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   BGH, 16.03.1973 - V ZR 34/71   

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https://dejure.org/1973,1830
BGH, 16.03.1973 - V ZR 34/71 (https://dejure.org/1973,1830)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1973 - V ZR 34/71 (https://dejure.org/1973,1830)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1973 - V ZR 34/71 (https://dejure.org/1973,1830)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bevorrechtigung der Ansprüche der zur Bewirtschaftung eines Grundstücks angenommenen Personen wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahr vor der Beschlagnahme des Grundstücks rückständigen Beträge - Verhältnis der auf familienrechtlichen Beziehungen beruhenden ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1973, 298
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.12.1971 - VI ZR 153/70

    Schadensersatz wegen entgangener Dienste des erwachsenen Haussohns

    Auszug aus BGH, 16.03.1973 - V ZR 34/71
    Unter Hinweis auf diese Entwicklung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Dezember 1971 - VI ZR 153/70, NJW 1972, 429, 431 zu der Auffassung geneigt, daß die Mitarbeit erwachsener Hauskinder auf rein familienrechtlicher Grundlage selten geworden sei.

    Diese Umstände bedürfen deshalb einer erneuten umfassenden Prüfung, und zwar insbesondere auch hinsichtlich der subjektiven Gegebenheiten (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1971 a.a.O.).

  • BGH, 23.02.1965 - VI ZR 281/63

    Verjährung der Ansprüche eines Kindes gegenüber seinen Eltern wegen

    Auszug aus BGH, 16.03.1973 - V ZR 34/71
    Eine solche vertragliche Vereinbarung braucht nicht notwendig ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend getroffen werden (BGH NJW 1965, 1224 = FamRZ 1965, 317; RGZ 162, 116, 120; RAG JW 1934, 1598; Palandt BGB 32. Aufl. § 1619 Anm. 4).

    Einem Kind, das die Bewirtschaftung des elterlichen Anwesens in der Erwartung geführt hat, hierfür durch spätere Hofübergabe entschädigt zu werden, steht zwar, falls seine Erwartung sich nicht erfüllt, ein Anspruch auf Vergütung für die geleisteten Dienste nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB) zu (LM § 1617 BGB Nr. 1 a; BGH NJW 1965, 1224; Erman BGB 5. Aufl. § 1619 Anm. 12).

  • RG, 08.11.1939 - VI 17/39

    Wonach entscheidet sich, ob Dienste, die ein dem elterlichen Hausstand

    Auszug aus BGH, 16.03.1973 - V ZR 34/71
    Eine solche vertragliche Vereinbarung braucht nicht notwendig ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend getroffen werden (BGH NJW 1965, 1224 = FamRZ 1965, 317; RGZ 162, 116, 120; RAG JW 1934, 1598; Palandt BGB 32. Aufl. § 1619 Anm. 4).
  • BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96

    Verpflichtung des im elterlichen Haushalt lebenden Kindes zu Dienstleistungen

    Vom familienbezogenen Charakter der Dienstleistungspflicht ist auch der erkennende Senat stets ausgegangen und hat in älteren Entscheidungen sogar das Bestehen einer Vermutung dafür angenommen, daß die Mitarbeit des Hauskindes aufgrund familienrechtlicher Beziehungen im Sinn des § 1619 BGB erfolge und deshalb unentgeltlich sei (Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - VersR 1960, 132; vom 5. Mai 1961 - VI ZR 187/60 - VersR 1961, 694 und vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 91/64 - VersR 1965, 1202 f.; vgl. auch Urteil des V. Zivilsenats vom 16. März 1973 - V ZR 34/71 - FamRZ 1973, 298 f.).
  • BGH, 06.11.1990 - VI ZR 37/90

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

    Eine solche Gestaltung steht den Beteiligten frei (s. bereits Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 aaO; s. weiter BGH Urteil vom 16. März 1973 - V ZR 34/71 - FamRZ 1973, 298, 299).

    In der genannten Senatsentscheidung wird im Gegenteil ausgesprochen, daß es für die rechtliche Einordnung der Mitarbeit des Kindes letzten Endes auf den feststellbaren Willen der Beteiligten ankomme und die Frage somit weitgehend Sache des Tatrichters sei (Senatsurteil vom 7. Dezember 1971 aaO S. 430; ähnlich BGH Urteil vom 16. März 1973 aaO).

  • OLG Stuttgart, 05.07.1989 - 9 U 52/89

    Schadensersatzansprüche wegen entgangener Dienste infolge der Tötung des Kindes;

    Falsch sei jedenfalls die Auffassung, daß ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nur dann angenommen werden könne, wenn besondere Umstände für ein dienstrechtliches Verhältnis sprächen (BGH, FamRZ 1973, 298).
  • OLG Köln, 13.12.1989 - 13 U 191/89

    Schadensersatz wegen entstandenen Verdienstausfalls; Gleichzeitige

    So spricht der Bundesgerichtshof von einem "Ersetzen der familienrechtlichen Dienstverpflichtung durch einen Vertrag (BHG FamRZ 1973, Seite 298, 299) und lehnt eine Aufspaltung der Arbeitsleistung in einem familienrechtlich geschuldeten und einen auf einem anderen Rechtsgrund beruhenden Teil ab (BGH NJW 1972, Seite 429, 430).
  • OLG Saarbrücken, 14.03.1980 - 3 U 107/78
    Ob allerdings die der gewandelten Anschauung zugrunde liegende Annahme, daß die Mitarbeit erwachsener Hauskinder auf freier familienrechtlicher Grundlage selten geworden sei (vgl. BGH NJW 1972, 429; FamRZ 1973, 298), gerechtfertigt ist, kann dahingestellt bleiben, denn in dem Streitfall sprechen alle festgestellten Umstände gegen eine vertragliche Regelung.
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