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   OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 10 WF 63/14   

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OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 10 WF 63/14 (https://dejure.org/2014,49502)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.12.2014 - 10 WF 63/14 (https://dejure.org/2014,49502)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 10 WF 63/14 (https://dejure.org/2014,49502)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB§§ 313; 705; 812 Abs. 1 S. 2 Alt.2
    Zu Ausgleichsansprüchen bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten, die vor der Eheschließung in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen gelebt haben aufgrund Mitarbeit der Ehefrau im Unternehmen des Ehemanns

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 705
    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten, die vor der Eheschließung in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen gelebt haben aufgrund Mitarbeit der Ehefrau im Unternehmen des Ehemanns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 516
  • FamRZ 2015, 1308
  • NZG 2015, 595
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 10 WF 63/14
    Allerdings setzt ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht voraus, dass diese ein über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (BGH, FamRZ 2008, 1822 ff. Rn. 20).

    Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus (BGH, FamRZ 2011, 1563 ff. Rn. 14; FamRZ 2008, 1822 ff. Rn. 18).

    Das kann in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGH, FamRZ 2008, 1822 ff. Rn. 18).

    Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (BGH, FamRZ 2011, 1563 ff. Rn. 16; FamRZ 2008, 1822 ff. Rn. 22).

    Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolgt bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, FamRZ 2008, 1822 ff. Rn. 34).

    Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (BGH, FamRZ 2008, 1822 ff. Rn. 40).

  • BGH, 28.09.2005 - XII ZR 189/02

    Ansprüche der Ehegatten bei Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 10 WF 63/14
    Soweit es die Zeit der Eheschließung betrifft, kann ein solcher Anspruch auch neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen, unabhängig von der Frage, inwieweit sich der Auseinandersetzungsanspruch wegen der Systematik des Zugewinnausgleichs auswirkt (BGH, FamRZ 2006, 607, 609).

    Voraussetzung hierfür ist ein über die Verwirklichung der Gemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Partner durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (BGH, FamRZ 2006, 607, 608).

    Denn ausdrückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen vor (BGH, FamRZ 2006, 607, 608).

    Insoweit liegt der Fall anders als der vom BGH (FamRZ 2006, 607 ) entschiedene Fall, in dem ein Ehegatte als Lagerarbeiter in dem im Namen des anderen Ehegatten betriebenen Unternehmen beschäftigt war, tatsächlich die Geschäfte des Unternehmens aber selbständig geführt hat, während der andere Ehegatte anderweitig als Angestellter tätig war.

    (BGH, FamRZ 2006, 607, 608).

  • BGH, 06.07.2011 - XII ZR 190/08

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch nach einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 10 WF 63/14
    Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus (BGH, FamRZ 2011, 1563 ff. Rn. 14; FamRZ 2008, 1822 ff. Rn. 18).

    Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für einen nach gesellschaftlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit nicht aus (BGH, FamRZ 2011, 1563 ff. Rn. 14).

    Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (BGH, FamRZ 2011, 1563 ff. Rn. 16; FamRZ 2008, 1822 ff. Rn. 22).

    Hinzu kommt, dass die Antragstellerin überdies keine Differenzierung danach vorgenommen, inwieweit sie durch ihre Leistungen dem Antragsgegner gehörende Immobilien einerseits und das ihm gehörende Unternehmen andererseits hinsichtlich des Vermögenswertes vermehrt hat (vgl. dazu BGH, FamRZ 2011, 1563 ff. Rn. 24).

  • LG Stuttgart, 19.04.2023 - 49 O 48/22
    War die Mitarbeit eines Partners ausdrücklich durch einen Arbeits- oder Dienstvertrag geregelt und vergütet, scheidet die Annahme einer konkludenten gesellschaftsrechtlichen Verbindung regelmäßig aus (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2014, Az. 10 WF 63/14, NJW-RR 2015, 516, 517 f.; Wellenhofer "Die Vermögensauseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften bei Trennung der Partner" in NZFam 2021, 381, 383).
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