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   BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80   

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BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80 (https://dejure.org/1980,3680)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1980 - IVb ZR 531/80 (https://dejure.org/1980,3680)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 (https://dejure.org/1980,3680)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1381
    Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 877
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.04.1966 - IV ZR 58/65

    Grobe Unbilligkeit eines Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80
    Es hält den Zugewinnausgleich schon im Blick auf die eheliche Lebensgemeinschaft und den Grundsatz der Gleichberechtigung für gerecht (BGHZ 46, 343, 349 ff.).
  • BGH, 20.12.1972 - IV ZR 161/71

    Berücksichtigung der Einkommens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten und ihrer

    Auszug aus BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80
    Ausnahmsweise wird dem an sich ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Verweigerungsrecht gemäß § 1381 BGB zuerkannt, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs nach den Umständen des Einzelfalles grob unbillig wäre, d.h. in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH LM BGB § 1381 Nr. 6 = NJW 1973, 749).
  • BGH, 26.03.1980 - IV ZR 193/78

    Zugewinnausgleich bei Doppelehe

    Auszug aus BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80
    Bei der Beurteilung der Frage der groben Unbilligkeit muß der Tatrichter die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1980 - IV ZR 193/78 = NJW 1980, 1462 = RPfleger 1980, 218).
  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 277/12

    Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

    Die vom Gesetz vorgesehene pauschalisierte Berechnungsweise differenziert dabei nicht danach, in welchem Umfang die Ehegatten zum Vermögenserwerb während der Ehe beigetragen haben (vgl. hierzu schon Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877).
  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90

    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der

    Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob und inwieweit das durch das 1. EheRG abgeschaffte Schuldprinzip im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Ehegatten Bedeutung behält (vgl. zu § 1381 BGB Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877), kommt es nicht an.
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89

    Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der

    Vorliegend ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, das behauptete Fehlverhalten der Ehefrau rechtfertige im Ergebnis die Anwendung der Härteklausel nicht (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f).
  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 125/12

    Zugewinnausgleich: Annahme einer unbilligen Härte bei ungewöhnlich langer

    Sie betreffen die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift insoweit schuldhaftes Verhalten voraus, was bei Absatz 1 der Vorschrift nicht stets und ausnahmslos der Fall ist (Senatsurteile vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608; vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788 und vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f.).
  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00

    Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während

    § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur gerade auch solcher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können, ohne daß Absatz 1 dieser Vorschrift stets und ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt, wie das Berufungsgericht zu Unrecht aus dem Beispielsfall des Absatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.).
  • OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 5 UF 71/14

    Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs; Bewertung von Vermögensgegenständen;

    Deswegen ist es im allgemeinen ohne Bedeutung, aus welchen Gründen und auf welche Weise ein Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat (vgl. BGH FamRZ 2014, 24; FamRZ 2002, 606; FamRZ 1992, 787, FamRZ 1980, 877).
  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 262/90

    Voraussetzung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen grober Unbilligkeit im

    Wie der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift näher dargelegt hat (insbesondere BGHZ 46, 343 ff; Urteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 161/71 - NJW 1973, 749; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 = FamRZ 1980, 877) kann dem ausgleichspflichtigen Ehegatten vielmehr ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit nur zustehen, wenn der - bewußt in rein schematischer und pauschalierender Art gestaltete - Ausgleichsanspruch in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise ausnahmsweise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht.

    Die Würdigung der festgestellten Umstände unter dem Gesichtspunkt, ob sie den Zugewinnausgleich im Einzelfall als grob unbillig im Sinne von § 1381 BGB erscheinen lassen, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur begrenzt nachprüfbar (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Juli 1980 aaO S. 878).

  • OLG München, 17.10.2012 - 12 UF 777/12

    Zugewinnausgleich: Versagung wegen grober Unbilligkeit bei langer Trennungszeit

    § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur gerade auch solcher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können, ohne daß Absatz 1 dieser Vorschrift stets und ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt, wie das Berufungsgericht zu Unrecht aus dem Beispielsfall des Absatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.).".
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 615/80

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens

    Diese Grundsätze haben nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG und der damit verbundenen Aufgabe des Schuldprinzips im Scheidungsrecht ihre Gültigkeit behalten, da es hier nicht um eine Auswirkung des Schuldprinzips, sondern um die Frage geht, ob das Gleichgewicht der beiderseitigen Mitwirkung schwerwiegend gestört worden ist (Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. § 1381 Rdn. 12; ebenso Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1381 Rdn. 21; Schwab, a.a.O. Rdn. 811; OLG Düsseldorf aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877; Erman/Heckelmann, BGB 7. Aufl. Rdn. 3; BGB - RGRK/Finke 12. Aufl. Rdn. 10, jeweils zu § 1381 - abw. Gernhuber, a.a.O. § 36 VII 6 = S. 522 f.; MünchKomm/Gernhuber Rdn. 32; AK-BGB/Fieseier, Rdn. 2; Palandt/Diederichsen, BGB 41. Aufl. Anm. 2 c, jeweils zu § 1381).
  • OLG München, 19.09.2012 - 12 UF 777/12
    § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur gerade auch solcher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können, ohne daß Absatz 1 dieser Vorschrift stets und ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt, wie das Berufungsgericht zu.U.nrecht aus dem Beispielsfall des Absatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.).".
  • OLG Brandenburg, 19.12.2006 - 10 UF 236/05

    Zugewinnausgleich

  • OLG Celle, 07.04.1992 - 18 UF 245/91
  • BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 382/81

    Unterhaltsanspruch wegen Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf

  • OLG Stuttgart, 10.04.1981 - 15 UF 9/81

    Anspruch eines einer Teilzeitbeschäftigung nachgehenden Ehegatten auf ergänzenden

  • OLG Bamberg, 10.03.1981 - 7 UF 96/80
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