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   BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 382/81   

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https://dejure.org/1983,1423
BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 382/81 (https://dejure.org/1983,1423)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1983 - IVb ZR 382/81 (https://dejure.org/1983,1423)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1983 - IVb ZR 382/81 (https://dejure.org/1983,1423)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen Ehegatten - Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs gem. § 1576 BGB - Voraussetzung eines sachlichen Zusammenhangs zwischen Unterhaltsbedürftigkeit und Ehe - Erwerbsbehinderung durch die Kinderbetreuung - Voraussetzungen für das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1576
    Unterhaltsanspruch wegen Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Betreuung eines eigenen, nicht gemeinschaftlichen Kindes

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 1005
  • FamRZ 1983, 800
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.09.1981 - IVb ZR 590/80

    Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs wegen fehlender Erwerbsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 382/81
    Darüber hinaus spricht dafür der Umstand, daß, wie der Senat im Urteil vom 23. September 1981 (IVb ZR 590/80 - FamRZ 1981, 1163, 1164) dargelegt hat, auch die in §§ 1570 bis 1575 BGB geregelten Tatbestände des nachehelichen Unterhalts nicht generell dem Erfordernis eines kausalen Zusammenhangs zwischen Ehe und Bedürftigkeit unterliegen und nicht auf ehebedingte Bedürfnislagen beschränkt sind.

    Dieser noch vom Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages im Sinne eines kausalen Zusammenhangs zwischen Ehe und Bedürftigkeit akzentuierte, als entscheidendes Kriterium für einen Unterhaltsanspruch nach neuem Recht hervorgehobene Gesichtspunkt der "ehebedingten Unterhaltsbedürftigkeit" (vgl. zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses, a.a.O. S. 16), hat jedoch in dieser Form keinen Eingang in das Gesetz gefunden (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1981 a.a.O. S. 1164 sowie vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR 605/80 - FamRZ 1982, 28, 29).

  • BGH, 04.04.1979 - IV ZR 62/78

    Minderung des Unterhalts aus der geschiedenen Ehe - Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 382/81
    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof zum früheren Unterhaltsrecht (§§ 58 ff. EheG) entschieden, daß auch die Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder eines Ehegatten eine Erwerbstätigkeit unzumutbar macht und es dem anderen Ehegatten nicht gestattet, seinen bedürftigen Ehepartner auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu verweisen (vgl. BGH Urteil vom 4. April 1979 - IV ZR 62/68 - FamRZ 1979, 470, 471).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80

    Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit

    Auszug aus BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 382/81
    "Sonstige schwerwiegende Gründe" rechtfertigen den Unterhaltsanspruch aus § 1576 BGB nur dann, wenn seine Versagung unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre, d.h. seine Ablehnung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 m.w.N. zum Merkmal der groben Unbilligkeit in § 1381 BGB).
  • BGH, 21.10.1981 - IVb ZR 605/80

    Unterhaltsanspruch des altersbedingt nicht mehr erwerbsfähigen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 382/81
    Dieser noch vom Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages im Sinne eines kausalen Zusammenhangs zwischen Ehe und Bedürftigkeit akzentuierte, als entscheidendes Kriterium für einen Unterhaltsanspruch nach neuem Recht hervorgehobene Gesichtspunkt der "ehebedingten Unterhaltsbedürftigkeit" (vgl. zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses, a.a.O. S. 16), hat jedoch in dieser Form keinen Eingang in das Gesetz gefunden (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1981 a.a.O. S. 1164 sowie vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR 605/80 - FamRZ 1982, 28, 29).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 382/81
    Zwar sollte der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung der Ehegatten, durch den das als Konsequenz des verschuldensunabhängigen Scheidungsrechts eingeführte Prinzip der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der Ehegatten eingeschränkt wurde (vgl. BVerfG FamRZ 1981, 745, 750), nach den ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren verfolgten Vorstellungen nur eingreifen, wenn eine Bedürfnislage in Verbindung mit der Ehe steht (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 120, 121).
  • OLG Köln, 28.02.1980 - 21 UF 267/78

