Weitere Entscheidungen unten: BFH, 03.07.2014 | BFH, 02.10.2014 | BSG, 14.05.2014

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,35712
OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14 (https://dejure.org/2014,35712)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.06.2014 - 13 UF 159/14 (https://dejure.org/2014,35712)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. Juni 2014 - 13 UF 159/14 (https://dejure.org/2014,35712)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,35712) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 426 BGB, § 745 Abs 2 BGB, § 1361b Abs 3 S 2 BGB, § 1568a BGB
    Ausgleichsansprüche wegen Alleinnutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten: Verhältnis des gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch zu den güterrechtlichen Ausgleichsregeln; Verhältnis des gemeinschaftlichen Ausgleichsanspruch zum familienrechtlichen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitliche Grenzen der Geltendmachung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung unter Ehegatten

  • rechtsportal.de

    Zeitliche Grenzen der Geltendmachung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung unter Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 194
  • FamRZ 2015, 142
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    Als Einwendung kann dieser Anspruch von dem weichenden Ehegatten hingegen auch rückwirkend geltend gemacht werden (Anschluss an BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387).

    Denn dadurch entfällt der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB nicht (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 19).

    Denn der Scheidungsantrag wurde am 16.03.2010 zugestellt (Bl. 26 d.A.) und ein Vorrang der güterrechtlichen Bestimmungen gegenüber dem Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB gilt jedenfalls nicht, wenn Leistungen für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens auszugleichen sind (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 25).

    Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinschaftliche Verbindlichkeit bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote absetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 25 und Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. 2014 § 1375 Rn. 18).

    Denn etwas anderes gilt dann, wenn der Mitgebrauch des anderen Teilhabers verweigert wird (vgl. BGH NJW 1994, 463 Tz.37 f., BGH NJW-RR 2005, 1200 Tz. 11 und BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 20).

    Dem weichenden Ehegatten steht daher ab der Trennung ein Anspruch auf eine billige Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden vormaligen Ehewohnung zu, § 745 Abs. 2 BGB (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie BGH FamRZ 2010, 1630 Tz. 15).

    bb) Eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann nicht nur darin bestehen, dass der Ehegatte, der das Haus nach der Trennung allein nutzt, dem anderen ein angemessenes Entgelt zahlt; vielmehr kann ein angemessener Ausgleich für die alleinige Nutzung auch darin liegen, dass der das Haus bewohnende Ehegatte die Kosten des Hauses, insbesondere die Bedienung der für das Haus aufgenommenen Kredite, übernimmt (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH FamRZ 1986, 881).

    c) Einen solchen Anspruch kann der weichende Ehegatte jedoch grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt aktiv verfolgen, zu dem er dies mittels eines deutlichen Zahlungsverlangens geltend macht (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 23 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie MünchKomm-BGB/Weber-Monecke 6. Aufl. 2013 § 1361b Rn. 18).

    Fordert ein Ehegatte von dem anderen - wie hier - rückwirkend eine Beteiligung an den von ihm getragenen Hauslasten und könnte letztgenannter eine Neuregelung nur für die Zukunft begehren, würde dies zu der unbilligen Konsequenz führen, dass der weiter nutzende und die Lasten tragende Ehegatte rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch hätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentgelt zustände, mit dem er die bisher aufgelaufenen Ausgleichsansprüche nicht abwehren könnte (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1029, 1030).

    Der Antragsteller müsste also eine Neuregelung bzw. Nutzungsentschädigungszahlung verlangen, die nach § 745 Abs. 2 BGB der Billigkeit entspricht (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 23).

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    Als Einwendung kann dieser Anspruch von dem weichenden Ehegatten hingegen auch rückwirkend geltend gemacht werden (Anschluss an BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387).

    Haben Ehegatten ein in ihrem Miteigentum stehendes Haus gemeinsam als Ehewohnung genutzt und scheitert ihre Lebensgemeinschaft, ist ihnen ein weiteres Zusammenleben unter einem Dach in aller Regel nicht mehr zumutbar (vgl. BGH NJW-RR 1993, 386, 387).

    Dem weichenden Ehegatten steht daher ab der Trennung ein Anspruch auf eine billige Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden vormaligen Ehewohnung zu, § 745 Abs. 2 BGB (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie BGH FamRZ 2010, 1630 Tz. 15).

    c) Einen solchen Anspruch kann der weichende Ehegatte jedoch grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt aktiv verfolgen, zu dem er dies mittels eines deutlichen Zahlungsverlangens geltend macht (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 23 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie MünchKomm-BGB/Weber-Monecke 6. Aufl. 2013 § 1361b Rn. 18).

    Fordert ein Ehegatte von dem anderen - wie hier - rückwirkend eine Beteiligung an den von ihm getragenen Hauslasten und könnte letztgenannter eine Neuregelung nur für die Zukunft begehren, würde dies zu der unbilligen Konsequenz führen, dass der weiter nutzende und die Lasten tragende Ehegatte rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch hätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentgelt zustände, mit dem er die bisher aufgelaufenen Ausgleichsansprüche nicht abwehren könnte (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1029, 1030).

  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 14/09

    Nutzungsentschädigungsanspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    Dem weichenden Ehegatten steht daher ab der Trennung ein Anspruch auf eine billige Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden vormaligen Ehewohnung zu, § 745 Abs. 2 BGB (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie BGH FamRZ 2010, 1630 Tz. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht demgegenüber auch nach der Neufassung des § 1361b BGB zum 01.01.2002 zu § 745 BGB kein einander ausschließendes Konkurrenzverhältnis (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630 Tz. 15 und OLG Frankfurt AGS 2013, 341 Tz. 4 sowie BGH FamRZ 2006, 930 Tz. 17 ff. zu § 1361b a.F.).

    (2) Für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung hat der Bundesgerichtshof im Verhältnis zum ehemaligen § 5 Abs. 2 HausratsVO entschieden, dass § 745 Abs. 2 BGB nur gilt, wenn der Anwendungsbereich der §§ 1 Abs. 1, 2, 5 Abs. 2 HausratsVO nicht eröffnet ist, also unter den vormaligen Ehegatten Einigkeit darüber besteht, wer von ihnen die Ehewohnung bewohnen soll (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630, Tz. 15).

    Der Bundesgerichtshof sah jedoch nach rechtskräftiger Scheidung den Regelungsbereich des § 745 Abs. 2 BGB nur dann als nicht gegeben an, wenn "§§ 1 Abs. 1, 2, 5 Abs. 2 HausratsVO" zur Anwendung kommen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630, Tz. 15).

  • OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Überlassung der Alleinnutzung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht demgegenüber auch nach der Neufassung des § 1361b BGB zum 01.01.2002 zu § 745 BGB kein einander ausschließendes Konkurrenzverhältnis (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630 Tz. 15 und OLG Frankfurt AGS 2013, 341 Tz. 4 sowie BGH FamRZ 2006, 930 Tz. 17 ff. zu § 1361b a.F.).

    Regelmäßig verliert diese Streitfrage jedoch ohnehin an Bedeutung, weil sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen beider Vorschriften praktisch kaum unterscheiden (vgl. OLG Frankfurt AGS 2013, 341 Tz. 4 m.w.Nw.).

