbestimmung, namentlich Abfindungen oder Überbrückungszahlungen, hierzu nicht gehören (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 658/10 - FamRZ 2014, 1529 Rn. 14 mwN).
  • OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 5 UF 1/14

    Keine ZPO-Aufrechnung gegen Zahlung von Ausgleichsrente im Versorgungsausgleich

    Da der Ausgleichspflichtige demnach die auf die rückständige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fraglichen Höhe sofort nach Zahlung zurückfordern könnte, kann er in Höhe des zu viel geleisteten Unterhalts dem Anspruch der Ausgleichsberechtigten den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten (BGH, FamRZ 2014, 1529, zitiert nach Juris Rn.36; BGHZ 163, 187, zitiert nach Juris Rn.17; BGH, FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris Rn.79).
  • OLG Zweibrücken, 30.08.2023 - 6 UF 86/23

    Rüge wegen des Nichtabzugs von Sozialversicherungsbeiträgen vom angeordneten

    Der Abzug ist dabei nicht vom Ehezeitanteil, sondern vom bereits geteilten Ausgleichswert vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 658/10 -, juris).
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