    Beurteilung der nachehelichen Unterhaltsansprüche nach iranischem oder deutschem

    Auszug aus BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 382/81
    Durch diese Anforderungen erfährt die Regelung eine (weitere) Einschränkung, die sie zu einer Ausnahmevorschrift, zu einer Härteklausel für Ausnahmefälle macht (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1980, 587; OLG Köln FamRZ 1980, 886, 889; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 56; Erman/Ronke, a.a.O. Rdn. 5; Griesche FamRZ 1981, 423, 427; Göppinger/Häberle, a.a.O. Rdn. 509; MünchKomm/Richter, a.a.O. Rdn. 1; Palandt/Diederichsen, a.a.O. Anm. 2 b; Soergel/Häberle, a.a.O. Rdn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.1981 - 6 UF 221/80
    Auszug aus BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 382/81
    Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung mit dem in FamRZ 1981, 1070 veröffentlichten Urteil zurückgewiesen.
  • OLG Bamberg, 14.01.1980 - 7 WF 3/80
    Auszug aus BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 382/81
    Durch diese Anforderungen erfährt die Regelung eine (weitere) Einschränkung, die sie zu einer Ausnahmevorschrift, zu einer Härteklausel für Ausnahmefälle macht (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1980, 587; OLG Köln FamRZ 1980, 886, 889; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 56; Erman/Ronke, a.a.O. Rdn. 5; Griesche FamRZ 1981, 423, 427; Göppinger/Häberle, a.a.O. Rdn. 509; MünchKomm/Richter, a.a.O. Rdn. 1; Palandt/Diederichsen, a.a.O. Anm. 2 b; Soergel/Häberle, a.a.O. Rdn. 1).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 28/82

    Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Pflegekindes

    Wie der Senat in dem Urteil vom 11. Mai 1983 (IVb ZR 382/81 - FamRZ 1983, 800, 801) anhand der Entstehungsgeschichte des Gesetzes dargelegt hat, soll die Vorschrift nach Art eines Auffangtatbestandes Regelungslücken schließen und die Vermeidung von Härten gewährleisten, die sich aus dem enumerativen Tatbestandskatalog der §§ 1570 bis 1575 BGB für den Unterhaltsgläubiger ergeben könnten.

    Wie der Senat in dem Urteil vom 11. Mai 1983 a.a.O. S. 801 f anhand der Entstehungsgeschichte des Gesetzes näher dargelegt hat, ist § 1576 BGB auch im Hinblick auf die Fälle der Unterhaltsbedürftigkeit infolge der Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder in das Gesetz aufgenommen worden (vgl. dazu auch Dieckmann FamRZ 1977, 81, 98).

    Durch diese Anforderungen erfährt die Regelung eine (weitere) Einschränkung, die sie zu einer Ausnahmevorschrift, zu einer Härteklausel für Ausnahmefälle macht (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1983 a.a.O. S. 801 m.w.Nachw.).

    Im Rahmen der damit dem Gericht aufgegebenen Billigkeitsprüfung sind nach der allgemeinen Fassung der Norm alle Umstände des Falles zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. Mai 1983 a.a.O. S. 802).

    Auch das ist rechtlich unbedenklich (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1983 a.a.O. S. 802).

    Bemerkt sei jedoch, daß diese Gesichtspunkte ebenso wie die Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder, auch wenn sie einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach den §§ 1571, 1572 oder 1570 BGB nicht zu begründen vermögen, im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1576 BGB berücksichtigt werden könnten (Senatsurteil vom 11. Mai 1983 a.a.O. S. 802); (vgl. auch Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1576 BGB Rdn. 6; Gernhuber a.a.O. § 30 VII 3; Rolland a.a.O. § 1576 Rdn. 2).

  • BGH, 17.09.2003 - XII ZR 184/01

    Verhältnis der Unterhaltstatbestände

    Außerdem müssen die in § 1576 BGB vorausgesetzten schwerwiegenden Gründe für die Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit und die daraus resultierende Bedürftigkeit nicht ehebedingt sein (Senatsurteil vom 11. Mai 1983 - IVb ZR 382/81 - FamRZ 1983, 800, 801).
  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 80/82

    Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Pflegekindes; Berücksichtigung des

    Das Oberlandesgericht wird zu prüfen haben, ob dieser Fall eher demjenigen nahekommt, in dem ein Ehegatte der Aufnahme eines leiblichen Kindes des anderen in den gemeinsamen Haushalt zugestimmt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Mai 1983 - IVb ZR 382/81 - FamRZ 1983, 800).

    Dabei wird, da in die Billigkeitsprüfung unter Beachtung der Belange beider Ehegatten alle Umstände des Falles einzubeziehen sind (Senatsurteil vom 11. Mai 1983 a.a.O. S. 802), auch die zeitliche Nähe der Aufnahme des Kindes zu der Stellung des Scheidungsantrages zu beachten sein.

  • OLG Koblenz, 16.02.2005 - 7 WF 1224/04

    Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsanspruch bei Betreuung von nicht

    Hierbei handelt es sich um eine Härteklausel für Ausnahmefälle, die nach Art eines Auffangtatbestandes Regelungslücken schließen und die Erfassung jeder ehebedingten Unterhaltsbedürftigkeit sicherstellen soll; ferner sollen Härten vermieden werden, die sich aus dem enumerativen Tatbestandskatalog der §§ 1570 bis 1575 BGB ergeben (BGH FamRZ 1984, 361 und 1983, 800; Wendl/Pauling, a.a.O., § 4 Rdn. 160).