  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 50/85

    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    bb) Eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann nicht nur darin bestehen, dass der Ehegatte, der das Haus nach der Trennung allein nutzt, dem anderen ein angemessenes Entgelt zahlt; vielmehr kann ein angemessener Ausgleich für die alleinige Nutzung auch darin liegen, dass der das Haus bewohnende Ehegatte die Kosten des Hauses, insbesondere die Bedienung der für das Haus aufgenommenen Kredite, übernimmt (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH FamRZ 1986, 881).
  • BGH, 09.10.2000 - II ZR 75/99

    Weiterzahlung des Gehalts des abberufenen Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    Dabei genügt - wie im Fall der Einrede gemäß § 390 BGB - die bloße Existenz der Einwendung zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung; geltend gemacht werden muss sie erst im darauf folgenden Prozess (vgl. BGH NJW 2001, 287 und BGH NJW 2005, 3285, 3286).
  • BGH, 14.07.2005 - IX ZR 142/02

    Zulässigkeit der Aufrechnung in der Insolvenz des Arbeitnehmer-Verleihers

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    Dabei genügt - wie im Fall der Einrede gemäß § 390 BGB - die bloße Existenz der Einwendung zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung; geltend gemacht werden muss sie erst im darauf folgenden Prozess (vgl. BGH NJW 2001, 287 und BGH NJW 2005, 3285, 3286).
  • OLG Schleswig, 30.09.1992 - 12 U 9/91

    Ausgleichsansprüche nach endgültiger Trennung der Ehepartner

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    Fordert ein Ehegatte von dem anderen - wie hier - rückwirkend eine Beteiligung an den von ihm getragenen Hauslasten und könnte letztgenannter eine Neuregelung nur für die Zukunft begehren, würde dies zu der unbilligen Konsequenz führen, dass der weiter nutzende und die Lasten tragende Ehegatte rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch hätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentgelt zustände, mit dem er die bisher aufgelaufenen Ausgleichsansprüche nicht abwehren könnte (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1029, 1030).
  • OLG Stuttgart, 25.07.2011 - 7 W 41/11

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Gerichtszuständigkeit für den vor dem 1. September

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    Das hat zur Folge, dass der seit 01.09.2009 an die Stelle des § 5 Abs. 2 HausratsVO getretene § 1568a Abs. 5 BGB in der Tat gegenüber § 745 Abs. 2 BGB eine Sonderregelung darstellt, wenn sich die Miteigentümer der vormaligen Ehewohnung über die Nutzung als solche nicht einig sind (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2012, 33 Tz. 21).
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 37/03

    Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    Da das Familiengericht die Entscheidung hier ausweislich der richterlichen Verfügung vom 12.12.2013 förmlich zugestellt hat - eine in anderen Fällen zulässige, die Verkündung ersetzende Verfahrensweise, vgl. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO -, liegt nur eine fehlerhafte Verlautbarung vor, die die Wirksamkeit des Beschlusses nicht berührt (vgl. BGH FamRZ 2004, 1187 und NJW-RR 2012, 1359 sowie FamRZ 2012, 1287 Tz. 17).
  • BGH, 22.03.2005 - X ZR 152/03

    gummielastische Masse II

  • BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03

    Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung bei freiwilliger Überlassung der

  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11

    Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer

  • BGH, 21.06.2012 - V ZB 56/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Zuständigkeit bei Streitigkeit über Fortsetzung eines

  • OLG Koblenz, 19.10.1993 - 3 U 1105/92
  • OLG Hamm, 18.03.2016 - 2 WF 41/16

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen der Bedienung von Verbindlichkeiten

    Zutreffend hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass zwischen Ehegatten von Güterrecht und Zugewinnausgleich unbeeinflusste gesamtschuldnerische Ausgleichsregeln gelten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 13 UF 159/14 - FamRZ 2015, 142; OLG Frankfurt, Urteil vom 04. August 2004 - 1 U 284/03 - FamRZ 2005, 908), die vom Gepräge der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängen (vgl. Gehrlein, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.02.2016, § 426 Rn. 7).
  • OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15

    Eheliche Wohnung: Entfallen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung

    Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach rechtskräftiger Scheidung haben ihre Anspruchsgrundlage allein in der letztgenannten Vorschrift jedenfalls insoweit, als zwischen den Ehegatten Einigkeit über die weitere Nutzung der Ehewohnung besteht und es - wie hier - an einer diesbezüglichen gerichtlichen Zuweisungsentscheidung fehlt (vgl. OLG Hamm NZFam 2014, 223; OLG Koblenz FamRZ 2015, 142).
  • OLG Koblenz, 31.05.2017 - 13 WF 435/17

    Umfang der einem Ehegatten über das Einzelkonto des anderen erteilten Vollmacht

    Vielmehr sind die schuldrechtlichen Ansprüche bei der Berechnung des Zugewinns im jeweiligen Endvermögen als Aktiv- bzw. Passivposten zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2009, 193 m.w.N; Wever, Vermögensauseinandersetzung, 5. Aufl. 2009, Rn 345; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 142).
  • OLG Koblenz, 25.08.2021 - 13 UF 266/21

    Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung eines im gemeinsamen Eigentum von

    Dies gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem sich die Beteiligten für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung über die grundsätzliche Nutzung der Wohnung durch den Antragsgegner einig sind (Beschluss des Senats vom 11.06.2014, Az.: 13 UF 159/14, in FamRZ 2015, 142ff. mit Verweis auf BGH a.a.O.; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 33 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 03.07.2014 - III R 53/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,34299
BFH, 03.07.2014 - III R 53/13 (https://dejure.org/2014,34299)
BFH, Entscheidung vom 03.07.2014 - III R 53/13 (https://dejure.org/2014,34299)
BFH, Entscheidung vom 03. Juli 2014 - III R 53/13 (https://dejure.org/2014,34299)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,34299) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Klageart bei Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Kindergeldanspruch während freiwilligem Wehrdienst des Kindes

  • openjur.de

    Klageart bei Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Kindergeldanspruch während freiwilligem Wehrdienst des Kindes

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2, FGO § 40, EStG VZ 2012, GG Art 3 Abs 1, WehrPflG § 54, GG Art 19 Abs 4
    Klageart bei Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Kindergeldanspruch während freiwilligem Wehrdienst des Kindes

  • Bundesfinanzhof

    Klageart bei Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Kindergeldanspruch während freiwilligem Wehrdienst des Kindes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG 2009 vom 26.06.2013, § 40 FGO, EStG VZ 2012, Art 3 Abs 1 GG, § 54 WehrPflG vom 15.08.2011
    Klageart bei Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Kindergeldanspruch während freiwilligem Wehrdienst des Kindes

  • IWW

    § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, § ... 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 43 FGO, § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, § 155 Abs. 4 der Abgabenordnung, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

  • cpm-steuerberater.de

    Klageart bei Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Kindergeldanspruch während freiwilligem Wehrdienst des Kindes

  • rewis.io

    Klageart bei Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Kindergeldanspruch während freiwilligem Wehrdienst des Kindes

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; FGO § 40
    Kindergeldberechtigung eines den freiwilligen Wehrdienst ableistenden Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Klageart bei Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Kindergeldanspruch während freiwilligem Wehrdienst des Kindes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kindergeldanspruch während eines freiwilligen Wehrdienstes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung - und die richtige Klageart

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeldanspruch während eines freiwilligen Wehrdienstes

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kindergeld - Anspruch der Eltern trotz Wehrdienst des Kindes

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch während eines freiwilligen Wehrdienstes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kindergeldberechtigung eines den freiwilligen Wehrdienst ableistenden Kindes

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Kindergeldanspruch während eines freiwilligen Wehrdienstes

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch während eines freiwilligen Wehrdienstes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch während eines freiwilligen Wehrdienstes

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ausnahmsweise Kindergeld während freiwilligen Wehrdienstes

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kindergeldanspruch während eines freiwilligen Wehrdienstes

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kindergeld für freiwilligen Wehrdienst

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann besteht ein Kindergeldanspruch während der Wehrdienstzeit?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch während eines freiwilligen Wehrdienstes

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kindergeld auch bei freiwilligen Wehrdienst

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 437
  • FamRZ 2015, 142
  • BStBl II 2015, 282
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 30.07.2009 - III R 77/06

    Kinderfreibetrag für ein Kind, das einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - III R 53/13
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Wehrdienst eine --militärische-- Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), wenn der Soldat tatsächlich eine Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier erhält und nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet (Senatsurteil vom 30. Juli 2009 III R 77/06, BFH/NV 2010, 28, m.w.N.; dem folgend Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 32 Rz 26).

