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   BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80   

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https://dejure.org/1981,47
BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80 (https://dejure.org/1981,47)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1981 - IVb ZR 694/80 (https://dejure.org/1981,47)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 (https://dejure.org/1981,47)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) nach Abschluss des Verfahrens bei Antragsstellung während des Verfahrens - Umfang der Erstreckung der Rückwirkung eines Antrags auf Bewilligung von Armenrecht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 446
  • MDR 1982, 217
  • FamRZ 1982, 58
 
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Wird zitiert von ... (270)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.12.1954 - IV ZB 94/54

    Armenrechtsgesuch für Rechtsmitteleinlegung

    Auszug aus BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80
    Sinngemäß gelten insoweit die gleichen Erwägungen, die mitbestimmend dafür waren, der armen Partei die Anbringung ihres Armenrechtsgesuchs bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ohne Anrechnung einer Zeitspanne für das Bewilligungsverfahren zu ermöglichen (BGHZ 16, 1, 3 f.) [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54].
  • BGH, 14.10.1953 - II ZR 127/53
    Auszug aus BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80
    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 14. Oktober 1953 (II ZR 127/53 = LM ZPO § 119 Nr. 1) entschieden, daß dem Revisionsbeklagten im allgemeinen das Armenrecht erst zu gewähren ist, wenn die Revision begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nach § 554 a ZPO nicht gegeben sind.
  • BGH, 14.12.1954 - V ZR 8/53

    Verlusterklärung. Streitwert

    Auszug aus BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80
    Obwohl der Streitwert des Nachtragsverfahrens über die Verlustigkeits- und Kostenentscheidung nicht mehr dem Wert der Hauptsache entspricht, sondern nach dem - geringeren - Kosteninteresse zu bemessen ist (BGHZ 15, 394), kann die Revisionsbeklagte angesichts ihrer beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse auch insoweit als bedürftig im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO a.F. angesehen werden.
  • BGH, 28.01.1956 - IV ZR 225/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80
    In einem weiteren Beschluß vom 28. Januar 1956 (IV ZR 225/55 = LM ZPO § 119 Nr. 3) hat er ausgesprochen, daß auch noch nach dem Eingang der Revisionsbegründung zur Gewährung des Armenrechts an den Revisionsbeklagten regelmäßig so lange kein Anlaß besteht, als über ein von dem Revisionskläger eingelegtes Armenrechtsgesuch noch nicht entschieden, auch noch kein Verhandlungstermin anberaumt ist und nicht feststeht, ob die Revision durchgeführt wird.
  • BGH, 16.02.1970 - III ZR 207/68

    Bewilligung des Armenrechts - Festsetzung einer Verhandlungsgebühr - Erstattung

    Auszug aus BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80
    Die Frage ist hier insofern von Bedeutung, als der Prozeßbevollmächtigte der Revisionsbeklagten den Antrag auf Zurückweisung der Revision zusammen mit dem Armenrechtsgesuch eingereicht und später nicht wiederholt hat; er könnte daher nach §§ 32, 121, 123 BRAGebO (a.F.) nur im Falle einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkenden Armenrechtsbewilligung die volle Armenanwalts-Prozeßgebühr aus der Bundeskasse vergütet erhalten (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1970 - III ZR 207/68 = LM § 32 BRAGebO Nr. 4 - NJW 1970, 757).
  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde demgegenüber auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Prozeßkostenhilfe, nach denen dem Revisionsbeklagten bis zur Einreichung der Revisionsbegründung im allgemeinen kein anwaltlicher Beistand zugebilligt wird, unabhängig davon, ob sich eine bemittelte Partei auf eigene Kosten schon früher eines Revisionsanwalts bedienen würde (Beschl. vom 30.9.1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446 f.; v. 10.2.1988 - IVb ZR 67/87, FamRZ 1988, 942, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.11.2009 - XII ZB 152/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme bei bereits zuvor

    aa) Die vom Senat mit Beschluss vom 30. September 1981 (- IVb ZR 694/80 - NJW 1982, 446) entschiedene Fallgestaltung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar.

    Insoweit hat das Verfahren - anders als etwa bei einer noch nicht begründeten Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - NJW 1982, 446) - einen Stand erreicht, in dem die beklagte Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Vertretung eines Anwaltes bedurfte.

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der

    b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings im Ansatz davon aus, dass einem Rechtsmittelgegner - jedenfalls dann, wenn er in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war - im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2001 - XII ZR 26/99 - NJW-RR 2001, 1009; vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f., jeweils m.w.N.; BAG NJW 2005, 1213; Zöller/Philippi ZPO 28. Aufl. § 119 Rdn. 55; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 119 Rdn. 16; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. § 119 Rdn. 13; Hk-ZPO/Pukall 2. Aufl. § 119 Rdn. 14; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 43, § 119 Rdn. 22, 24; a.A. für die Berufungsinstanz OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 806, 807 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 119 Rdn. 57).

    Im Übrigen kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; 1991, 413 f.) ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Terminierung auf die Belange des Unbemittelten Rücksicht genommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f. und vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942).

    Sie gebietet aber nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Prozesskostenhilfe bereits zu einer Zeit zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f.).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob daran festzuhalten ist (vgl. schon Senatsbeschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59).

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