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   OLG Köln, 14.02.1979 - 20 U 21/79   

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OLG Köln, 14.02.1979 - 20 U 21/79 (https://dejure.org/1979,18601)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.1979 - 20 U 21/79 (https://dejure.org/1979,18601)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Februar 1979 - 20 U 21/79 (https://dejure.org/1979,18601)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1979, 964
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 27.08.2019 - VI ZB 8/18

    Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit einer

    Damit ist aber auch die Verteidigung gegen diesen Vorwurf eine persönliche Angelegenheit (vgl. auch OLG Köln, FamRZ 1979, 964, 965; FamR-Komm/Klein, Marion, 6. Aufl., § 1360a BGB, Rn. 57).
  • BFH, 23.05.1990 - III R 145/85

    Strafverteidigung - Besuchsfahrten - Eltern

    Wenn Ehepartnern (vgl. § 1360a Abs. 4 Satz 2 BGB) und minderjährigen Kindern (vgl. Urteil des OLG Köln vom 14. Februar 1979 20 U 21/79, FamRZ 1979, 964 und § 1611 Abs. 2 BGB) vom Gesetzgeber ein Rechtsanspruch auf Prozeßkostenvorschuß bzw. Übernahme von Strafverteidigungskosten durch den Unterhaltsverpflichteten eingeräumt wird, erscheint die Annahme berechtigt, daß die Allgemeinheit im Regelfall auch ein entsprechendes Handeln von Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern erwartet.
  • OLG München, 27.11.1986 - 20 U 5314/86

    Prozeßkostenvorschuß; Prozeßkostenhilfeverfahren; Anspruch; Wirtschaftliche

    Der Senat folgt hierbei der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht (vgl. BGHZ 41, 104 = FamRZ 1964, 197 ff; BGH FamRZ 1964, 558; BVerwG FamRZ 1974, 370; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 429; OLG Köln FamRZ 1979, 964; 1984, 723; KG NJW 1982, 111; OLG Düsseldorf DAVorm 1982, 899; LG Berlin DAVorm 1975, 378), daß auch für minderjährige Kinder ein Prozeßkostenvorschußanspruch entsprechend §§ 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 BGB besteht.

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im übrigen bereits in seiner Entscheidung vom 11. August 1976 (Justiz 1976, 429) zum Ausdruck gebracht, daß eine solche Vorschußpflicht Bestandteil der Unterhaltsverpflichtung ist, die der Kindesmutter gemäß §§ 1615a, 1610 Abs. 2, 1601 BGB obliegt, denn der dem Kind zu gewährende Gesamtunterhalt umfaßt auch Sonderaufwendungen des Unterhaltsverpflichteten, die es dem Kind ermöglichen, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die dringende persönliche Belange betreffen, insbesondere auch Unterhalts- und Statusklagen (OLG Köln FamRZ 1979, 964; vgl. ferner Schneider in Zöller, ZPO 13. Aufl. § 115 Anm. 4, und Diederichsen in Palandt, BGB 44. Aufl. § 1610 Anm. 3 c, jeweils mwN).

  • BFH, 23.05.1990 - III R 98/89

    Geltendmachung einer steuermindernden Berücksichtigung von Anwaltskosten sowie

    Wenn Ehepartnern (§ 1360 a Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuches - BGB -) und minderjährigen Kindern (vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14. Februar 1979 20 U 21/79, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1979, 964, und § 1611 Abs. 2 BGB) vom Gesetzgeber ein Rechtsanspruch auf Prozeßkostenvorschuß bzw. auf Übernahme von Strafverteidigerkosten durch den Unterhaltsverpflichteten eingeräumt wird, erscheint die Annahme berechtigt, daß die Allgemeinheit im Regelfall auch ein entsprechendes Handeln von Eltern zumindest gegenüber ihren zwar volljährigen, innerlich jedoch noch nicht gefestigten Kindern (Heranwachsenden) erwartet.
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