    Hierfür kommt es insbesondere darauf an, wie zielstrebig der Wehrdienstleistende die Übernahme in ein Soldatenverhältnis auf Zeit verfolgt und inwiefern bereits während der Dienstleistung im Mannschaftsdienstgrad der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 28; siehe auch BFH-Urteil vom 10. Mai 2012 VI R 72/11, BFHE 237, 499, BStBl II 2012, 895).

    Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, siehe Senatsurteil in BFH/NV 2010, 28, m.w.N.).

  • BFH, 22.12.2011 - III R 5/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - III R 53/13
    Eine Analogie setzt eine planwidrige Unvollständigkeit des geltenden Rechts voraus (Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 5/07, BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, Rz 19).

    Dem Gesetzgeber steht bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie der Gewährung von Kindergeld --auch wenn er bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten nicht sachwidrig differenzieren darf-- ein Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu (BVerfG-Urteil vom 28. April 1999  1 BvL 22, 34/95, BVerfGE 100, 59; zum Ganzen auch Senatsurteil in BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, Rz 26).

    Die Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG beschreiben, ohne dass es dazu des Rückgriffs auf ungeschriebene Tatbestandsmerkmale bedürfte, jeweils in typisierender Weise bestimmte Bedürftigkeitslagen, in denen Kinder trotz Volljährigkeit auf Unterhalt durch ihre Eltern angewiesen und diese dadurch in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gemindert sind (Senatsurteil in BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, Rz 21, 28).

  • BFH, 10.05.2012 - VI R 72/11

    Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - III R 53/13
    Hierfür kommt es insbesondere darauf an, wie zielstrebig der Wehrdienstleistende die Übernahme in ein Soldatenverhältnis auf Zeit verfolgt und inwiefern bereits während der Dienstleistung im Mannschaftsdienstgrad der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 28; siehe auch BFH-Urteil vom 10. Mai 2012 VI R 72/11, BFHE 237, 499, BStBl II 2012, 895).

    Darunter fallen beispielsweise die Ausbildung als Rettungssanitäter (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825) oder die Ausbildung eines Soldaten zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE, auch wenn diese im Mannschaftsdienstgrad erfolgt und eine zuvor zu durchlaufende allgemeine (militärische) Grundausbildung einschließt (BFH-Urteil in BFHE 237, 499, BStBl II 2012, 895).

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 19/02

    Berufsausbildung bei einem Zeitsoldaten

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - III R 53/13
    bb) Im Rahmen des Wehrdienstes kann nicht nur eine militärische Berufsausbildung, sondern auch die Ausbildung zu einem zivilen Beruf erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247 betr. Ausbildung als Unteroffizier und Telekommunikationselektroniker).
  • BFH, 27.10.2011 - VI R 52/10

    Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - III R 53/13
    Darunter fallen beispielsweise die Ausbildung als Rettungssanitäter (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825) oder die Ausbildung eines Soldaten zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE, auch wenn diese im Mannschaftsdienstgrad erfolgt und eine zuvor zu durchlaufende allgemeine (militärische) Grundausbildung einschließt (BFH-Urteil in BFHE 237, 499, BStBl II 2012, 895).
  • BFH, 20.12.2000 - III R 17/97

    GmbH - Rechtsnachfolge - Investitionszulage - Berlinförderung - SAT-Anlage -

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - III R 53/13
    a) Bei der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung fehlt es für eine auf Weitergewährung des Kindergeldes gerichtete Verpflichtungsklage am Rechtsschutzbedürfnis, weil das Rechtsschutzziel mit einer Anfechtungsklage auf dem prozessual einfacheren Weg erreicht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914).
  • BFH, 09.12.2004 - VII R 16/03

    Wiederaufleben eines Steuerbescheides durch Aufhebung eines Aufhebungsbescheides

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - III R 53/13
    Wenn die Aufhebung einer Steuerfestsetzung ihrerseits aufgehoben wird, lebt die ursprüngliche Steuerfestsetzung wieder auf (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2004 VII R 16/03, BFHE 208, 37, BStBl II 2006, 346).
  • BFH, 27.01.2011 - III R 65/09

    Auslegung eines Klagebegehrens als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - III R 53/13
    c) Unter diesen Voraussetzungen ist bei einer an der Vernunft und der recht verstandenen Interessenlage ausgerichteten Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes --GG--) gewährenden Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2011 III R 65/09, BFH/NV 2011, 991) der seinem Wortlaut nach auf eine "Verpflichtung" gerichtete Teil des Antrags dahin zu verstehen, dass eine Weitergewährung von Kindergeld angestrebt wird.
  • BFH, 03.03.2011 - III R 11/08

    Rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (§ 70 Abs. 2 EStG)

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - III R 53/13
    Die positive Kindergeldfestsetzung hat als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft (Senatsurteil vom 3. März 2011 III R 11/08, BFHE 233, 41, BStBl II 2011, 722).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 71/10

    Kindergeld: Zeitlicher Regelungsumfang eines erst nach erfolglos durchgeführtem

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - III R 53/13
    Im Falle des Einspruchs gegen einen Aufhebungs- oder Änderungsbescheid reicht die Regelungswirkung in zeitlicher Hinsicht bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Senatsurteil vom 4. August 2011 III R 71/10, BFHE 235, 203, BStBl II 2013, 380); im Streitfall also von Oktober 2012 bis März 2013.
  • BFH, 22.12.2011 - III R 41/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • FG Saarland, 12.09.2013 - 2 K 1094/13

    Kein Kindergeld für Zeiten der Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes

  • BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 432/15

    Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA bei Unterbrechung der

    Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst leisten, sind deswegen typisierend betrachtet nicht unterhaltsbedürftig (vgl. BFH 3. Juli 2014 - III R 53/13 - Rn. 19, BFHE 246, 437; sh. auch das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. September 2015 - D 5 - 31002/9#1 - S. 3 ff.) .

    Dem entspricht das Taschengeld iSv. § 2 Nr. 4 Halbs. 2 BFDG während des Bundesfreiwilligendienstes nicht, weil es den Unterhaltsbedarf nicht vollständig deckt (vgl. BFH 3. Juli 2014 - III R 53/13 - Rn. 19, BFHE 246, 437) .

