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   BGH, 04.02.1976 - IV ZR 156/73   

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BGH, 04.02.1976 - IV ZR 156/73 (https://dejure.org/1976,1699)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1976 - IV ZR 156/73 (https://dejure.org/1976,1699)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1976 - IV ZR 156/73 (https://dejure.org/1976,1699)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen geminderten Nachlassvermögens infolge zu Lebzeiten des Erblassers erfolgter Schenkungen und wegen bei einem der Erben eingetretener Bereicherung durch eine zugunsten des Erblassers erfolgte Steuererstattung - Kostentragung bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen geminderten Nachlassvermögens infolge zu Lebzeiten des Erblassers erfolgter Schenkungen und wegen bei einem der Erben eingetretener Bereicherung durch eine zugunsten des Erblassers erfolgte Steuererstattung; Kostentragung bei ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1976, 616
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 31.03.1930 - VI 380/29

    Kann der frühere Gläubiger auch dann Aufwertung fordern, wenn erst nach der

    Auszug aus BGH, 04.02.1976 - IV ZR 156/73
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei einer Lebensversicherung zu Gunsten eines Dritten nicht die Versicherungssumme, sondern die gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen sind (vgl. hierzu BGHZ 7, 142 f; RGZ 128, 129 sowie die Übersicht über den Stand der Meinungen bei Staudinger/Ferid, BGB 10./11. Aufl. § 2325 Rdn. 16).
  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien (Aufgabe von BGH, 14. Juli 1952, IV ZR 74/52, BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976, IV ZR 156/73, FamRZ 1976, 616 unter 2; vgl. auch RG, 25. März 1930, VII 440/29, RGZ 128, 187).

    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 unter 2), die auf die vom Erblasser gezahlten Prämien abstellt, nicht mehr fest.

    a) Der erkennende Senat ist bislang der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 128, 187) gefolgt, nach welcher auf die Summe der gezahlten Prämien abzustellen ist (BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 aaO).

    Nur vor diesem Hintergrund lassen sich ferner die Aussagen des Senats im Urteil vom 4. Februar 1976 (IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 unter 2) und des XII. Zivilsenats (BGHZ 130, 377, 380), dass "Gegenstand der Schenkung" nur die Prämien seien, als die dort beabsichtigte Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts verstehen.

  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 230/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 unter 2), die auf die vom Erblasser gezahlten Prämien abstellt, nicht mehr fest.

    a) Der erkennende Senat ist bislang der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 128, 187) gefolgt, nach welcher auf die Summe der gezahlten Prämien abzustellen ist (BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 aaO).

    Nur vor diesem Hintergrund lassen sich ferner die Aussagen des Senats im Urteil vom 4. Februar 1976 (IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 unter 2) und des XII. Zivilsenats (BGHZ 130, 377, 380), dass "Gegenstand der Schenkung" nur die Prämien seien, als die dort beabsichtigte Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts verstehen.

  • BGH, 20.09.1995 - XII ZR 16/94

    Einbeziehung einer aufgrund des Todes eines Dritten zugeflossenen

    Gegenstand der Schenkung sind im Falle einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag daher nur die Prämien, nicht aber die Lebensversicherungssumme selbst (RGZ 128, 187, 190; BGH, Urteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 mit kritischer Anmerkung Harder; zustimmend Palandt/Edenhofer BGB 54. Aufl. § 2301 Rdn. 24).
  • OLG Hamm, 03.12.2004 - 20 U 132/04

    Widerruf der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung nach dem Tod des

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Bereich der Pflichtteilsergänzung und des Ehegüterrechts die Frage nach dem Gegenstand der Zuwendung bei Lebensversicherungen zugunsten eines Dritten anders beurteilt (vgl. BGH, FamRZ 1976, 616; BGHZ 130, 377 unter 2 b aa; vgl. dazu jetzt aber auch - für den Bereich des Anfechtungsrechts - BGHZ 165, 350).
  • BGH, 01.04.1987 - IVa ZR 26/86

    Fortgeltung der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung nach Scheidung

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung werden im Rahmen der Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB bei einer Lebensversicherung des Erblassers zugunsten eines Dritten nicht die gesamten Leistungen des Versicherers, sondern nur die gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung behandelt (vgl. BGH Urteil vom 4.2.1976 - IV ZR 156/73 = FamRZ 1976, 616 f. mit ablehnender Anmerkung von Harder; BGHZ 7, 134, 142, 143; RGZ 128, 187, 190).
  • OLG Stuttgart, 13.12.2007 - 19 U 140/07

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungsgegenstand bei einer Lebensversicherung

    Gegenstand der Schenkung sind im Falle einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag daher nur die Prämien, nicht aber die Lebensversicherungssumme selbst (RGZ 128, 187, 190; BGHZ 7, 134, 142 f.; BGH, Urt. v. 4. Februar 1976 - IV ZR 156/73 FamRZ 1976, 616 m. krit. Anm. Harder; BGH, Urteil v. 1. April 1987 - IVa ZR 26/86, NJW 1987, 3131; BGHZ 133, 377, 380).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Leistungen des Versicherers hinter den Prämien zurückbleiben (RGZ 128, 187, 190; BGHZ 7, 134, 138; BGH, Urt. v. 4. Februar 1976 a.a.O.).

  • OLG Köln, 26.11.2008 - 2 U 8/08

    Begriff der beeinträchtigenden Schenkung; Rückabwicklung der Zuwendung einer

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruches (§§ 2325, 2329 BGB) in den Fällen, in denen im Wege eines Vertrages zu Gunsten Dritter eine Lebensversicherung zugewandt worden ist, lediglich die von dem Erblasser gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen (vgl. BGHZ 7, 134, 143; BGH FamRZ 1976, 616; siehe auch bereits RGZ 128, 187 [190]).
  • OLG Dresden, 22.06.2016 - 17 U 360/16
    All das beurteilt wohl auch der Bundesgerichtshof nicht anders, insbesondere nicht in der seitens der Kläger hierzu zitierten Entscheidung IV ZR 156/73 (WM 1976, 532).
  • LG Göttingen, 23.03.2007 - 4 S 6/06

    Anspruch eines Erben auf Pflichtteilsergänzung aus erhaltenen

    Allerdings geht eine verbreitete, wohl als herrschende Meinung anzusehende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass ergänzungspflichtiger Zuwendungsgegenstand bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall allein die durch den Versprechensempfänger (= Erblasser) an den Versprechenden (= Lebensversicherer) geleisteten Prämien sind (vgl. BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 04.02.1976, Az. IV ZR 156/73 , = WM 1976, 523, 533 sowie Soergel/ Dieckmann , Kommentar zum BGB , Stand Sommer 2002, § 2325 Rn. 22 m.w.N., ferner Staudinger/ Olshausen , Neubearbeitung 2006, § 2325 Rn. 38 m.w.N.).
  • LG Köln, 12.12.2007 - 20 O 416/06

    Vertragserbe kann Herausgabe eines Geschenks verlangen bei Schenkung des

    Die vom Beklagten insoweit angeführte Entscheidung BGH FamRZ 1976, 616 kann bereits deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen, weil sie nicht den auf Wertersatz gerichteten Anspruch des § 2287 BGB betrifft, sondern auf § 2325 BGB abstellt.
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