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   BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67   

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https://dejure.org/1969,441
BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67 (https://dejure.org/1969,441)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1969 - III ZR 52/67 (https://dejure.org/1969,441)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1969 - III ZR 52/67 (https://dejure.org/1969,441)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments - Umfang der die Frist auslösenden Kenntnis des Anfechtungsgrundes - Beachtlichkeit eines Rechtsirrtums über die Notwendigkeit der Anfechtung - Erlöschen eines Anfechtungsrechts - Beachtlichkeit eines Rechtsirrtums bezüglich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 279
  • MDR 1970, 216
  • DNotZ 1970, 167
  • FamRZ 1970, 79
  • DB 1970, 104
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 11.12.1930 - IVb 27/30

    1. Anfechtung eines gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testaments, wenn der

    Auszug aus BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67
    Bei einem gemeinschaftlichen Testament hat der überlebende Ehegatte entsprechend den Bestimmungen für den Erbvertrag (§§ 2281 ff BGB) ein Anfechtungsrecht gemäß den §§ 2078, 2079 BGB (RGZ 132, 1, 4; BGHZ 37, 331, 333) [BGH 04.07.1962 - V ZR 206/60] .

    Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegenden Ansicht, der der Senat folgt, ist für den Beginn der Anfechtungsfrist ein Rechtsirrtum nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat, er ist aber unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handelt (RGZ 107, 192, 194; 132, 1, 4; 164, 111, 114; vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 2082 Anm. 15; Planck-Flad, BGB 4. Aufl. zu § 2082 Anm. 2).

    Ein Rechtsirrtum ist daher nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer zum Anfechtungstatbestand gehörenden Tatsache zur Folge hat; er ist unbeachtlich, wenn er sich auf das Anfechtungsrecht bezieht (RGZ 132, 1, 4), etwa dahingeht, daß es einer Anfechtung nicht mehr bedürfe, weil schon ein anderer angefochten habe.

    Denn wenn die Adoptivsöhne gemeint haben sollten, sie brauchten ihrerseits das Testament nicht anzufechten, weil schon der Erblasser es angefochten habe, so wäre das ein reiner Irrtum in bezug auf das Anfechtungsrechts der unbeachtlich wäre (RGZ 107, 192, 194; 132, 1, 4).

  • RG, 20.09.1923 - IV 520/22

    Anfechtung einer letztwilligen Verfügung.

    Auszug aus BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67
    Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegenden Ansicht, der der Senat folgt, ist für den Beginn der Anfechtungsfrist ein Rechtsirrtum nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat, er ist aber unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handelt (RGZ 107, 192, 194; 132, 1, 4; 164, 111, 114; vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 2082 Anm. 15; Planck-Flad, BGB 4. Aufl. zu § 2082 Anm. 2).

    Unter dem "Anfechtungsgrund" sind die das Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen zu verstehen (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 2082 Anm. 4; RGZ 107, 192/3).

    Denn wenn die Adoptivsöhne gemeint haben sollten, sie brauchten ihrerseits das Testament nicht anzufechten, weil schon der Erblasser es angefochten habe, so wäre das ein reiner Irrtum in bezug auf das Anfechtungsrechts der unbeachtlich wäre (RGZ 107, 192, 194; 132, 1, 4).

  • RG, 06.10.1904 - IV 97/04

    Anfechtung aus § 2079 B.G.B.

    Auszug aus BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67
    Das gleiche trifft hinsichtlich der Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 59, 60, 63 und des Bundesgerichtshofes in LM zu BGB § 2079 Nr. 1, die in diesem Zusammenhang genannt zu werden pflegen, zu; alle genannten Entscheidungen behandeln eine Anfechtung seitens der pflichtteilsberechtigten zweiten Ehefrau.

    Allerdings beruht auch dieses Anfechtungsrecht des Erblassers auf der Erwägung des Gesetzgebers, das Übergehen eines nicht bekannten Pflichtteilsberechtigten deute regelmäßig auf einen in der Person des Erblassers gegebenen Willensmangel (RGZ 59, 60, 63), und der Erblasser kann sein Anfechtungsrecht auf Grund von § 2079 BGB nur ausüben, solange der Pflichtteilsberechtigte lebt (§ 2281 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB).

  • RG, 16.10.1911 - IV 594/10

    Anfechtbarkeit gemeinschaftlicher Testamente.