  • FG Bremen, 03.11.2022 - 2 K 51/22

    Streit um die Kindergeldberechtigung für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes

    Die positive Kindergeldfestsetzung hat als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft (BFH, Urteil vom 3. Juli 2014 III R 53/13, BFHE 246, 437 , BStBl II 2015, 282 , juris Rz 9 f.).

    Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zugunsten freiwillig Wehrdienstleistender kommt mangels planwidriger Unvollständigkeit des geltenden Rechts nicht in Betracht, wie der BFH in seinem Urteil vom 3. Juli 2014 III R 53/13 (BFHE 246, 437 , BStBl II 2015, 282 , juris Rz 16) im Einzelnen ausgeführt hat.

    In der unterbliebenen Aufnahme des freiwilligen Wehrdienstes in den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG liegt nach den Ausführungen des BFH in seinem Urteil in BFHE 246, 437 , BStBl II 2015, 282 (juris Rz 17 ff.), der sich das erkennende Gericht anschließt, wegen der grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch keine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) unvereinbare Ungleichbehandlung.

    Der von K. nach der Beendigung der Grundausbildung ab März 2022 absolvierte freiwillige Wehrdienst war nicht als (militärische) Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu würdigen, da K. ab März 2022 tatsächlich keine Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier erhalten hat, sondern lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst ohne Ausbildungscharakter geleistet hat (vgl. BFH, Urteil vom 3. Juli 2014 III R 53/13, BFHE 246, 437 , BStBl II 2015, 282 , juris Rz 22 ff. m. w. N.).

  • BFH, 11.07.2023 - I R 21/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

    Unter diesen Umständen ist eine Anfechtungsklage zulässig (BFH-Urteil vom 22.11.1994 - VIII R 63/93, BFHE 177, 28, BStBl II 1996, 93; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 40 Rz 59; zur Wirkung der Aufhebung eines Aufhebungsbescheids vgl. auch BFH-Urteil vom 03.07.2014 - III R 53/13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282, und BFH-Beschluss vom 09.12.2004 - VII R 16/03, BFHE 208, 37, BStBl II 2006, 346).
  • FG Hamburg, 12.11.2020 - 6 K 314/19

    Kindergeld für ein volljähriges Kind mit Asperger-Syndrom

    Die positive Kindergeldfestsetzung hat als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft (BFH, Urteile vom 3. Juli 2014, III R 53/13, BStBl II 2015, 282; vom 3. März 2011 III R 11/08, BStBl II 2011, 722).

    Ein - wie im Streitfall - seinem Wortlaut nach auf eine Verpflichtung zur Weitergewährung von Kindergeld gerichteter Klagantrag kann rechtsschutzgewährend als Anfechtungsantrag ausgelegt werden (BFH, Urteile vom 3. Juli 2014, III R 53/13, BStBl II 2015, 282).

    Im Falle eines als unbegründet zurückgewiesenen Einspruchs gegen den Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid verlängert sich die Bindungswirkung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (BFH, Urteile vom 3. Juli 2014, III R 53/13, BStBl II 2015, 282; vom 4. August 2011, III R 71/10, BStBl II 2013, 380).

  • BFH, 09.08.2023 - I R 50/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei qualifizierten Mehrheitserfordernissen

    Unter diesen Umständen ist eine Anfechtungsklage zulässig (BFH-Urteil vom 22.11.1994 - VIII R 63/93, BFHE 177, 28, BStBl II 1996, 93; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 40 Rz 59; zur Wirkung der Aufhebung eines Aufhebungsbescheids vgl. auch BFH-Urteil vom 03.07.2014 - III R 53/13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282 und BFH-Beschluss vom 09.12.2004 - VII R 16/03, BFHE 208, 37, BStBl II 2006, 346).
  • FG Münster, 13.11.2014 - 11 K 2284/13

    Freiwilliger Wehrdienst als Berufsausbildung i.S. des Kindergeldrechts

    Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nicht zur Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG führt, da der freiwilligen Wehrdienst nicht unter die dort abschließend aufgezählten Dienste fällt (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 03.07.2014 III R 53/13, BFHE nn, Juris, mit weiteren Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung).

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da auch nach der Entscheidung des BFH vom 03.07.2014 (III R 53/13, BFHE nn, Juris) in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, ob die Grundausbildung eines Wehrdienstleistenden ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten für einen späteren Dienst eines Soldaten auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad vermittelt und somit die Ableistung der Grundausbildung eine Ausbildung i. S. d. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellen kann.

  • BFH, 21.08.2018 - X S 23/18

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei

    Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt u.a. dann, wenn es für den Rechtsbehelfsführer einen verfahrensmäßig einfacheren und/oder schnelleren Weg gibt, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen vom 11. Januar 1984 II B 35/83, BFHE 139, 508, BStBl II 1984, 210; vom 13. Dezember 1985 III B 84/85, BFH/NV 1986, 476, unter 2., und vom 3. Juli 2014 III R 53/13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282, Rz 10).
  • BFH, 21.06.2023 - III R 11/21

    Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind

    Die vom FG zu beachtenden Grundsätze sind jedoch durch die Rechtsprechung geprägt (z.B. Senatsurteile vom 28.04.2022 - III R 12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681; vom 12.11.2020 - III R 6/20, BFH/NV 2021, 646; vom 25.07.2019 - III R 46/18, BFH/NV 2020, 208; vom 23.06.2015 - III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102; vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 und vom 03.07.2014 - III R 53/13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282 sowie Senatsbeschluss vom 19.09.2013 - III B 53/13, BFH/NV 2014, 38).
  • FG Niedersachsen, 27.11.2014 - 1 K 10294/13

    Buchwertfortführung bei der Übertragung eines Kommanditanteils im Falle

    Eine planwidrige Unvollständigkeit des geltenden Rechts als Voraussetzung einer Analogie (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 53/13, BFHE 246, 437, DStR 2014, 2280) ist daher nicht feststellbar.
  • FG München, 26.02.2015 - 10 K 585/14

    Mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Inland während

    a) Der Senat legt im wohlverstandenen Interesse der Klägerin die gegen den Aufhebungsbescheid gerichtete Klage als Anfechtungsklage und nicht als Verpflichtungsklage aus (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Juli 2014 III R 53/13, BFHE 246, 437, BFH/NV 2015, 101).
  • FG Baden-Württemberg, 14.04.2022 - 1 K 2137/21

    Kindergeldberechtigung gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG: Berücksichtigung einer

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 8 K 2853/17

    Kindergeld: Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland bei ausbildungsbedingten

  • FG Bremen, 10.11.2022 - 2 K 16/21

    Rechtswidrige Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für Unter-25-Jährigen bei

  • FG München, 14.12.2015 - 7 K 18/15

    Besuch einer Jüngerschaftsschule / Glaubensschule als Berufsausbildung

  • FG Münster, 24.06.2020 - 13 K 1482/19

    Kindergeld/Verfahrensrecht - Zur teilweisen Aufrechnung von Kindergeldansprüchen,

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2015 - 10 K 10044/12

    Kindergeldanspruch des in Deutschland Leistungen zur Sicherung des

  • FG Hamburg, 26.10.2022 - 5 K 181/19

    Kindergeldrecht: Kindergeld für ein behindertes Kind, welches in einem

  • FG Münster, 12.05.2016 - 6 K 2896/15

    Anspruch auf Kindergeld nach dem Abschluss der Ausbildung eines erwachsenen

  • FG München, 25.11.2014 - 12 K 1356/14

    Kindergeld zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des

  • FG Bremen, 10.11.2022 - 2 K 37/20

    Rechtswidrige Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für Unter-25-Jährigen bei

