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   OLG Hamm, 29.02.1984 - 5 UF 452/83   

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https://dejure.org/1984,4033
OLG Hamm, 29.02.1984 - 5 UF 452/83 (https://dejure.org/1984,4033)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.02.1984 - 5 UF 452/83 (https://dejure.org/1984,4033)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Februar 1984 - 5 UF 452/83 (https://dejure.org/1984,4033)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1984, 503
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 19.05.1999 - 1Z BR 188/98

    Zur Änderung der Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung

    Obwohl es weiter annahm, daß hierfür die grundsätzliche Anerkennung der eigenen Unterhaltspflicht Voraussetzung sei (vgl. OLG Hamm FamRZ 1984, 503/505, Palandt/ Diederichsen BGB 58. Aufl. § 1612 Rn. 11; einschränkend Goeppinger/Wax/Kodal, Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rn. 625; a.A. Staudinger/Kappe/Engler BGB 13. Aufl. § 1612 Rn. 51), die hier zweifelhaft erscheint, weil der Antragsgegner den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin bestritt und Naturalunterhalt nur für den Fall anbot, daß er als unterhaltspflichtig angesehen werde, hat es zu Recht den Antrag nicht an diesem Erfordernis scheitern lassen.
  • OLG Karlsruhe, 06.02.1987 - 16 WF 3/87
    Die Erwägungen des Familiengerichts werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet: Anders als in dem von dem Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 1984, 503) entschiedenen Fall handelt es sich hier nicht um eine Weiterbildung im Rahmen eines von Anfang an - schon bei Beendigung der Schulausbildung und vor Antritt der Lehre - verfolgten beruflichen Zieles; die Lehre des Antragstellers bei der Deutschen Bundespost entsprach vielmehr seinerzeit der Befähigung und den Neigungen des Antragstellers, und erst während der Lehrzeit entschloß er sich, die Fachhochschulreife zu erlangen, und anschließend Elektro- bzw.
  • OLG Oldenburg, 02.02.1989 - 3 WF 9/89

    Bestimmungsrecht, Unterhaltsleistung

    Ein Bestimmungsrecht gemäß § 1612 BGB besteht nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete seine Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt grundsätzlich bejaht und nur die Art und Weise der Unterhaltsleistung einseitig regelt (OLG Hamm, FamRZ 1984, 503, 504 f.; im Ergebnis auch.
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