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   BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 570/80   

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BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 570/80 (https://dejure.org/1981,560)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1981 - IVb ZR 570/80 (https://dejure.org/1981,560)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80 (https://dejure.org/1981,560)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsbehelf der Verwirkung - Unterhaltsanspruch - Anwendbarkeit - Verzicht - Prüfungsumfang - Unterlassung des Rechtsausübung - Verjährungsfrist - Feststellung der Vaterschaft - Übergegangener Anspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1361, § 1585c, § 1615i
    Zustandekommen eines Verzichts auf Unterhalt durch Unterlassen der Geltendmachung für längere Zeit

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 763
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.10.1967 - IV ZR 105/66

    Beginn der Verjährung des Unterhaltsanspruchs des scheinehelichen Kindes gegen

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 570/80
    Dabei kann die Streitfrage auf sich beruhen, ob die Verjährung des Unterhaltsanspruchs eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater - wie das Berufungsgericht meint - bis zur Feststellung der Vaterschaft (§ 16 0 0 a BGB) nach § 2o2 Abs. 1 BGB gehemmt ist (vgl. BGB-RGRK/Böckermann, 1 2 . Aufl. § 16 oo a Rdn. 3 5 ; Brühl/Göppinger/Mutschier, Unterhaltsrecht 3 . Aufl. I. Teil Rdn. 8 o8 ; Erman/Küchenhoff, BGB 6 . Aufl. § 1615 b Rdn. 4; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 5. Aufl. Rdn. 583; MünchKomm/Mutschier, § 1 6 0 0 a Rdn. 17; Odersky, Nichtehelichengesetz 4. Aufl. § 1 6 0 0 a Anm. VI 5 u. § 1615 b Anm. II 5; Soergel/Augustin BGB II. Aufl. § 2o2 Rdn. 8 ) oder ob die Verjährung - entsprechend der Rechtslage beim scheinehelichen Kind (vgl. BGHZ 48, 361, 367) - erst mit der Feststellung der Vaterschaft zu laufen beginnt, weil der Anspruch im Sinne von § 198 BGB erst als Mentstanden" anzusehen ist, wenn er ausgeübt werden kann (vgl. Gernhuber, Familien recht 3. Aufl. § 59 V 1 S. 93o).
  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 56/16

    Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

    Aus diesem Grunde entspricht es allgemeiner Ansicht, dass die Verjährungsfrist für den Unterhaltsanspruch des Kindes mit Blick auf die Rechtsausübungssperre vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft grundsätzlich nicht in Lauf gesetzt werden kann, weil diesem Unterhaltsanspruch vor der Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers jede Realisierungsmöglichkeit fehlt (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80 - FamRZ 1981, 763 f. zu § 1600 a Satz 2 aF BGB).

    Uneinigkeit besteht insoweit lediglich in der dogmatischen Herleitung dieses Ergebnisses: Während teilweise angenommen wird, dass die Verjährung wegen der Rechtsausübungssperre bis zur Feststellung der Vaterschaft entsprechend § 205 BGB gehemmt sei (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1594 Rn. 16), geht eine andere Ansicht davon aus, dass der Unterhaltsanspruch bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers noch nicht im Sinne von § 199 BGB Abs. 1 Nr. 1 BGB "entstanden" sei, weil er nicht gerichtlich geltend gemacht werden könne (vgl. etwa MünchKomm/Wellenhofer BGB 7. Aufl. § 1600 d Rn. 100; Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2014] § 205 Rn. 23; Huber FamRZ 2004, 145, 148; ausdrücklich offen gelassen im Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80 - FamRZ 1981, 763, 764 mwN zum damaligen Streitstand).

    (b) Nach diesen Maßstäben beurteilt sich grundsätzlich auch die Verjährung des nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB auf den Scheinvater übergegangen Unterhaltsanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80 - FamRZ 1981, 763, 764; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1594 Rn. 16).

  • BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17

    Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen

    Zum Teil ist dies aus § 202 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung abgeleitet worden (so etwa RGRK-BGB/Böckermann, 12. Aufl. § 1600a Rn. 35; siehe bereits RGZ 173, 15, 17; offengelassen im Senatsurteil vom 27. Februar 1980 - IV ZR 125/78, BGHZ 76, 293, 298 [juris Rn. 11] und in BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80, juris Rn. 14).
  • OLG Jena, 23.05.2002 - 1 UF 21/02

    Verwirkung des Anspruchs auf nachträgliche Gewährung von Unterhalt; Umfang des

    Da er erst mit rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft gegen den Bekl. geltend gemacht werden konnte, begann die Verjährungsfrist auch erst im Jahr 2001 zu laufen (BGH, FamRZ 1981, 763).

    Darin allein, dass der Anspruch auf Unterhalt während der Zeit des Zusammenlebens nicht geltend gemacht worden ist, liegt noch kein Verzicht (BGH, FamRZ 1981, 763).

    Es ist durchaus möglich, dass er die Verwirklichung des Anspruchs aus anderen, nachvollziehbaren Gründen gescheut hat (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1981, 763).

    Die Annahme der Verwirkung wird auch nicht durch die Vorschrift des § 1613 III BGB ausgeschlossen, welche die Härte und wirtschaftliche Belastung aus der rückwirkenden Geltendmachung des Anspruchs zu erleichtern geeignet ist (BGH, FamRZ 1981, 763).

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