  • FG München, 11.10.2022 - 12 K 2061/21

    Wohnsitz von Kindern bei Aufenhalten im In- und Ausland

  • FG Hamburg, 21.04.2022 - 5 K 1/21

    Kindergeld: Änderung der Verhältnisse bei Betreuung im Wechselmodell

  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2023 - 1 K 2050/22

    Kindergeldberechtigung eines im Inland lebenden EU-Ausländers trotz möglichem

  • FG Schleswig-Holstein, 28.01.2015 - 2 K 39/14

    Übergangszeit bei freiwilligem Wehrdienst

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 02.10.2014 - III S 2/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,34300
BFH, 02.10.2014 - III S 2/14 (https://dejure.org/2014,34300)
BFH, Entscheidung vom 02.10.2014 - III S 2/14 (https://dejure.org/2014,34300)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - III S 2/14 (https://dejure.org/2014,34300)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,34300) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer - Keine streitgegenstandsbezogene Auslegung von § 52 Abs. 4 GKG

  • openjur.de

    Kindergeld; Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer; Keine streitgegenstandsbezogene Auslegung von § 52 Abs. 4 GKG

  • Bundesfinanzhof

    GKG § 63 Abs 2 S 2, GKG § 47 Abs 1 S 2, GKG § 52 Abs 4, GKG § 71 Abs 1 S 1, GKG § 71 Abs 1 S 2, GKG § 52 Abs 1, GKG § 52 Abs 3, EStG § 66 Abs 2, EStG VZ 2012
    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer - Keine streitgegenstandsbezogene Auslegung von § 52 Abs. 4 GKG

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer - Keine streitgegenstandsbezogene Auslegung von § 52 Abs. 4 GKG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 Abs 2 S 2 GKG, § 47 Abs 1 S 2 GKG, § 52 Abs 4 GKG vom 05.05.2004, § 71 Abs 1 S 1 GKG, § 71 Abs 1 S 2 GKG
    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer - Keine streitgegenstandsbezogene Auslegung von § 52 Abs. 4 GKG

  • IWW

    § 52 Abs. 3 GKG, § ... 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG, § 13 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 1 GKG, § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG, § 13 Abs. 2 GKG

  • cpm-steuerberater.de

    Kindergeld – Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer – Keine streitgegenstandsbezogene Auslegung von § 52 Abs. 4 GKG

  • rewis.io

    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer - Keine streitgegenstandsbezogene Auslegung von § 52 Abs. 4 GKG

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Kindergeld; Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung - und der Streitwert für die Anfechtungsklage

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Bestimmung des Streitwerts bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Streitwert bei Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Streitwert bei Aufhebung einer Festsetzung von unbestimmter Dauer

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 247, 119
  • FamRZ 2015, 142
  • BStBl II 2015, 37
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 22.12.2011 - III R 41/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Zum einen hat der Senat mit Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07 (BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 41) entschieden, dass das FG den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen kann, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat.

    Dabei umfasst ein mit einer Anfechtungsklage (bzw. Verpflichtungsklage) angegriffener Aufhebungsbescheid (bzw. Ablehnungsbescheid) eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung (bzw. Ablehnung) bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681).

    Danach ist eine Anfechtungsklage, mit welcher der Kläger Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum begehrt, unzulässig (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681).

  • BFH, 24.05.2000 - VI S 4/00

    Streitwert in Kindergeldsachen

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Danach hatte die Wertberechnung auf Grundlage der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu erfolgen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 III S 25/11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R1274-R1275; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534).

    c) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des VI. Senats in dessen Beschluss in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544 ab, wonach der Streitwert in Kindergeldangelegenheiten bei Aufhebung einer Festsetzung von unbestimmter Dauer nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 1 GKG) zu bestimmen und mit dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge anzusetzen ist.

  • BFH, 19.04.2012 - II E 3/12

    Bemessung des Streitwerts bei Steuerbescheiden

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG); diese Regelung geht § 52 Abs. 1 GKG vor (BFH-Beschluss vom 19. April 2012 II E 3/12, BFH/NV 2012, 1167; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 101).

    Eine sich an der Bedeutung der Sache für den Antragsteller orientierende Ermessensentscheidung, wie sie § 52 Abs. 1 GKG vorsieht, ist daher ausgeschlossen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1167).

  • BFH, 20.10.2005 - III S 20/05

    Jahr

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2005 III S 20/05, BFHE 211, 267, BStBl II 2006, 77).
  • BFH, 05.07.2012 - V R 58/10

    Zeitliche Bindungswirkung der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung - Zum

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Dieser Rechtsprechung haben sich die anderen (ebenfalls) für Kindergeld zuständigen Senate des BFH angeschlossen (BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, betreffend Aufhebungsbescheid; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920, betreffend Ablehnungsbescheid; BFH-Beschluss vom 12. November 2013 VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176, betreffend Ablehnungsbescheid).
  • BFH, 27.09.2012 - III R 70/11

    Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Es entspricht daher dem recht verstandenen Interesse eines Klägers, dass er in solchen Fällen --sofern er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt-- eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab Aufhebung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begehrt (Senatsurteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 14).
  • BFH, 24.07.2013 - XI R 24/12

    Zeitlicher Prüfungsumfang in Kindergeldsachen - Unzulässigkeit der Klage gegen

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Dieser Rechtsprechung haben sich die anderen (ebenfalls) für Kindergeld zuständigen Senate des BFH angeschlossen (BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, betreffend Aufhebungsbescheid; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920, betreffend Ablehnungsbescheid; BFH-Beschluss vom 12. November 2013 VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176, betreffend Ablehnungsbescheid).
  • BFH, 12.11.2013 - VI B 94/13

    Verfahrensmangel durch unrichtige Beurteilung von

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Dieser Rechtsprechung haben sich die anderen (ebenfalls) für Kindergeld zuständigen Senate des BFH angeschlossen (BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, betreffend Aufhebungsbescheid; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920, betreffend Ablehnungsbescheid; BFH-Beschluss vom 12. November 2013 VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176, betreffend Ablehnungsbescheid).
  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2005 - 12 K 300/04

    Mindeststreitwert gemäß § 52 Abs. 4 GKG je Verfahren oder je Streitgegenstand?

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Auch wenn diese Frage für Steuersachen streitig diskutiert wird (einen mehrfachen Ansatz bejahend: Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 72; Schönfeld, Der Betrieb 2004, 1279, 1281; dies verneinend: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2005  12 K 300/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1894; FG Köln, Beschluss vom 19. November 2007  10 Ko 257, 258/07, EFG 2008, 332; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 124), ist jedenfalls in Kindergeldangelegenheiten eine verfahrens- und nicht streitgegenstandsbezogene Betrachtung anzustellen.
  • FG Köln, 19.11.2007 - 10 Ko 257/07

    Ansetzung eines Auffangstreitwerts i.S.d. § 52 Abs. 2 GKG bei nicht erkennbarem

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Auch wenn diese Frage für Steuersachen streitig diskutiert wird (einen mehrfachen Ansatz bejahend: Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 72; Schönfeld, Der Betrieb 2004, 1279, 1281; dies verneinend: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2005  12 K 300/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1894; FG Köln, Beschluss vom 19. November 2007  10 Ko 257, 258/07, EFG 2008, 332; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 124), ist jedenfalls in Kindergeldangelegenheiten eine verfahrens- und nicht streitgegenstandsbezogene Betrachtung anzustellen.
  • FG Köln, 16.12.1998 - 2 K 6306/96

    Kindergeld: Berufsausbildung bei Praktikum?

