Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 06.05.1983 - 8 W 162/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,3081
OLG Stuttgart, 06.05.1983 - 8 W 162/83 (https://dejure.org/1983,3081)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.05.1983 - 8 W 162/83 (https://dejure.org/1983,3081)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Mai 1983 - 8 W 162/83 (https://dejure.org/1983,3081)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ehelichkeitsanfechtung; Entzug der gesetzlichen Vertretung; Bestellung eines Ergänzungspflegers; Interessengegensatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 841
  • FamRZ 1983, 831
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.11.1974 - IV ZB 42/73

    Voraussetzungen einer Entziehung des Vertretungsrechts des Vaters in Bezug auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.05.1983 - 8 W 162/83
    Die damit dem Vormundschaftsgericht verliehene Befugnis, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (OLG Hamm FamRZ 1963, 580 m.w.N.; BGH NJW 1975, 345/347) kann durch das Oberlandesgericht als Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachgeprüft werden.

    Eine teilweise Entziehung der Vertretungsmacht der Mutter durch Bestellung eines Ergänzungspflegers darf nur erfolgen, wenn auf Grund der im konkreten Einzelfall festgestellten Umstände die von der Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes im Anfechtungsrechtsstreit wahrgenommenen Interessen des Kindes zu den Interessen der Mutter in einem erheblichen Gegensatz stehen (BGH NJW 1975, 345/347; vgl. BGH NJW 1980, 1746).

  • BGH, 14.06.1972 - IV ZR 53/71

    Vertretung des Kindes in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.05.1983 - 8 W 162/83
    Im Normalfall ist dabei von dem natürlichen Interesse des Kindes an einer Feststellung seiner wirklichen Abstammung auszugehen (BGH NJW 1972, 1708).

    Für den Normalfall ist von dem natürlichen Interesse des Kindes an einer Feststellung seiner wirklichen Abstammung auszugehen (BGH NJW 1972, 1708).

  • BGH, 27.02.1980 - IV ZB 167/79

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Adoption durch den Stiefvater

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.05.1983 - 8 W 162/83
    Die formgültig eingelegte (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG) weitere Beschwerde des Ergänzungspflegers ist zulässig (§ 27 FGG); insbesondere ist der Beteiligte Ziff. 3 als Ergänzungspfleger gemäß § 20 Abs. 1 FGG auch beschwerdebefugt (BGH NJW 1980, 1746).

    Eine teilweise Entziehung der Vertretungsmacht der Mutter durch Bestellung eines Ergänzungspflegers darf nur erfolgen, wenn auf Grund der im konkreten Einzelfall festgestellten Umstände die von der Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes im Anfechtungsrechtsstreit wahrgenommenen Interessen des Kindes zu den Interessen der Mutter in einem erheblichen Gegensatz stehen (BGH NJW 1975, 345/347; vgl. BGH NJW 1980, 1746).

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04

    Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen durch den leiblichen Vater

    Eine Entziehung der Vertretung ist auch nicht angebracht, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern trotz eines möglichen Interessenwiderstreits in der Lage sind, eine dem Wohl des Kindes entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. MünchKomm/Huber aaO § 1629 Rdn. 68; OLG Stuttgart FamRZ 1983, 831); davon ist hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen.
  • OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 9 UF 61/10

    Ergänzungspflegerbestellung für ein Kind: Interessengegensatz im Zusammenhang mit

    12 Die Vertretung des Kindes kann dem sorgeberechtigten Elternteil nur dann und nur insoweit entzogen werden, als ein erheblicher Interessengegensatz besteht und wenn zusätzlich nicht zu erwarten ist, dass die Kindesmutter trotz des Interessengegensatzes im Interesse des Kindes handelt (Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1629, Rz. 24; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 51; OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 831; Münchener Kommentar/Huber, BGB, 51 § 1629, Rz. 63).
  • OLG Karlsruhe, 26.03.2012 - 2 WF 42/12

    Ergänzungspflegschaft für ein minderjähriges Kind: Bestellungsbedürfnis bei

    Von einer Entziehung der Vertretungsmacht ist nämlich schon dann mit Blick auf den immer strikt zu wahrenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzusehen, wenn trotz eines konkret festgestellten oder erkennbaren Interessenwiderstreits zu erwarten ist, dass der Sorgerechtsinhaber dennoch im Interesse seines Kindes handeln wird (OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 831; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 51 f. Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, Neubearb. 2007, § 1629 Rn. 284 f.).
  • OLG Karlsruhe, 27.03.2003 - 16 UF 25/03

    Ergänzungspflegerbestellung für ein Kind: Entscheidung über die Ausübung des

    Denn wie bei allen Eingriffen in das Elternrecht hat das Familiengericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu wahren, so dass von einer Entziehung der Vertretungsmacht abzusehen ist, wenn trotz des konkret festgestellten oder erkennbaren Interessenwiderstreits zu erwarten ist, dass die Sorgerechtsinhaber dennoch im Interesse ihres Kindes handeln werden (OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 831; Verfahrenshandbuch/Schael, a.a.O.; Staudinger/Peschel-Gutzeit, § 1629 BGB Rn. 284, 285).
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