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   BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80   

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https://dejure.org/1981,178
BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80 (https://dejure.org/1981,178)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1981 - IVb ZB 659/80 (https://dejure.org/1981,178)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1981 - IVb ZB 659/80 (https://dejure.org/1981,178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsaussicht - Zeitsoldat - Wert des Anspruches auf Nachversicherung - Gesetzliche Rentenversicherung - Bewertung - Ende der Ehe - Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Quasi-Splitting

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a

Papierfundstellen

  • BGHZ 81, 100
  • NJW 1981, 2187
  • MDR 1981, 921
  • FamRZ 1981, 856
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Im Rahmen der kapitalgedeckten Versorgung muss der Bewertungszeitpunkt bei laufendem Rentenbezug aber deswegen hinausgeschoben werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Versorgungsausgleich entfällt, soweit ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Anrecht später entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 29 mwN und BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856, 861).
  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Denn soweit ein auszugleichendes Anrecht unter Berücksichtigung des Leistungsverbots aus § 29 VersAusglG nicht mehr vorhanden ist, kommt ein Versorgungsausgleich nicht mehr in Betracht (vgl. auch Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856, 861 [zur auszugleichenden geringeren Anwartschaft auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber einer höheren Beamtenversorgung] und vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13 ff. [zum Nichtausgleich einer privaten Lebensversicherung nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts]).
  • BGH, 10.02.2016 - XII ZB 104/14

    Versorgungsausgleich: Artgleichheit der Anrechte in der gesetzlichen

    Ein Ehegatte, der am Ende der Ehezeit in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit steht, erwirbt eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30 mwN; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 81, 100, 107 ff. = FamRZ 1981, 856, 857 f.).

    Mit der Vorschrift des § 44 Abs. 4 VersAusglG hat der Gesetzgeber an die Rechtsprechung des Senats zum früheren Rechtszustand angeknüpft, wonach das in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehende atypische Versorgungsanrecht eines Zeitsoldaten gemäß § 1587 a Abs. 5 BGB in sinngemäßer Anwendung von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BGB nach billigem Ermessen mit dem (fingierten) Anspruch des Zeitsoldaten auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten ist (grundlegend BGHZ 81, 100, 121 ff. = FamRZ 1981, 856, 858).

    Richtig ist, dass wegen § 44 Abs. 4 VersAusglG für die Bewertung der Versorgung eine spätere Nachversicherung auch dann noch zwingend zu fingieren ist, wenn der frühere Zeitsoldat nach dem Ende der Ehezeit in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis mit Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen übernommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30).

    Weil bei einem Zeitsoldaten die nachehezeitliche Übernahme in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Lebenszeitbeamter in der Regel keinen Bezug zur Ehezeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG mehr hat, soll sein Ehegatte nicht an der Höherbewertung teilhaben, welche die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit durch die nachehezeitliche Erlangung eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts typischerweise erfährt (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 81, 100, 122 = FamRZ 1981, 856, 861).

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