  • BFH, 14.12.2001 - VI B 285/01

    Streitwertfestsetzung; außerordentliche Beschwerde

  • BFH, 04.09.2008 - I E 5/08

    Streitwert bei gesonderter und einheitlicher Einkünftefeststellung

  • BFH, 28.10.2011 - III S 25/11

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Vorabentscheidungsverfahren: Streitwert bei

  • BFH, 17.11.2011 - IV S 15/10

    Streitwert für Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns - Keine

  • FG Düsseldorf, 13.03.2013 - 15 K 2990/12

    Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften, selbständig tätigen polnischen

  • FG Hessen, 08.07.2022 - 2 K 1836/18

    Zur Erhöhung des Streitwerts um Kindergeld nach dem Streitzeitraum

    Erst mit Beschluss vom 02.10.2014 (Az: III S 2/14, BStBl II 2015, 37) habe der BFH dann - korrespondierend zur neueren Rechtsprechung zum Regelungsumfang eines Kindergeld festsetzenden Bescheides vom ersten streitigen Kindergeldmonat bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung - entschieden, dass dieser Zeitraum auch für die Bestimmung des Streitwertes zugrunde zu legen sei.

    Noch weiter geht die Auffassung des BFH, der vertritt, dass für die Streitwertberechnung der Zeitraum der zulässigen Klageerhebung immer dann zugrunde zu legen sei, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt werde (BFH, Beschluss vom 02.10.2014, III S 2/14, a.a.O.: zu einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer).

    Diese Auffassung vertritt wohl auch der BFH unter Hinweis darauf, dass die Gesetzesänderung zwar einer systematischen Unterbewertung des Streitwertes habe entgegenwirken sollen, aus sozialpolitischen Gründen jedoch gerade kein Mindeststreitwert für Kindergeldsachen mehr festgesetzt worden sei (BFH, Beschluss vom 02.10.2014, III S 2/14, a.a.O.: obiter dictum zur Neuregelung des § 52 GKG).

    Diese Rechtsauffassung der Beschränkung der Regelungswirkung setzte sich in der Rspr. des BFH in den zuständigen Senaten für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sukzessive endgültig erst mit dem Beschluss des VI. Senats des BFH vom 12.11.2013 (Az.: VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176) durch (BFH, Beschluss vom 02.10.2014, III S 2/14, a.a.O.: zum Anschluss der Rspr. der einzelnen Senate).

    Die erste sich ausdrücklich mit der Höhe des Streitwerts im Hinblick auf die begrenzte Regelungswirkung unter Berücksichtigung der Änderungen des GKG befassende Entscheidung erging dann jedoch erst mit Beschluss des BFH vom 02.10.2014 (Az.: III S 2/14, a.a.O.), der zeitlich nach dem Beschluss des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 8. Juli 2014 liegt.

    Der Streitwert ergebe sich daher regelmäßig aus der Summe der Kindergeldbeträge, die in den Zeitraum ab dem Monat der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung falle (BFH, Beschluss vom 02.10.2014, III S 2/14, a.a.O. m.w.N.: mangels zeitlicher Anwendbarkeit allerdings die Bedeutung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. des am 01. August 2013 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586) sowie des am 16. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetzes vom 8. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl I 2014, 890) von § 52 Abs. 3 Satz ausdrücklich offen lassend).

    Das Gericht folgt damit nicht der Auffassung, dass eine rechtschutzgewährende Auslegung für die Berechnung des Streitwerts grundsätzlich stets zu einer Berücksichtigung nur der Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung führt, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes beantragt werde (BFH, Beschluss vom 02.10.2014, III S 2/14, a.a.O.; i. E. so wohl auch Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 29.11.2021, 9 K 689/21, n.v., zitiert nach juris).

  • BFH, 18.11.2014 - V S 30/14

    Kindergeld - Streitwert bei einer Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung einer

    NV: Nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage bemisst sich der Streitwert --in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung-- bei einer Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung nach der Summe der streitigen Kindergeldbeträge (Anschluss an BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119).

    Das nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis (z.B. BFH-Beschluss vom 17. November 2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246, m.w.N.) ergibt sich daraus, dass der III. Senat des BFH seine Rechtsprechung --mit Zustimmung des VI. Senats des BFH-- bei der Bestimmung des Streitwerts in Fällen vorliegender Art geändert hat (BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119, juris, Rz 12 und 23).

    bb) Die bisherige Rechtsprechung, wonach sich der Streitwert in Kindergeldangelegenheiten --wie beantragt-- nach dem Jahresbetrag des Kindergelds zuzüglich der Summe des im Streit befindlichen Kindergelds bis zur Einreichung der Klage richte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544, vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534, juris Rz 8, und vom 28. Oktober 2011 III S 25/11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R1274-R1275), hat der III. Senat des BFH --mit Zustimmung des VI. Senats des BFH-- durch Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14 (BFHE 247, 119, juris Rz 23) aufgegeben.

    Der beschließende Senat schließt sich --im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in der Rechtsprechung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119, juris Rz 9 ff.)-- der geänderten Auffassung aus den im Beschluss des BFH vom 2. Oktober 2014 III S 2/14 (BFHE 247, 119, juris Rz 12 ff.) genannten Gründen an.

    Dieser Streitwert erhöht sich nicht deshalb, weil in Kindergeldangelegenheiten bei einer objektiven Klagehäufung der in § 52 Abs. 4 GKG geregelte Mindeststreitwert mehrfach angesetzt werden müsste (BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119, juris Rz 26 f.).

  • BFH, 17.11.2015 - III S 11/15

    Antragsrecht des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG - Im Grundsatz keine

    Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage bemisst sich der Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung --wie der Senat mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14 (BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37) entschieden hat-- nach § 52 Abs. 3 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718).

    Welche Folgerungen hieraus für die Bemessung des Streitwerts zu ziehen sind, hat der Senat bisher noch nicht entschieden (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37, Rz 19, 22).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37, Rz 28).

  • BFH, 17.08.2015 - XI S 1/15

    Zur Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG

    Dies wäre nur bei unverändertem Streitgegenstand und vollem Unterliegen des Beklagten der Fall (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37, Rz 13).
  • FG Köln, 23.07.2015 - 10 Ko 890/15

    Streitwert in Kindergeldverfahren

    Zwar sei der BFH von seiner im Beschluss vom 24.5.2000 - VI S 4/00 vertretenen Auffassung abgerückt und gehe nunmehr davon aus, dass sich der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer aus der Summe der Kindergeldbeträge ab dem Monat der Aufhebung bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ergebe, weil es für spätere Zeiträume an dem für eine zulässige Klage erforderlichen abgeschlossenen Vorverfahren fehle (BFH-Beschluss vom 2.10.2014, III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37).

    In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, dass in Kindergeldangelegenheiten für zukünftige wiederkehrende Leistungen entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung auf einen Jahresbezug abgestellt werden soll (BTDrucks 18/823, S. 26; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 2.10.2014, III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37).

