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   OLG Zweibrücken, 18.01.1984 - 2 UF 104/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2667
OLG Zweibrücken, 18.01.1984 - 2 UF 104/83 (https://dejure.org/1984,2667)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18.01.1984 - 2 UF 104/83 (https://dejure.org/1984,2667)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18. Januar 1984 - 2 UF 104/83 (https://dejure.org/1984,2667)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des Zugewinnausgleiches; Ehebedingte Zuwendungen der Eltern bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches; "Einkünfte" als Zuwendungen zum Zwecke des Verbrauchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 492
  • FamRZ 1984, 276
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.11.1973 - IV ZR 147/72

    Ermittlung des Anfangsvermögens; Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.01.1984 - 2 UF 104/83
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist die durch den Kaufkraftschwund des Geldes eingetretene nur nominelle Wertsteigerung kein Zugewinn im Sinne des § 1373 BGB (vgl. BGHZ 61, 385).
  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12

    Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten

    Ein Vermögenserwerb von Todes wegen wird in den meisten Fällen nicht zu den Einkünften zu rechnen sein, da eine solche Zuwendung in der Regel unabhängig von einem konkreten Lebensbedarf des Zuwendungsempfängers erfolgt (vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 276, 277).
  • BGH, 16.11.2016 - XII ZB 362/15

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung eines aus Zuwendungen gemeinnütziger

    Dass Zuschüsse zum Kauf eines Pkw immer zu den Einkünften rechnen sollen (so ohne Begründung OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 276), vermag in dieser Allgemeinheit nicht zu überzeugen.
  • OLG Celle, 28.07.2015 - 17 UF 63/15

    Durchführung des Zugewinnausgleichs hinsichtlich Zahlungen aus dem Vermögen

    Ein Vermögenserwerb von Todes wegen wird in den meisten Fällen nicht zu den Einkünften zu rechnen sein, da eine solche Zuwendung in der Regel unabhängig von einem konkreten Lebensbedarf des Zuwendungsempfängers erfolgt (BGH a.a.O.; vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 276, 277).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass die Stiftungen in erster Linie die Absicht verfolgt haben, einen bestehenden (Lebens)Bedarf auf Seiten der Antragstellerin und ihres schwerbehinderten Sohnes zu decken, den diese aus eigenen Mitteln nicht hätten bestreiten können (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 236; OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 276).

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2001 - 5 WF 14/01

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Soweit sich die Klägerin auf eine Entscheidung des OLG Zweibrücken (FamRZ 84, 276) berufe, habe ihr ein wesentlich anderer Fall zugrunde gelegen.

    Es handelt sich im Regelfall eher um eine Zuwendung zur Bedarfsdeckung denn zur Vermögensbildung, wo Geldgeschenke naher Verwandter dazu dienen, den besonderen Finanzbedarf für den Ankauf eines beruflich oder zur Haushaltsführung notwendigen PKW zu decken (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 84, 276; Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl., § 1374 Rz. 16).

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