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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.03.1981 - 7 WF 32/81   

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https://dejure.org/1981,24642
OLG Düsseldorf, 25.03.1981 - 7 WF 32/81 (https://dejure.org/1981,24642)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.03.1981 - 7 WF 32/81 (https://dejure.org/1981,24642)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. März 1981 - 7 WF 32/81 (https://dejure.org/1981,24642)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 677
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - dauernd getrennt

    In der hier vorliegenden Ausgangskonstellation kommt es nach familienrechtlichen Maßstäben für eine Trennung entsprechend darauf an, ob einer der Partner die bisherige Form der Lebensgemeinschaft ohne gemeinsamen Lebensmittelpunkt nicht mehr aufrecht erhalten will, das Eheband also lösen will (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl 2010, § 1567 RdNr 5; KG Berlin, Beschluss vom 12.8.1981 - 3 WF 3833/81 - NJW 1982, 112; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.3.1981 - 7 WF 32/81 - FamRZ 1981, 677).
  • OLG Karlsruhe, 28.04.1986 - 2 WF 174/85

    Scheidung; Härteklausel; Trennungsfrist; Frist

    Es entspricht nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß auch für die Scheidung einer zu sachfremden Zwecken geschlossenen Fehlehe die Voraussetzungen gemäß §§ 1565 ff BGB vorliegen müssen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677; OLG Hamm FamRZ 1982, 1073; KG FamRZ 1985, 73; 1042; Rolland, 1. Eherechtsreformgesetz 2. Aufl. § 1565 BGB Rdn. 21).

    Zu Recht hebt das Familiengericht darauf ab, daß auch bei einer von Anfang an gescheiterten Ehe, bei der keine Lebensgemeinschaft der Ehegatten zustande gekommen ist, die Bestimmung des § 1565 Abs. 2 BGB, der eine zusätzliche Scheidungsvoraussetzung enthält (vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1979 - 2 WF 201/78 - n.v.), erfüllt sein muß, bevor die Ehe geschieden werden kann (BGH FamRZ 1981, 127, 129 = BGHF 2, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677; OLG Hamm FamRZ 1980, 145; 1982, 1073; KG FamRZ 1985, 73; 1985, 1042).

    Wenn (wie hier) keine häusliche Gemeinschaft begründet worden ist, beginnt das Trennungsjahr mit dem Zeitpunkt, in dem der scheidungswillige Partner den Scheidungswillen kundtut (vgl. KG NJW 1982, 112; OLG Hamm FamRZ 1982, 1073); es reicht aus, daß einer der Ehegatten nach außen zu erkennen gibt, daß er an dem bisherigen Zustand nicht mehr festhalten möchte, sondern das bestehende Eheband lösen will (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677; KG FamRZ 1985, 73; 1985, 1042).

  • VG Meiningen, 20.08.2019 - 2 K 449/17

    Wohngeldrechtlicher Begriff des dauerhaft Getrenntlebens

    In der hier vorliegenden Ausgangskonstellation kommt es nach familienrechtlichen Maßstäben für eine Trennung entsprechend darauf an, ob einer der Partner die bisherige Form der Lebensgemeinschaft ohne gemeinsamen Lebensmittelpunkt nicht mehr aufrecht erhalten will, das Eheband also lösen will (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl 2010, § 1567 RdNr 5; KG Berlin, Beschluss vom 12.8.1981 - 3 WF 3833/81 - NJW 1982, 112; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.3.1981 - 7 WF 32/81 - FamRZ 1981, 677).
  • BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81

    Rechtsnatur und Bewertung der Versorgungsaussichten von Widerrufsbeamten

    Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht diese Regelung mit Beschluß vom 22. Januar 1981, abgedruckt in FamRZ 1981, 677, geändert.
  • KG, 12.08.1981 - 3 WF 3833/81

    Bestimmung der Anforderungen an die Annahme des Scheiterns einer Scheinehe;

    Diese unzumutbare Härte muß sich auf das Eheband, das "Weitermiteinander-verheiratet-sein«, beziehen (BGH FamRZ 1981, 127, 129 = BGHF 2, 331), und sie ist nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats (NJW 1980, 1053) auch dann Voraussetzung der Scheidung, wenn die Parteien (wie hier) niemals in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt, und die Ehe vornehmlich geschlossen haben, um dem ausländischen Partner die Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen (ebenso OLG Hamm FamRZ 1980, 145; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677).

    Haben die Ehegatten (wie hier) niemals in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt, wird die Trennungsabsicht erst in dem Zeitpunkt erkennbar, in dem mindestens einer der Partner nach außen kundtut, daß er an dem bisherigen Zustand nicht mehr festhalten, sondern das bestehende Eheband lösen will (ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677).

  • KG, 14.05.1985 - 17 WF 1544/85
    Eine zu sachfremden Zwecken abgeschlossene Ehe - mag man sie nun als "Scheinehe« (so KG FamRZ 1985, 74), "Fehlehe« (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677) oder als "von Anfang an gescheiterte Ehe« (Schwab, aaO) bezeichnen - ist gleichwohl eine voll wirksame Ehe, auf die § 1565 Abs. 2 BGB uneingeschränkt Anwendung findet (vgl. auch KG FamRZ 1985, 73 f mit zust. Anm. Weismann, FamRZ 1985, 74 f).