    Für die Untergrenze des Streitwerts ist ferner § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG zu beachten, nachdem in finanzgerichtlichen Verfahren der Streitwert nicht unter 1.500 EUR (Mindeststreitwert) angenommen werden darf, wobei von der Mindeststreitwert-Regelung Kindergeldangelegenheiten allerdings aus sozialpolitischen Gründen ausdrücklich ausgenommen worden sind (vgl. ausführlich BFH-Beschluss vom 2.10.2014, III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37).

    Wegen der Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage, mit welcher der Kläger Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum begehrt, umfasst auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein mit einer Anfechtungsklage (bzw. Verpflichtungsklage) angegriffener Aufhebungsbescheid (bzw. Ablehnungsbescheid) eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung (bzw. Ablehnung) bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (BFH-Beschluss vom 2.10.2014 - III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37).

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2017 - 5 K 51/16

    Bestimmung des Gegenstandswerts eines Einspruchsverfahrens im Zusammenhang mit

    Der mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angegriffene Bescheid der Familienkasse könne eine Regelung nur enthalten für den Zeitraum bis längstens zum Ende des Monates der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung [BFH, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - III S 2/14 - BStBl. II 2015, S. 37 (38), Beschluss vom 18. November 2014 - V S 30/14 - BFH/NV 2015, S. 346, Urteil vom 22. Dezember 2011 - III R 41/07 - BStBl. II 2012, S. 681, Urteil vom 5. Juli 2012 - V R 58/10 - BFH/NV 2012, S. 1953, Urteil vom 24. Juli 2013 - XI R 24/12 - BFH/NV 2013, S. 1920 (1921), Beschluss vom 12. November 2013 - VI B 94/13 - BFH/NV 2014, S. 176 (177)].

    Es entspreche daher dem wohlverstandenen Interesse des Klägers, die Klage in dem Sinne auszulegen, dass Streitgegenstand die Kindergeldregelung bis längstens zum Ende des Monates der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ist [BFH, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - III S 2/14 - BStBl. II 2015, S. 37 (38)].

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23

    Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen über den Monat der

    Für Verfahren, die nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG fielen, hatte der BFH seine ältere Rechtsprechung, die eine Berücksichtigung auch zukünftiger Kindergeldbeträge in Gestalt eines Jahresbetrages zuließ (zuletzt Beschluss vom 28.10.2011 III S 25/11, juris, m. w. N.) mit Beschluss vom 02.10.2014 III S 2/14, BStBl II 2015, 37) aufgegeben.

    Nach Auffassung des Senats trägt zunächst das in den genannten Gerichtentscheidungen und einem Teil der Literaturfundstellen erfolgte Zitat des BFH-Beschlusses vom 02.10.2014 (III S 2/14, BStBl II 2015, 37) nicht, denn diese BFH-Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten von § 52 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GKG und verhält sich dem entsprechend zu der hier maßgeblichen Frage nicht.

  • FG Nürnberg, 13.08.2015 - 5 K 544/14

    Streitwertfestsetzung bei Untätigkeitsklage mit Zukunftswirkung in

    Nach den gesetzlichen Regelungen war der Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen (vgl. BFH-Beschluss vom 02.10.2014 III S 2/14, BStBl. II 2015, 37).

    Die erneute Änderung des § 52 GKG mit Wirkung ab 16.07.2014 durch Begrenzung der Zukunftswirkung auf den Jahresbetrag in Abs. 3 Satz 3 ist für den Streitfall nicht anzuwenden (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 02.10.2014 III S 2/14, a.a.O.).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung durch das Gericht gem. § 63 Abs. 2 GKG keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 02.10.2014 III S 2/14, a.a.O.; Ratschow in Gräber, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz. 116).

  • FG Hamburg, 06.06.2017 - 5 K 148/16

    Kostengesetze/Kindergeld: Zum Streitwert eines "echten" Untätigkeitseinspruchs in

    Gegen eine Berücksichtigung des Jahresbetrages sprechen nicht die Entscheidungen des BFH vom 18.11.2014 (V S 30/14, BFH/NV 2015, 346) und vom 02.10.2014 (III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37).
  • FG München, 26.02.2015 - 10 K 585/14

    Mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Inland während

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteile vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681; vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE nn, BStBl II 2015, 37) kann das Finanzgericht den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die FK den Kindergeldanspruch geregelt hat.
  • BFH, 21.07.2017 - X S 15/17

    Streitwert bei Antrag auf Steuererhöhung

  • FG Niedersachsen, 27.11.2014 - 13 K 231/14

    Streitwert einer finanzgerichtlichen Klage gegen die zeitlich unbegrenzte

  • FG Schleswig-Holstein, 02.06.2017 - 4 K 138/16

    Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen auf Kindergeld für langfristig in der

  • FG Niedersachsen, 17.03.2015 - 15 K 196/11

    Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über die gesonderte Gewinnfeststellung

  • FG Thüringen, 23.03.2015 - 4 Ko 387/13

    Vergütungsfestsetzung bei teilweiser Erledigung der Hauptsache nach einem

  • FG Hamburg, 26.10.2022 - 5 K 181/19

    Kindergeldrecht: Kindergeld für ein behindertes Kind, welches in einem

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.02.2020 - L 7 KG 1/19
  • FG Niedersachsen, 06.05.2014 - 15 K 196/11

    Streitwert im Verfahren über gesonderte Gewinnfeststellung - Mindeststreitwert

  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2015 - 1 KO 1679/14

    Streitwert in Kindergeldsachen: Anhebung gem. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. vom

  • FG Düsseldorf, 27.07.2021 - 7 K 1179/20

    Ermittlung und Festsetzung des Streitwerts in Kindergeldfällen

  • FG Hessen, 29.11.2021 - 9 K 689/21

    Streitwertfestsetzung bei Antrag auf Kindergeldfestsetzung

  • FG Bremen, 28.10.2019 - 2 K 64/18

    Kein vorrangiger Kindergeldanspruch des in Deutschland lebenden polnischen Vaters

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 3/13 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9727
BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 3/13 R (https://dejure.org/2014,9727)
BSG, Entscheidung vom 14.05.2014 - B 11 AL 3/13 R (https://dejure.org/2014,9727)
BSG, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - B 11 AL 3/13 R (https://dejure.org/2014,9727)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,9727) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben; Ausbildungsgeld; Einkommensanrechnung; Elterneinkommen; Getrenntleben von den Eltern bei eigenem Hausstand; verfassungskonforme Auslegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 104 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 104 Abs 2 SGB 3, § 105 Abs 1 Nr 4 SGB 3, § 108 Abs 2 Nr 2 SGB 3, § 422 Abs 1 Nr 2 SGB 3
    Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - Einkommensanrechnung - Elterneinkommen - Getrenntleben von den Eltern bei eigenem Hausstand - verfassungskonforme Auslegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 104 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 104 Abs 2 SGB 3, § 105 Abs 1 Nr 4 SGB 3, § 108 Abs 2 Nr 2 SGB 3, § 422 Abs 1 Nr 2 SGB 3
    Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - Einkommensanrechnung - Elterneinkommen - Getrenntleben von den Eltern bei eigenem Hausstand - verfassungskonforme Auslegung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ausbildungsgeld in der Arbeitsförderung; Bemessung unter Anrechnung des Einkommens nicht getrennt lebender Eltern zulasten eines in eigenem Hausstand lebenden behinderten Auszubildenden

  • rewis.io

    Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - Einkommensanrechnung - Elterneinkommen - Getrenntleben von den Eltern bei eigenem Hausstand - verfassungskonforme Auslegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Ausbildungsgeld in der Arbeitsförderung; Bemessung unter Anrechnung des Einkommens nicht getrennt lebender Eltern zulasten eines in eigenem Hausstand lebenden behinderten Auszubildenden

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Arbeitslosenversicherung und Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Anspruch auf Ausbildungsgeld - Anrechnung von Elterneinkommen bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Elterneinkommen darf nicht mindernd angerechnet werden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 116, 25
  • FamRZ 2015, 142
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 36/08 R

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld -

    Auszug aus BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 3/13 R
    Zur Begründung haben beide Gerichte ausgeführt, die Frage der Anrechnung des Einkommens nicht getrennt lebender Eltern zulasten eines in eigenem Hausstand lebenden behinderten Auszubildenden sei durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1) bereits zugunsten der Klägerin entschieden; maßgebliche Anknüpfungstatsache für die Anrechnung elterlichen Einkommens dürfe demnach allein ein Zusammenleben des behinderten Auszubildenden mit seinen Eltern sein.

