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   BGH, 16.07.2014 - XII ZB 16/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,18911
BGH, 16.07.2014 - XII ZB 16/14 (https://dejure.org/2014,18911)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2014 - XII ZB 16/14 (https://dejure.org/2014,18911)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - XII ZB 16/14 (https://dejure.org/2014,18911)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 Nr 3 VersAusglG, BetrAVG
    Versorgungsausgleich betrieblicher Anrechte: Unabhängigkeit von der Leistungsform

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Anrechts auf Betriebsrente beim Versorgungsausgleich

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich betrieblicher Anrechte: Unabhängigkeit von der Leistungsform

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3; VersAusglG § 3 Abs. 1
    Berücksichtigung des Anrechts auf Betriebsrente beim Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Hat nix genutzt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich bei Betriebsrentenanwartschaften mit Kapitalwahlrecht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anrecht i.S.d. Betriebsrentengesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich hat betriebliches Anrecht auf eine Kapitalzahlung zu berücksichtigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Rausmogeln" aus dem Versorgungsausgleich per Kapitalwahlrecht?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich hat betriebliches Anrecht auf eine Kapitalzahlung zu berücksichtigen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung wird nach Scheidung immer geteilt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1217
  • MDR 2014, 965
  • FamRZ 2014, 1613
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 325/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - XII ZB 16/14
    Es kann deshalb nicht durch Ausübung eines Wahlrechts auf einmalige Kapitalauszahlung dem Versorgungsausgleich entzogen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. April 2012, XII ZB 325/11, FamRZ 2012, 1039).

    So ist der Versicherte nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6, Abs. 3 Satz 3 BetrAVG daran gehindert, den Vertrag vorzeitig zu kündigen und die Auszahlung zu verlangen oder den Anspruch abzutreten oder zu beleihen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 15 ff.).

  • BGH, 22.10.2014 - XII ZR 194/13

    Zugewinnausgleichsanspruch: Maßgebliches Vermögen des Ausgleichspflichtigen in

    a) Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung hat der Senat mit Urteil vom 16. Juli 2014 (XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 mit Anm. Koch FamRZ 2014, 1613 und Anm. Kogel FF 2014, 418) entschieden, dass die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anwendbar sind, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist.
  • BGH, 10.02.2021 - XII ZB 134/19

    Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich: Rechtsfolgen der

    Wird eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen (sog. versicherungsvertragliche Lösung), unterliegt der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil weiterhin den Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG; in diesem Umfang ist das Anrecht nach Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG weiterhin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsanspruch auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 16/14, FamRZ 2014, 1613).

    Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, hat der Senat bereits im Jahr 2014 entschieden, dass der ausgleichspflichtige Arbeitnehmer die von ihm erworbenen Anrechte auf betriebliche Altersversorgung nicht durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entziehen kann, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung auch nicht im Fall der Übertragung der früheren Direktversicherung auf ihn anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 16/14 - FamRZ 2014, 1613 Rn. 8).

    Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs besteht der Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG (auch) darin, den Ausgleichspflichtigen vor Liquiditätsproblemen zu schützen, die sich im Falle des ansonsten gebotenen güterrechtlichen Ausgleichs daraus ergeben können, dass er die Forderung des Ausgleichsberechtigten beim Zugewinnausgleich mit Rechtskraft der Entscheidung auch dann erfüllen muss, wenn die auszugleichende Versorgung weder fällig noch anderweitig verfügbar ist (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 46; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 16/14 - FamRZ 2014, 1613 Rn. 6).

  • OLG Köln, 21.01.2015 - 12 UF 118/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der

    Es führt aber nicht dazu, dass das Anrecht auch insgesamt nicht mehr als solches nach dem Betriebsrentengesetz einzuordnen ist (offen geblieben in: BGH, Beschluss vom 16.07.2014 - XII ZB 16/14 - zitiert nach juris, Rz. 8).

    In dem genannten Umfang bleibt mithin der Zweck der Alterssicherung erhalten und kann der Antragsgegner das Anrecht dem Versorgungsausgleich nicht entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2014 - XII ZB 16/14 - zitiert nach juris, Rz. 8).

    Es kann dem Versorgungsausgleich nicht durch Ausübung eines Wahlrechts auf einmalige Kapitalauszahlung entzogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2014 - XII ZB 16/14 - zitiert nach juris, Rz. 8).

  • OLG Oldenburg, 07.03.2019 - 11 UF 7/19

    Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich: Übertragung der

    So ist der Versicherte nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6, Abs. 3 Satz 3 BetrAVG daran gehindert, den Vertrag vorzeitig zu kündigen und die Auszahlung zu verlangen oder den Anspruch abzutreten oder zu beleihen (vgl. BGH v. 16.07.2014 - XII ZB 16/14, FamRZ 2014, 1613 m.w.N.).

    Bezüglich des während der Betriebszugehörigkeit gebildeten Anrechts steht der Schutzbereich der Alterssicherung, der durch Verfügungsbeschränkungen gesichert ist, weiterhin fest (vgl. BGH v. 16.07.2014 - XII ZB 16/14, FamRZ 2014, 1613 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 4 UF 31/17

    Versorgungsausgleich: Behandlung von US-Anrechten

    Bis zur Ausübung des Wahlrechts durch die Antragstellerin gegenüber dem Versorgungsträger ist das Anrecht damit auf die Zahlung einer Rente gerichtet und unterfällt daher dem Wertausgleich bei der Scheidung (vgl. BGH FamRZ 2014, 1613-1614 und FamRZ 2012, 1039-1040).
  • OLG Brandenburg, 03.11.2014 - 3 UF 81/14

    Versorgungsausgleich: Beschwerdeberechtigung eines Insolvenzverwalters;

    Auch wenn die Anrechte des Ehemannes aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der ... Lohnsteuerhilfe e. V. (ausschließlich) auf eine Kapitalzahlung gerichtet sind, fallen sie unabhängig von dieser Leistungsform in den Versorgungsausgleich (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2014, 1613).
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