    Auszug aus BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67
    Demgemäß hat schon das Reichsgericht (RGZ 77, 165, 170) ausgeführt, das Anfechtungsrecht aus § 2281 BGB gebe dem Erblasser die Möglichkeit, seine Gebundenheit zu beseitigen und die volle Verfügungsfreiheit zurückzugewinnen (vgl. auch BGB RGRK 11. Aufl. zu § 2281 Anm. 3).
  • BGH, 21.02.1952 - IV ZR 120/51

    Eheaufhebung. Unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67
    Rechtsprechung und Schrifttum sind darin einig, daß ein Kindesannahme vertrag, der nur geschlossen wird, um ein Anfechtungsrecht zu konstruieren, durch den der Erblasser lediglich einen willkommenen Vorwand (vgl. BGHZ 5, 186) schaffen will, um sich von der ihm lästig gewordenen Bindung an das gemeinschaftliche Testament zu lösen, nicht die Grundlage einer wirksamen Anfechtung sein kann (RG JW 1917, 536 Nr. 2; RGZ 138, 373, 375; BGB RGRK 11. Aufl. zu § 2281 Anm. 6; Staudinger-Dittmann BGB 10./11. Aufl. zu § 2281 Anm. 12; Erman BGB 4. Aufl. zu § 2281 Anm. 2).
  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 206/60

    Feststellungsklage des Vermächtnisnehmers

    Auszug aus BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67
    Bei einem gemeinschaftlichen Testament hat der überlebende Ehegatte entsprechend den Bestimmungen für den Erbvertrag (§§ 2281 ff BGB) ein Anfechtungsrecht gemäß den §§ 2078, 2079 BGB (RGZ 132, 1, 4; BGHZ 37, 331, 333) [BGH 04.07.1962 - V ZR 206/60] .
  • BGH, 29.11.1951 - IV ZR 71/51

    Anfechtung letztwilliger Verfügungen

    Auszug aus BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67
    Auch diesen Ausführungen ist beizutreten (BGHZ 4, 91).
  • RG, 03.06.1940 - IV 690/39

    Welche Anforderungen sind im Falle der Aufhebung der Ehe nach § 42 Abs. 2 EheG.

    Auszug aus BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67
    Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegenden Ansicht, der der Senat folgt, ist für den Beginn der Anfechtungsfrist ein Rechtsirrtum nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat, er ist aber unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handelt (RGZ 107, 192, 194; 132, 1, 4; 164, 111, 114; vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 2082 Anm. 15; Planck-Flad, BGB 4. Aufl. zu § 2082 Anm. 2).
  • RG, 01.12.1932 - IV 235/32

    Kann die Ausübung des Rechts auf Anfechtung eines Erbvertrags als ein gegen die

    Auszug aus BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67
    Rechtsprechung und Schrifttum sind darin einig, daß ein Kindesannahme vertrag, der nur geschlossen wird, um ein Anfechtungsrecht zu konstruieren, durch den der Erblasser lediglich einen willkommenen Vorwand (vgl. BGHZ 5, 186) schaffen will, um sich von der ihm lästig gewordenen Bindung an das gemeinschaftliche Testament zu lösen, nicht die Grundlage einer wirksamen Anfechtung sein kann (RG JW 1917, 536 Nr. 2; RGZ 138, 373, 375; BGB RGRK 11. Aufl. zu § 2281 Anm. 6; Staudinger-Dittmann BGB 10./11. Aufl. zu § 2281 Anm. 12; Erman BGB 4. Aufl. zu § 2281 Anm. 2).
  • BGH, 25.05.2016 - IV ZR 205/15

    Ehegattentestament: Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des

    § 2285 BGB ergänzt das Selbstanfechtungsrecht, das dem Erblasser beim Erbvertrag gemäß § 2281 BGB und in entsprechender Anwendung auch dem überlebenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament (BGH, Urteile vom 3. November 1969 - III ZR 52/67, FamRZ 1970, 79 unter I 1; vom 4. Juli 1962 - V ZR 206/60, BGHZ 37, 331 unter 1) hinsichtlich seiner vertragsmäßigen bzw. wechselbezüglichen Verfügungen zusteht.
  • BGH, 09.03.2011 - IV ZB 16/10

    Anfechtung eines Erbvertrages: Beginn der Anfechtungsfrist; Voraussetzungen eines

    Die rechtsirrtümliche Beurteilung eines den Tatsachen nach richtig erkannten Anfechtungstatbestandes geht, soweit es sich um das Anfechtungsrecht und seine Ausübung handelt, zu Lasten des Berechtigten (BGH, Urteil vom 3. November 1969 - III ZR 52/67, FamRZ 1970, 79 unter I 1; RGZ 132, 1, 4 f.; MünchKomm-BGB/Musielak, 5. Aufl. § 2283 Rn. 4; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2283 Rn. 2).
  • KG, 24.05.2017 - 6 W 100/16

    Erbscheinserteilungsverfahren: Wirksamkeit eines einseitigen Widerrufs eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Reichsgerichtes ist ein Rechtsirrtum nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat, dagegen unerheblich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handelt (BGH, Urteil vom 3.11.1969 - III ZR 52/67, NJW 1970, 279 Rn. 19 zitiert nach Juris; Beschluss vom 9.3.2011 - IV ZB 16/10 Rn. 5; RGZ 107, 192-194).
  • BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 257/83

    Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten bei rückwirkender Unwirksamkeit eines