    Dieser Auslegung stehe das Urteil des BSG vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1) nicht entgegen, weil dieses sich allein zu der Frage verhalte, was im Fall getrennt lebender beziehungsweise geschiedener Eltern zu gelten habe, wenn der behinderte Auszubildende bei keinem Elternteil lebe.

    Dies ergibt sich maßgeblich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, während zugleich ein Rückgriff auf die Regeln zur Berücksichtigung elterlichen Einkommens im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe (§ 71 Abs. 2 SGB III aF iVm § 25 BAföG) ausscheidet, weil § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF insoweit abschließend etwas iS des § 104 Abs. 2 SGB III aF Abweichendes bestimmen will (BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1 = BSG Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R - mwN) .

    Mit Urteil vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1) hat das BSG bisher nur darüber entschieden, ob im Fall eines behinderten Auszubildenden, der weder bei dem einen noch bei dem anderen getrennt lebenden Elternteil lebt, eine Anrechnung elterlichen Einkommens erfolgen müsse.

  • Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
    Auszug aus BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 3/13 R
    Im Rahmen der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz ) wird zu dem später ohne Änderung verabschiedeten § 108 SGB III aF ausgeführt, die Vorschrift regele "die Anrechnung von Einkommen auf die Bedarfssätze in Übernahme des geltenden Rechts (§ 27 A Reha) (...)" (BT-Drucks 13/5676, S 3, Anl 1; 13/4941, S 174) .

    Indem der Gesetzgeber zur Begründung des AFRG ausführt, § 108 SGB III aF übernehme zum 1.1.1998 das mit § 27 A Reha gegenwärtig geltende Recht (vgl BT-Drucks 13/5676, S 3, Anl 1; 13/4941, S 139 , S 174) , gibt er zu verstehen, dass er an dem dort zugrunde liegenden Regime einer grundsätzlich vom Unterhaltsanspruch unabhängigen Leistungsgewährung an behinderte Auszubildende, § 58 Abs. 1 S 3 AFG in der zum 18.6.1996 geltenden Fassung, festhalten will.

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 3/13 R
    Wenn der Gesetzgeber zur Bestimmung dieser besonderen Bedürftigkeitsgrenze an das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft anknüpft, ist dies das Differenzierungskriterium, nicht die familiäre Verbundenheit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft (vgl zur Zulässigkeit dieser Perspektive für die Ehe BVerfGE 75, 382, 395; 87, 234, 256) .
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 3/13 R
    Wenn der Gesetzgeber zur Bestimmung dieser besonderen Bedürftigkeitsgrenze an das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft anknüpft, ist dies das Differenzierungskriterium, nicht die familiäre Verbundenheit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft (vgl zur Zulässigkeit dieser Perspektive für die Ehe BVerfGE 75, 382, 395; 87, 234, 256) .
  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Nach § 422 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sind hier indes die bis zum 31.3.2012 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, weil bereits vor der Rechtsänderung die Leistungen bis zum Ende der Maßnahme, an der der Kläger teilgenommen hat, zuerkannt worden sind (vgl BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 11 AL 3/13 R - BSGE 116, 25 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 2, RdNr 10).
  • BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 2/20 R

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld -

    Soweit sich die Formulierung des Senats in seinen Urteilen vom 14.5.2014, wonach § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF etwas Abweichendes iS des § 104 Abs. 2 SGB III aF (der Vorgängernorm des § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) und damit Abschließendes regelt und ein Rückgriff auf die Regeln zur Berücksichtigung elterlichen Einkommens im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe (§ 71 Abs. 2 SGB III aF iVm § 25 BAföG) ausscheide (BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 3/13 R - BSGE 116, 25 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 2, RdNr 14; BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 20/13 R - juris RdNr 20) , anders verstehen ließ, hält er daran nicht fest.

    Nach § 126 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ist auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen Einkommen seiner Eltern nur anzurechnen, soweit der behinderte Auszubildende mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt (BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1, RdNr 15; BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 3/13 R - BSGE 116, 25 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 2, RdNr 13; BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 20/13 R - juris RdNr 19) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2020 - L 11 AL 40/18
    Die Berücksichtigung von Elterneinkommen ausschließlich bei Auszubildenden, die während der Ausbildung noch bei ihren Eltern leben, stelle auch keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Auszubildenden dar, die außerhalb des Elternhauses leben (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 14. Mai 2014 - B 11 AL 3/13 R -).

    Eine Art. 3 GG widersprechende Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber Auszubildenden, die nicht (mehr) im Haushalt ihrer Eltern leben, sieht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG ebenso wenig wie einen Verstoß gegen Art. 6 GG (vgl BSG, Urteil vom 14. Mai 2014 - B 11 AL 3/13 R -, BSGE 116, 25; so auch bereits das SG im angefochtenen Urteil auf Seite 7).

  • BSG, 10.07.2013 - B 11 AL 59/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Zum anderen verweist sie darauf, dass beim erkennenden Senat das Revisionsverfahren B 11 AL 3/13 R zu einem vergleichbaren Sachverhalt anhängig sei, für den das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz - ihrer Ansicht nach verfehlt - die Auffassung vertreten habe, die Anrechnung von Elterneinkommen verheirateter zusammenlebender, nicht mit dem behinderten Auszubildenden in einem gemeinsamen Haushalt lebender Eltern begründe einen Verstoß gegen Vorschriften des Grundgesetzes.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2013 - L 11 AL 15/13
    Auch das LSG Rheinland-Pfalz hat für die vorliegende Fallkonstellation (behinderter Auszubildender, der in einem eigenen Haushalt und nicht mehr bei seinen verheirateten und zusammenlebenden Eltern wohnt) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das o.g. Urteil entschieden, dass das Einkommen der Eltern nicht anzurechnen ist (Urteil vom 22. November 2012 - L 1 AL 39/12; Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 11 AL 3/13 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2015 - L 8 AL 1949/14
    Darüber hinaus hat das BSG (14.05.2014 - B 11 AL 3/13 R - SozR 4-4300 § 108 Nr. 2 = SozR 4-4300 § 104 Nr. 1 = juris RdNr. 33) ausgeführt, dass die besonderen Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben insoweit einkommens- bzw unterhaltsabhängig seien, als nach § 108 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F. Waisenrenten, Waisengeld sowie tatsächliche Unterhaltsleistungen oberhalb des Freibetrags auf den Bedarf des behinderten Menschen in Ausbildung angerechnet werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht