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   BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 610/80   

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https://dejure.org/1981,412
BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 610/80 (https://dejure.org/1981,412)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1981 - IVb ZR 610/80 (https://dejure.org/1981,412)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 (https://dejure.org/1981,412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Barunterhaltspflicht - Kind aus früherer Ehe - Leistungsfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1568
    Berücksichtigung der Folgen einer Fehlreaktion auf Trennung und Ehescheidung

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 175
  • MDR 1982, 213
  • FamRZ 1982, 25
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Auszug aus BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 610/80
    a) Ob und inwieweit die Beklagte, die tatsächlich keine Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit hat, gleichwohl im Hinblick auf ihre Arbeitskraft als leistungsfähig anzusehen ist, richtet sich danach, ob sie in zumutbarer Weise eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können (und noch könnte) und welche Einnahmen daraus erzielbar gewesen wären« Unterhaltsrechtlich ist sie so zu behandeln, als ob sie solche Einnahmen tatsächlich erzielt hätte und noch erzielte (BGHZ 75, 272, 274/275 m.w.N.; allgemeine Auffassung)« b) Wie der Bundesgerichtshof in der eben genannten Entscheidung aufgezeigt hat, ist in Rechtsprechung und Literatur weiterhin einhellig anerkannt, daß ein wiederverheirateter Elternteil durch die Übernahme der Haushaltsführung in der neuen Ehe von seiner Unterhaltspflicht gegenüber minder jährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe jedenfalls dann nicht (völlig) entlastet wird, wenn in der neuen Ehe keine betreuungsbedürftigen Kinder vorhanden sind (aaO S. 275/276)«.

    Wegen der Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der Kinder aus beiden Ehen (vgl. BGHZ 75, 272, 276) ist es in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen, auch der Mutter eines noch kleinen Kindes zuzumuten, sich durch eine Erwerbstätigkeit geringen Umfanges Mittel zu beschaffen, um jedenfalls einen Beitrag zum Barunterhalt ihres anderen Kindes zu leisten.

    Ihr Ehe« mann ist dann nach den in der Entscheidung BGHZ 75, 272, 277 aufgestellten Grundsätzen gehalten, ihr durch eine Teil übernahme der Pflegeaufgaben die für die Erwerbstätigkeit erforderliche Zeit zu verschaffen.

  • BGH, 09.05.1979 - IV ZR 88/78

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 610/80
    Zwar braucht eine Ehefrau, die Unterhalt von ihrem Mann verlangt, sich im Regelfall nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit verweisen zu lassen, wenn sie ein noch nicht schulpflichtiges Kind betreut (MünchKomm/ Richter, BGB § 1570 Rdn. 10; Derleder/Derleder FamRZ 1977, 587, 589/590; vgl, auch BGH Urteil vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 - FamRZ 1979, 571, 572; Senatsurteil vom 5. November 1980 - IV b ZR 549/80' - FamRZ 1981, 17, 18).
  • BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 549/80

    Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 610/80
    Zwar braucht eine Ehefrau, die Unterhalt von ihrem Mann verlangt, sich im Regelfall nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit verweisen zu lassen, wenn sie ein noch nicht schulpflichtiges Kind betreut (MünchKomm/ Richter, BGB § 1570 Rdn. 10; Derleder/Derleder FamRZ 1977, 587, 589/590; vgl, auch BGH Urteil vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 - FamRZ 1979, 571, 572; Senatsurteil vom 5. November 1980 - IV b ZR 549/80' - FamRZ 1981, 17, 18).
  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04

    Rechtsnatur des Erziehungsgeldes; Berücksichtigung im Rahmen des

    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Mutter barunterhaltspflichtig ist und in ihrer neuen Ehe die Kindererziehung übernommen hat (Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26 f.).
  • BGH, 21.01.1998 - XII ZR 117/96

    Bemessung des Betreuungsunterhalts; Anrechnung der Einkünfte aus

    Nach der Rechtsprechung des Senats braucht sich eine Ehefrau, die Unterhalt von ihrem Ehemann verlangt, im Regelfall jedenfalls nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit verweisen zu lassen, wenn sie ein noch nicht schulpflichtiges Kind betreut (Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 27 und vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 363/81 - FamRZ 1983, 456, 458).
  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80

    Rechtliche Grundlage der Nebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen

    Zur rechtlichen Grundlage der Nebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils, der in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernommen hat (Anschluß an BGHZ 75, 272 = NJW 1980, 340 und Senatsurteil,NJW 1982, 175).

    Der Senat hat daran in dem Urteil vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - NJW 1982, 175 - FamRZ 1982, 25 auch für den ebenso zu behandelnden Fall einer barunterhaltspflichtigen wiederverheirateten Mutter festgehalten.

    Indes beruht die Annahme einer Nebenerwerbsobliegenheit des wiederverheirateten Hausmannes in der Entscheidung BGHZ 75, 272 und gleichermaßen der Hausfrau in dem Urteil vom 7. Oktober 1981 (aaO) nicht auf dieser gesetzlich verstärkten Unterhaltspflicht.

    Der neue Ehegatte ist gehalten, dem Unterhaltspflichtigen durch eine Teilübernahme der Pflegeaufgaben die erforderliche Zeit (vgl. BGH FamRZ 1982, 25, 27) und damit die Möglichkeit zu verschaffen, seine Arbeitskraft nicht vollständig für die Mitglieder der neuen Familie, sondern auch für die minderjährigen unverheirateten Kinder aus der früheren Ehe zur Erfüllung der diesen gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung zu verwenden.

    Die Annahme der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des ein Kind betreuenden Hausmannes oder der Hausfrau in gleicher Lage wegen einer Obliegenheit zum Nebenerwerb beruht auf dem Grundsatz der Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten Kinder aus beiden Ehen (BGHZ 75, 272; Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 aaO).

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