    Infolge dieser Anfechtung sind die eigenen wechselbezüglichen Verfügungen des Vaters entsprechend §§ 2281, 2079, 142 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 37, 331, 333; BGH, Urteil vom 3.11.1969 - III ZR 52/67 - FamRZ 1970, 79, 80) als nichtig anzusehen, so daß gemäß § 2270 Abs. 1 BGB auch die Einsetzung des Vaters zum Vorerben der Mutter von Anfang an unwirksam ist.
  • BayObLG, 23.04.1997 - 1Z BR 140/96

    Anfechtung des Erbvertrages bei Irrtum über Bindungswirkung - Beweiswürdigung

    Dagegen ist er unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handelt (BGH FamRZ 1970, 79/81; BayObLGZ 1990, 95/99 f.; BayObLG MittBayNot. 1991, 84/85 f.; OLG HammLGZ 1971, 312/314 ff.; Palandt/Edenhofer § 2283 Rn. 1).
  • OLG Köln, 21.07.2010 - 2 Wx 81/10

    Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Erbvertrages wegen

    Nach der Rechtsprechung und h.M. in der juristischen Literatur soll ein Rechtsirrtum nur dann beachtlich sein, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat; dagegen sei er unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handelt (vgl. RGZ 132, 1, 4; BGH NJW 1970, 279, Tz 19 bei juris; BayObLG NJW-RR 1997, 1027, 1030; …

    Der BGH ist in seiner Entscheidung BGH NJW 1970, 279 davon ausgegangen, dass ein Rechtsirrtum beachtlich sei und die Anfechtungsfrist nicht zu laufen beginne, wenn der Anfechtungsberechtigte von der Unwirksamkeit des ersten Testamentes ausgehe.

  • OLG Frankfurt, 28.08.2001 - 20 W 432/00

    Schlusserbenbestimmung - notarielles Testament - Auslegung

    Die Anfechtung einer wechselbezüglichen letztwilligen Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments unterliegt allerdings den Einschränkungen, die gem. §§ 2281 bis 2285 BGB für die Anfechtung des Erbvertrags gelten (BGH FamRZ 1970, 79/80).
  • OLG Koblenz, 29.01.2015 - 3 U 813/14

    Beginn der Frist für die Anfechtung eines Erbvertrages

    Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 3. November 1960 - III ZR 52/67 - NJW 1970, 279, [...] Rn.19; BayOblG, Beschluss vom 30. März 1990 - BReg 1 a Z 14/90 - BayOblGZ 1990, 95 ff. = NJW-RR 1990, 846 f.., [...] Rn. 32 ff. ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 20 W 606/94, [...] Rn. 29).

    Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können (BGH, Urteil vom 3. November 1960 - III ZR 52/67 - NJW 1970, 279, [...] Rn.19; BayOblG, Beschluss vom 30. März 1990 - BReg 1 a Z 14/90 - BayOblGZ 1990, 95 ff. = NJW-RR 1990, 846 f.., [...] Rn. 32 ff. ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 20 W 606/94, [...] Rn. 29; Palandt/Weidlich, BGB , 74. Auflage 2015, § 2283 Rn. 1; Bamberger/Roth-Litzenburger, BGB , 3. Auflage 2012, § 2283 Rn.1).

  • OLG München, 10.02.2015 - 31 Wx 427/14

    Gemeinschaftliches Testament: Anfechtung der im Testament getroffenen eigenen

    11 1. Nach allgemeiner Ansicht kann der überlebende Ehegatte seine eigenen, in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB) bzw. wegen Motivirrtums (§ 2078 BGB) entsprechend §§ 2281 ff. BGB nach dem Tod des Erstversterbenden anfechten (vgl. BGH FamRZ 1970, 79; Palandt/Weidlich BGB 74. Auflage 2015, § 2271 Rn. 28, 2. Abschnitt).
  • BayObLG, 28.04.1992 - 1Z BR 17/92

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zur Alleinerbin durch

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BayObLG, 30.03.1990 - BReg. 1a Z 14/90

    Anfechtungsfrist; Beginn; Anfechtungsberechtigter; Gemeinschaftlich;

  • OLG Hamm, 17.01.1994 - 15 W 96/93

    Motivirrtum als Grund für Testamentsanfechtung

  • BayObLG, 03.12.1990 - BReg. 1a Z 70/88

    Anfechtungsfrist bei einem Erbvertrag

  • BayObLG, 09.06.1999 - 1Z BR 53/99

    Zum Wiederaufleben eines Einzeltestaments bei Anfechtung eines gemeinschaftlichen

  • BayObLG, 05.04.1989 - BReg. 1a Z 26/88

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments; Maßgeblichkeit des hypothetischen

  • BayObLG, 17.05.2000 - 1Z BR 189/99

    Testamentsanfechtung

  • OLG Frankfurt, 01.07.1999 - 20 W 320/98

    W echselbezügliche Verfügung/Anfechtung eines Testaments durch neuen

  • OLG Oldenburg, 17.11.1998 - 5 U 120/98
  • OLG Frankfurt, 06.06.1997 - 20 W 606/94

    Anfechtung eines Vorbescheides über einen Erbscheinsantrag; Aufhebung des

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