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   OLG Karlsruhe, 24.10.2013 - 2 UF 213/12   

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https://dejure.org/2013,31531
OLG Karlsruhe, 24.10.2013 - 2 UF 213/12 (https://dejure.org/2013,31531)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2013 - 2 UF 213/12 (https://dejure.org/2013,31531)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - 2 UF 213/12 (https://dejure.org/2013,31531)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1375 BGB, § 1378 BGB
    Zugewinnausgleich: Behandlung einer arbeitsrechtlichen Abfindung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 1375, 1378 BGB
    Zugewinnausgleich hinichtlich einer Abfindung aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abfindung kann als Zugewinn auszugleichen sein

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung einer Abfindung beim Zugewinnausgleich

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Gehört eine Abfindung in den Zugewinn?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kündigungsabfindung nach Scheidung geht nicht zur Hälfte an die Ex-Frau

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Abfindung kann als Zugewinn auszugleichen sein

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Berücksichtigung einer Abfindung beim Zugewinnausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1311
  • FamRZ 2014, 942
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98

    Berücksichtigung einer Abfindung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2013 - 2 UF 213/12
    In das Anfangs- und das Endvermögen ist zum entsprechenden Stichtag das gesamte vorhandene Vermögen des jeweiligen Ehegatten einzustellen (BGH FamRZ 2001, 278 ff).

    Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsgegner aufgrund des Leistungsversprechens im Kündigungsschreiben der H. AG & Co. KGaA vom 27.02.2011 in Verbindung mit dem zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat vereinbarten "qualifizierten" Interessenausgleich (vgl. zur Abgrenzung von Sozialplan und Interessenausgleich: BGH, FamRZ 2001, 278 Rn. 48) vom 25.10.2010 einen Anspruch auf die erst nach dem Stichtag im Monat Juni 2011 ausgezahlte Abfindung in Höhe von brutto 68.880,00 EUR.

    Bei Abfindungen aus der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist umstritten, ob sie grundsätzlich ausschließlich im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 1998, 362; Hoppenz, Zur Konkurrenz von Unterhalt und Zugewinnausgleich, FamRZ 2006, 1242; vgl. auch Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Auflage 2013, § 1375 Rn. 2) oder ob nach der Zweckbestimmung der Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes oder für künftigen Verdienstausfall zu differenzieren ist (BGH FamRZ 2001, 278 in einem obiter dictum; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht, 5. Aufl., § 1375 Rn. 6; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 4. Auflage 2013, Rn. 486 ff., 498 ff; Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 4. Auflage 2011, Kapitel 6, Rn. 72, 76 f.; Krenzler/Borth/Zimmermann, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Auflage 2012, Kapitel 9, Rn. 110 ff. ).

    Soweit die Abfindung als Entschädigung geleistet wurde, ist sie güterrechtlich, und soweit sie als Lohnersatz dient, ist sie unterhaltsrechtlich zu verwenden (BGH FamRZ 2001, 278 ff.; 2003, 431).

  • BGH, 18.04.2012 - XII ZR 65/10

    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Kind bezogenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2013 - 2 UF 213/12
    b) Zur Berücksichtigung einer nach der Scheidung erhaltenen Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seinem Urteil vom 18.04.2012 (FamRZ 2012, 1040 ff.) hervorgehoben, dass bei der Behandlung einer Abfindung die Besonderheiten zu beachten seien, die sich daraus ergeben, dass es sich um Einkommen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses handelt.

    Der Senat folgt der differenzierenden Ansicht, insbesondere im Lichte der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Heranziehung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung eines nach Verlust des Arbeitsplatzes geringeren Erwerbseinkommens zu Unterhaltszwecken (BGH FamRZ 2012, 1040 und 1048).

    Die Abfindung, welche dem Antragsgegner beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezahlt wurde, ist nur teilweise güterrechtlich auszugleichen, weil sie nicht sowohl im Unterhalt als auch im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden darf, soweit unter dem Gesichtspunkt der Halbteilung Berührungspunkte bestehen ("Verbot der Doppelberücksichtigung" - BGH FamRZ 2012, 1040 Rn. 42; FamRZ 2004, 1352; Kogel, a.a.O., Rn. 487 ff).

    b) Unter Berücksichtigung dieser vom Antragsgegner hinzunehmenden Erwerbsnachteile infolge der Kündigung ist davon auszugehen, dass der Nettobetrag der ausgezahlten Abfindung auf mehrere Jahre zum Zwecke der Einkommensaufstockung zu verteilen und damit ein vom Senat zu schätzender Anteil der Abfindung für den Unterhalt, auch den eigenen Unterhalt des Antragsgegners, zu verwenden ist (BGH FamRZ 2012, 1040 Rn. 44; Haußleiter/ Schulz, a.a.O., Kapitel 1, Rn. 170 a.E.).

  • BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung einer nach der Scheidung erhaltenen Abfindung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2013 - 2 UF 213/12
    Eine arbeitsrechtliche Abfindung ist zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des minderjährigen Kindes maßgeblichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen ebenso zu verwenden wie für den Ehegattenunterhalt (BGH FamRZ 2012, 1048 f.).
  • BGH, 21.04.2004 - XII ZR 185/01

    Rechtsfolgen der Einbeziehung einer arbeitsrechtlichen Abfindung in die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2013 - 2 UF 213/12
    Die Abfindung, welche dem Antragsgegner beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezahlt wurde, ist nur teilweise güterrechtlich auszugleichen, weil sie nicht sowohl im Unterhalt als auch im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden darf, soweit unter dem Gesichtspunkt der Halbteilung Berührungspunkte bestehen ("Verbot der Doppelberücksichtigung" - BGH FamRZ 2012, 1040 Rn. 42; FamRZ 2004, 1352; Kogel, a.a.O., Rn. 487 ff).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-60/00

    EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2013 - 2 UF 213/12
    Soweit die Abfindung als Entschädigung geleistet wurde, ist sie güterrechtlich, und soweit sie als Lohnersatz dient, ist sie unterhaltsrechtlich zu verwenden (BGH FamRZ 2001, 278 ff.; 2003, 431).
  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 37/97

    Haftpflicht des Rechtsanwalts; Anscheinsbeweis für beratungsgemäßes Verhalten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2013 - 2 UF 213/12
    Bei Abfindungen aus der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist umstritten, ob sie grundsätzlich ausschließlich im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 1998, 362; Hoppenz, Zur Konkurrenz von Unterhalt und Zugewinnausgleich, FamRZ 2006, 1242; vgl. auch Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Auflage 2013, § 1375 Rn. 2) oder ob nach der Zweckbestimmung der Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes oder für künftigen Verdienstausfall zu differenzieren ist (BGH FamRZ 2001, 278 in einem obiter dictum; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht, 5. Aufl., § 1375 Rn. 6; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 4. Auflage 2013, Rn. 486 ff., 498 ff; Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 4. Auflage 2011, Kapitel 6, Rn. 72, 76 f.; Krenzler/Borth/Zimmermann, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Auflage 2012, Kapitel 9, Rn. 110 ff. ).
  • BGH, 29.10.1981 - IX ZR 94/80

    Einbeziehung einer als Schadensersatz für Verdienstausfall gezahlten Abfindung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2013 - 2 UF 213/12
    a) Während Abfindungen, die anlässlich einer Kündigung oder Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer gewährt wurden, von der Rechtsprechung zunächst grundsätzlich dem Zugewinnausgleich zugewiesen wurden (BGH FamRZ 1982, 148), differenziert der Bundesgerichtshof nunmehr danach, ob die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes entschädigen sollte oder ob die Abfindung als Ersatz für den zukünftig entstehenden Lohnausfall und damit als vorweggenommenes Arbeitseinkommen geleistet wurde.
  • OLG Saarbrücken, 11.01.2022 - 6 UF 91/21

    Die einem Ehegatten anlässlich der Auflösung eine Arbeitsvertrages zugeflossene

    Hiernach bleibt die Berücksichtigung der Abfindung im Zugewinnausgleich aber jedenfalls möglich, wenn und soweit der Abfindungsbetrag unterhaltsrechtlich weder zur Sicherung des Bedarfs des anderen Ehegatten oder sonstiger Unterhaltsberechtigter noch des Abfindungsempfängers selbst benötigt wird, was aufgrund einer auf den jeweiligen Stichtag bezogenen Prognoseentscheidung zu beurteilen ist (vgl. dazu OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 942; OLG München FamRZ 2005, 714; BeckOGK/Preisner BGB, a.a.O., § 1376, Rz. 34).
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