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   BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82   

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https://dejure.org/1984,487
BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82 (https://dejure.org/1984,487)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1984 - IVb ZR 51/82 (https://dejure.org/1984,487)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 (https://dejure.org/1984,487)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Berechnung des Trennungsunterhalts bzw. geschiedenen Unterhalts nach einem Mindestrichtsatz für den angemessenen Eigenbedarf eines volljährigen Unterhaltsberechtigten - Bestimmung des Maßes des Unterhalts für den geschiedenen Ehegatten nach den ...

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361, § 1578
    Berechnung des Trennungsunterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1537
  • MDR 1984, 562
  • FamRZ 1984, 356
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82

    Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Aufnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82
    Danach ist ein schwerwiegendes und klar bei einem Ehegatten liegendes Fehlverhalten während der Ehe zur Erfüllung der in § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB normierten Voraussetzungen geeignet; ein solches Fehlverhalten kann insbesondere in der gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgten Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem anderen Partner liegen, weil darin eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen ist, daß die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - - zur Veröffentlichung bestimmt - m.w.N.).

    Zu der Frage, was unter einem besonders gelagerten Härtefall im Sinne der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 zu verstehen ist, hat der Senat inzwischen mehrfach entschieden, daß Sachverhalte gemeint sind, in denen die auf § 1579 Abs. 2 BGB gestützte unverkürzte Zubilligung des eheangemessenen Unterhalts zu einer mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbaren Belastung des Unterhaltspflichtigen führen würde; dies kann im Einzelfall insbesondere eintreten, wenn die Auferlegung von Unterhaltsleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang durch das vorrangige Interesse des betreuten Kindes erfordert wird, dessen Belange bei der nötigen umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalles stets besonders zu berücksichtigen sind (vgl. im einzelnen Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676 und vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82
    Der so bemessene Unterhalt des Berechtigten geht daher von einem Bedarf aus, wie er durch die ehelichen Lebensverhältnisse in einer Doppelverdienerehe bestimmt wird (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539).

    Demgemäß hat der Senat sie im Falle einer erst nach der Scheidung einsetzenden Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten für unanwendbar gehalten (Urteil vom 8. April 1981 aaO).

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82
    Dauert die eheähnliche Gemeinschaft nach der Scheidung an, erfüllt das Verhalten regelmäßig auch für den nachehelichen Unterhalt die Voraussetzungen der Härteregelung (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569).

    Es entspricht der nach Erlaß des Berufungsurteils entwickelten Rechtsprechung des Senats, daß die Gerichte bis zu einer gesetzlichen Neuregelung aufgrund der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst darüber zu befinden haben, ob ein besonderer Härtefall vorliegt; wird diese Frage verneint, ist § 1579 Abs. 2 BGB unverändert anzuwenden mit der Folge, daß die Härteregelung des § 1579 Abs. 1 BGB dann nicht gilt (vgl. Urteil vom 26. Januar 1983, a.a.O. S. 572 f).

  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 371/81

    Rechtsfolgen nichtbestimmungsgemäßer Verwendung der auf die Krankheitsvorsorge

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82
    Zu der Frage, was unter einem besonders gelagerten Härtefall im Sinne der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 zu verstehen ist, hat der Senat inzwischen mehrfach entschieden, daß Sachverhalte gemeint sind, in denen die auf § 1579 Abs. 2 BGB gestützte unverkürzte Zubilligung des eheangemessenen Unterhalts zu einer mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbaren Belastung des Unterhaltspflichtigen führen würde; dies kann im Einzelfall insbesondere eintreten, wenn die Auferlegung von Unterhaltsleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang durch das vorrangige Interesse des betreuten Kindes erfordert wird, dessen Belange bei der nötigen umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalles stets besonders zu berücksichtigen sind (vgl. im einzelnen Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676 und vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80

    Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse für den nachehelichen

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82
    Damit ist es nicht zu vereinbaren, in einem Fall wie dem vorliegenden - in dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der Scheidung das verteilungsfähige Einkommen des Klägers auf etwa 1.050 DM abgesunken war -, den eheangemessenen Unterhalt eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ohne weiteres nach einem generell zu ermittelnden Mindestlebensbedarf für Volljährige und damit nach Richtsätzen zu bemessen, wie sie in den von der Praxis verwendeten Tabellen für den angemessenen Unterhalt eines Unterhaltsberechtigten angegeben sind (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82
    Ein besonders gelagerter Härtefall, in dem die Anwendung des § 1579 Abs. 2 BGB verfassungswidrig wäre (vgl. BVerfGE 57, 361), sei nicht gegeben, denn der Kläger werde durch die ihm auferlegten Unterhaltsleistungen nicht unverhältnismäßig belastet.
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80

    Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82
    Das Ergebnis dieser Bemessungsweise ist jedoch wie stets vom Tatrichter auf seine Angemessenheit zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, seitdem ständige Rechtsprechung des Senats).
  • BGH, 09.02.1983 - IVb ZR 343/81

    Anrechnung von Mehraufwendungen auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82
    Für die Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, in der die einstweilige Anordnung nach § 620 f ZPO fortgilt, aber nicht mehr abgeändert werden kann, ist der Verpflichtete sogar auf die negative Feststellungsklage als einzige Möglichkeit verwiesen, wenn er geltend machen will, daß dem geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch nicht oder nicht in der durch die einstweilige Anordnung zugesprochenen Höhe zusteht (vgl. zu allem Senatsurteil vom 9. Februar 1983 - IVb ZR 343/81 - FamRZ 1983, 355).
  • BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 363/81

    Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung einsetzenden Erwerbstätigkeit des

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82
    Nach der Rechtsprechung des Senats besteht regelmäßig keine Erwerbsobliegenheit des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, der ein gemeinschaftliches Kind im Alter von weniger als acht Jahren zu betreuen hat (Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 363/81 - FamRZ 1983, 456, 458).
  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 389/81

    Begriff der Ehe von langer Dauer; Berücksichtigung der Ehedauer bis zur

    Auszug aus BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82
    Die für die Höhe eines Unterhaltsanspruchs danach maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse werden im wesentlichen von dem in der Ehe verfügbaren Einkommen geprägt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886 m.w.N.).
  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 7/15

    Verfahren auf Trennungsunterhalt: Aufstockungsunterhalt wegen Vorwegabzugs des

    aa) Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs erfolgt wegen des Maßstabs der ehelichen Lebensverhältnisse entsprechend den auch für den nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356, 357).
  • BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07

    Familienrecht - Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens und Unterhalt

    Eine unabsehbare Entwicklung nach der Trennung blieb bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs hingegen unberücksichtigt und ein erst in Folge der Scheidung erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten war deswegen im Wege der Anrechnungsmethode voll auf den geringen Unterhaltsbedarf nach den monetären Verhältnissen während der Ehezeit anzurechnen (Senatsurteile vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, 161, 162 und vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356, 357).
  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 23/91

    Eheliche Lebensverhältisses bei Änderung beruflicher und wirtschaftlicher

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 363/81 - FamRZ 1983, 456, 458; vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356).
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