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   BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76   

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https://dejure.org/1977,39
BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76 (https://dejure.org/1977,39)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1977 - IV ZR 48/76 (https://dejure.org/1977,39)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 (https://dejure.org/1977,39)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Rückzahlung von gewährten Ausbildungsförderungsbeträgen - Unterhaltsanspruch des BAföG-Empfängers gegen die Eltern - Anspruch auf Finanzierung des Studiums nach bereits erfolgter Finanzierung einer Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 69, 190
  • NJW 1977, 1774
  • NJW 1977, 1775
  • MDR 1977, 918
  • FamRZ 1977, 629
  • DVBl 1977, 861
  • DB 1977, 2092
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Hagen, 11.02.1975 - 1 S 432/74
    Auszug aus BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76
    Die vorstehend genannten Grundsätze entsprechen weitgehend der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere der der Berufungskammern der Landgerichte, die bislang in Unterhaltssachen die letztinstanzliche Zuständigkeit besaßen (vgl. u.a. schon RG Warn 1910 Nr. 214 = JW 1910, 477; OLG München FamRZ 1976, 59 und in der FamRZ 1976, 60 referierten Entscheidung; OLG Nürnberg FamRZ 1977, 70; sowie LG Ulm FamRZ 1964, 634; LG Berlin FamRZ 1970, 413; LG Hamburg-Altona FamRZ 1974, 398; LG Hamburg FamRZ 1975, 114; LG Hagen FamRZ 1975, 597 = NJW 1976, 111; LG Lüneburg FamRZ 1976, 61 und 379; LG Frankfurt/M. FamRZ 1976, 62; LG Wuppertal FamRZ 1976, 378; LG Hannover FamRZ 1977, 420 = NJW 1977, 908; LG Hamburg FamRZ 1977, 277; LG Duisburg FamRZ 1977, 351).
  • LG Hannover, 14.12.1976 - 8 S 238/76
    Auszug aus BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76
    Die vorstehend genannten Grundsätze entsprechen weitgehend der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere der der Berufungskammern der Landgerichte, die bislang in Unterhaltssachen die letztinstanzliche Zuständigkeit besaßen (vgl. u.a. schon RG Warn 1910 Nr. 214 = JW 1910, 477; OLG München FamRZ 1976, 59 und in der FamRZ 1976, 60 referierten Entscheidung; OLG Nürnberg FamRZ 1977, 70; sowie LG Ulm FamRZ 1964, 634; LG Berlin FamRZ 1970, 413; LG Hamburg-Altona FamRZ 1974, 398; LG Hamburg FamRZ 1975, 114; LG Hagen FamRZ 1975, 597 = NJW 1976, 111; LG Lüneburg FamRZ 1976, 61 und 379; LG Frankfurt/M. FamRZ 1976, 62; LG Wuppertal FamRZ 1976, 378; LG Hannover FamRZ 1977, 420 = NJW 1977, 908; LG Hamburg FamRZ 1977, 277; LG Duisburg FamRZ 1977, 351).
  • BVerwG, 12.06.1964 - VII C 146.63

    Ausgleichsabgaben und- leistungen

    Auszug aus BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76
    Die Vorschriften und Richtlinien der staatlichen Ausbildungsförderung greifen nicht in die privatrechtliche Unterhaltspflicht ein (BVerwGE 18, 355 = FamRZ 1964, 563; Blanke FamRZ 1969, 394, 399).
  • OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10

    Zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den Master-Studiengang bei zuvor

    Auch greifen die Vorschriften und Richtlinien der staatlichen Ausbildungsförderung nicht in die privatrechtliche Unterhaltspflicht ein (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1977, 629; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1610, Rn. 22).

    Insbesondere müssen Eltern ihrem Kind eine weitere Ausbildung nicht schon deshalb finanzieren, weil und wenn dem Kind hierfür eine staatliche Ausbildungsförderung zuteil wird (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1977, 629).

  • BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

    Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

    Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416 f. m.w.N.; BGHZ 69, 190, 194 = FamRZ 1977, 629 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.1989 - 7 S 548/89

    Ablehnung elternunabhängiger Ausbildungsförderung

    1.) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 69, 190), der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat (BVerwGE 60, 231) und der auch der Senat folgt, ist unter angemessener Vorbildung zu einem Beruf, welche die Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 1610 Abs. 2 BGB als Teil des Unterhalts schulden, eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des Kindes am besten entspricht.

    Eine Ausnahme besteht nur in besonderen Fällen (vgl. hierzu BGHZ 69, 190, 194) nach der Sachlage des Einzelfalles (aaO, S. 195).

    Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob die Erstausbildung den bei deren Aufnahme ersichtlichen Anlagen des Kindes entsprochen hatte, sondern auch darauf, ob im Verlaufe und bei Ende der Erstausbildung eine über das bisherige Berufsziel hinausweisende Begabung zutage getreten ist (BGH, Urt. v. 29.6.1977, FamRZ 1977, 629, 631 = NJW 1977, 1774, 1776; insoweit in BGHZ 69, 190, nicht abgedruckt), sich also bis zum Ende der ersten Ausbildung Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes ergeben haben (BGH, Urt. v. 14.1.1981, FamRZ 1981, 346, 347).

    Denn angemessen (§ 1610 Abs. 2 BGB) ist nur die Berufsausbildung, die -- neben der Begabung und den Fähigkeiten -- (auch) dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht (BGHZ 69, 190, 192).

    Bei alledem hat die für die Erfüllung der Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB entscheidende Frage, welche Vorbildung zu einem Beruf der Klägerin "angemessen" (BGHZ 69, 190, 192) war, aber nicht die gebotene Berücksichtigung gefunden.

    Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß die Lehre als Zahntechnikerin dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen der Klägerin "am besten entsprochen" (BGHZ 69, 190, 192) hätte.

    Daß die Finanzierung eines -- nach Lage des Falles grundsätzlich in Betracht kommenden -- Studiums der Klägerin den Eltern wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen wäre (BGHZ 69, 190, 192), ist gleichfalls nicht ersichtlich.

    Hat die Klägerin nach alledem mit der abgeschlossenen Lehre die ihr angemessene Vorbildung zu einem Beruf nicht erhalten, ergibt sich die Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung der weiteren Ausbildung schon deshalb, weil diese ihre Unterhaltspflicht bislang noch nicht "in rechter Weise erfüllt" (BGHZ 69, 190, 194) haben.

    Die Frage einer Verpflichtung der Eltern, eine weitere Ausbildung deshalb zu finanzieren, weil gesundheitliche Gründe einen Berufswechsel erforderten (vgl. hierzu BGHZ 69, 190, 194), stellt sich mithin ebensowenig wie das vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochene Problem, "ob die Eltern in jedem Fall in der Rangfolge vor der Solidargemeinschaft der Sozialversicherten stehen müssen" (S. 7 des angefochtenen Urteils).

    Im übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des BGH eine Verpflichtung der Eltern, eine weitere Ausbildung zu finanzieren u.a. dann in Betracht kommt, wenn sich die Notwendigkeit eines Berufswechsels deshalb herausstellt, weil der zunächst erlernte Beruf aus Gründen, die bei Beginn der Ausbildung nicht vorhersehbar waren, keine ausreichende Lebensgrundlage bietet (BGHZ 69, 190, 194).

    In diesem Urteil hat der BGH im Hinblick auf ein seit dem Erlaß des Urteils vom 29.6.1977 -- BGHZ 69, 190 -- zu beobachtendes verändertes Ausbildungsverhalten, welches u.a. dadurch gekennzeichnet ist, daß ein beabsichtigtes oder erwogenes Studium immer seltener unmittelbar an den Erwerb der Hochschulreife angeschlossen und stattdessen zunächst eine praktische Berufsausbildung aufgenommen wird -- sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle (vgl. UA S. 8/9), seine bisherige Rechtsprechung dahin modifiziert, daß der Unterhalt eines Kindes, das nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat, auch die Kosten eines Hochschulstudiums umfaßt, wenn dieses mit den vorausgegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungsganges den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.

    Im übrigen hat der BGH an den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 69, 190 festgehalten.

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