    Deshalb besteht - abgesehen von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des 18. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Januar 1980 (FamRZ 1980, 356) - Einigkeit, daß auch bei einer von Anfang an gescheiterten Ehe, bei der keine Lebensgemeinschaft der Ehegatten zustande gekommen ist, die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB erfüllt sein müssen, bevor die Ehe geschieden werden kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 1980, 145; 1982, 1073; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677 mit zust. Anm. Bosch; KG NJW 1982, 112; 1985, 73 mit zust. Anm. Weismann und mwN).

  • SG Koblenz, 20.04.2010 - S 16 AS 967/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - dauernd oder

    Vor diesem Hintergrund kommt es für die Frage, ob eine dauerhafte Trennung vorliegt darauf an, ob einer der Partner die bisherige Form der Lebensgemeinschaft ohne gemeinsamen Lebensmittelpunkt nicht mehr aufrecht erhalten will, das Eheband also lösen will (Palandt/Brudermüller, BGB, § 1567 Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 12.08.1981 - 3 WF 3833/81; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.1981 - 7 WF 32/81).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.1986 - 3 WF 28/86

    Unzumutbare Härte; Ehewidriges Verhalten; Begleitumstände; Härtegrund

    Dagegen kommt es nicht darauf an, ob ihm die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Erfüllung der sonst mit einer Ehe inhaltlich verbundenen Pflichten noch zugemutet werden kann (vgl. OLG München, FamRZ 1978, 29 = NJW 1978, 49; OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 677).
  • SG Lüneburg, 23.11.2012 - S 46 AS 466/12
    In der hier vorliegenden Ausgangskonstellation kommt es nach familienrechtlichen Maßstäben für eine Trennung entsprechend darauf an, ob einer der Partner die bisherige Form der Le-bensgemeinschaft ohne gemeinsamen Lebensmittelpunkt nicht mehr aufrecht er-halten will, das Eheband also lösen will (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl 2010, § 1567 RdNr 5; KG Berlin, Beschluss vom 12.8.1981 - 3 WF 3833/81 - NJW 1982, 112; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.3.1981 - 7 WF 32/81 - FamRZ 1981, 677).
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Rechtsprechung
   OLG München, 22.01.1981 - 4 UF 155/80   

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https://dejure.org/1981,23254
OLG München, 22.01.1981 - 4 UF 155/80 (https://dejure.org/1981,23254)
OLG München, Entscheidung vom 22.01.1981 - 4 UF 155/80 (https://dejure.org/1981,23254)
OLG München, Entscheidung vom 22. Januar 1981 - 4 UF 155/80 (https://dejure.org/1981,23254)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 677
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 873/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Einschlagung eines anderen Berufswegs

    Auszug aus OLG München, 22.01.1981 - 4 UF 155/80
    Hinweis Auf die weiteren Beschwerden des Antragsgegners und des Freistaates Bayern hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. Januar 1982 (IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362) im Anschluß an den Beschluß vom 11. November 1981 (FamRZ 1982, 154 = BGHF 2, 955) die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts München aufgehoben, und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  • OLG Hamm, 12.03.1980 - 5 UF 498/79
    Auszug aus OLG München, 22.01.1981 - 4 UF 155/80
    Aus dieser Erwägung heraus hat das Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 1980, 606) zutreffend entschieden, daß bei einem Zeitsoldaten der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings durchzuführen ist, wenn in dem Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, daß eine Nachversicherung durchgeführt wird, und daß bei einem Beamten auf Widerruf, der im Zeitpunkt der Entscheidung Beamter auf Lebenszeit war, der Versorgungsausgleich im Wege des Quasisplittings (§ 1587b Abs. 2 BGB) vorzunehmen ist (s. auch OLG Hamm FamRZ 1980, 701).
  • OLG Hamm, 28.04.1980 - 4 UF 30/80
    Auszug aus OLG München, 22.01.1981 - 4 UF 155/80
    Aus dieser Erwägung heraus hat das Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 1980, 606) zutreffend entschieden, daß bei einem Zeitsoldaten der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings durchzuführen ist, wenn in dem Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, daß eine Nachversicherung durchgeführt wird, und daß bei einem Beamten auf Widerruf, der im Zeitpunkt der Entscheidung Beamter auf Lebenszeit war, der Versorgungsausgleich im Wege des Quasisplittings (§ 1587b Abs. 2 BGB) vorzunehmen ist (s. auch OLG Hamm FamRZ 1980, 701).
  • BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81

    Rechtsnatur und Bewertung der Versorgungsaussichten von Widerrufsbeamten

    Auszug aus OLG München, 22.01.1981 - 4 UF 155/80
    Hinweis Auf die weiteren Beschwerden des Antragsgegners und des Freistaates Bayern hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. Januar 1982 (IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362) im Anschluß an den Beschluß vom 11. November 1981 (FamRZ 1982, 154 = BGHF 2, 955) die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts München aufgehoben, und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 17.05.2013 - 128 F 13508/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleich der Anrechte eines Soldaten; Ausgleich von

    § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG lässt die Form bzw. "Qualität" des Ausgleichs unberührt, so dass es insofern bei dem allgemeinen Grundsatz bleibt, dass für die gerichtliche Entscheidung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen (Tatsachen-) Verhandlung ankommt (vgl. schon zum alten Recht OLG München, FamRZ 1981, 677 und bejahend hierzu BGH, Beschl. v. 13.01.1982 - IVb ZB 544/81 Rdn. 23).
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