    Jedoch reicht allein die Pflege und Erziehung betreuungsbedürftiger nicht gemeinschaftlicher Kinder als solche nicht aus, um einen Anspruch aus § 1576 BGB zu begründen, weil das Gesetz nach § 1570 BGB grundsätzlich nur bei Betreuung gemeinschaftlicher Kinder einen Unterhaltsanspruch gewährt (BGH FamRZ 1983, 800; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 4. Aufl., § 1576 Rdn. 7; Wendl/Pauling, a.a.O., § 4 Rdn. 163).

    Auch die Tatsache, dass die Kinder während der Ehe mit Einwilligung des Stiefvaters in den ehelichen Haushalt aufgenommen waren, genügt nicht; vielmehr müssen gewichtige besondere Umstände hinzutreten, um einen Anspruch nach § 1576 BGB zu rechtfertigen (BGH FamRZ 1983, 800, 802; Wendl/Pauling, a.a.O.).

  • BGH, 17.12.1997 - XII ZR 38/96

    Betreuungsunterhalt für ein nach Scheidung der Ehe geborenes Kind

    Es handelt sich dabei um eine Auffangvorschrift für im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Fälle nachehelichen Unterhalts, etwa wenn es um die Betreuung von während der Ehe in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Pflegekindern oder von Kindern eines Ehegatten aus einer früheren Ehe geht (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Mai 1983 - IVb ZR 382/81 - FamRZ 1983, 800 ff.).

    Auch der Unterhaltsanspruch aus § 1576 BGB hängt letztlich davon ab, daß die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1983 aaO S. 802).

  • OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09

    Erwebsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau eines Zahnarztes; Berücksichtigung

    Allerdings reicht allein die Pflege und Erziehung betreuungsbedürftiger nicht gemeinschaftlicher Kinder als solche nicht aus, um einen Anspruch aus § 1576 BGB zu begründen, weil das Gesetz nach § 1570 BGB eben grundsätzlich nur bei Betreuung gemeinschaftlicher Kinder einen Unterhaltsanspruch gewährt; auch die Tatsache, dass die erstehelichen Kinder der Ehefrau des Klägers während der Ehe mit Einwilligung des Klägers in den ehelichen Haushalt aufgenommen waren, genügt für sich genommen nicht; vielmehr müssen weitere gewichtige besondere Umstände hinzutreten, um einen Anspruch nach § 1576 BGB zu rechtfertigen (BGH Urteil vom 11. Mai 1983 - IVb ZR 382/81 - FamRZ 1983, 800, 802; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 802 f).
  • BGH, 12.07.1990 - XII ZR 85/89

    Bindung des Gerichts im Abänderungsverfahren; Berücksichtigung von

    Denn was der Billigkeit entspricht, kann nur einheitlich beurteilt werden (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Mai 1983 - IVb ZR 382/81 - FamRZ 1983, 800, 802 unter 3 c).
  • OLG Koblenz, 16.03.2010 - 11 UF 532/09

    Betreuungsunterhalt: Berücksichtigung eines nichtgemeinschaftlichen Kindes bei

    Allein die Tatsache, dass F während des nur wenige Jahre dauernden ehelichen Zusammenlebens der Parteien mit Einverständnis des Antragsgegners von der Antragstellerin betreut worden ist, reicht für die Annahme einer groben Unbilligkeit nicht aus (vgl. BGH FamRZ 1983, 800).
  • OLG Hamm, 16.01.1986 - 4 WF 566/85

    Auflösung einer Ehe; Haftung des Ehegatten der später aufgelösten Ehe;

    Dabei wird das Amtsgericht das Vorbringen der Parteien dazu unter dem Gesichtspunkt zu werten haben, dass die Ablehnung eines Unterhaltsanspruchs gegen den späteren Ehegatten, unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig sein muss, d.h. dass sie dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen muss (vgl. zum Begriff der groben Unbilligkeit; BGH, FamRZ 1983, 800 ff. 1980, 877 f., 877).

    In diesem Zusammenhang weist der Senat schon jetzt darauf hin, dass allein der Umstand, dass der spätere Ehegatte das gemeinsame Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht ausreicht, um einen auf § 1576 BGB gestützten Unterhaltsanspruch zu begründen (vgl. dazu BGH, FamRZ 1983, 800 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 27.12.1995 - 20 WF 15/95

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Durchsetzung von

    Auch die Ehebedingtheit der Unterhaltsbedürftigkeit ist nicht Voraussetzung (vgl. BGH, FamRZ 1983, 800, 801).

    Die Antragstellerin trägt auch keine Umstände vor, die aus Billigkeitsgründen einen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner rechtfertigen könnten (vgl. dazu BGH, FamRZ 1983, 800 ; 1984, 361 und 769).

  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZR 5/82

    Bestimmung des Unterhalts nach Scheidung und Aufstockungsunterhalt -

  • OLG Bremen, 17.08.2001 - 5 WF 52/01

    Zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts; Berechnung des Unterhalts nach

  • OLG Düsseldorf, 28.09.1987 - 2 UF 128/86
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