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   BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 820/81   

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https://dejure.org/1984,2519
BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 820/81 (https://dejure.org/1984,2519)
BGH, Entscheidung vom 29.02.1984 - IVb ZB 820/81 (https://dejure.org/1984,2519)
BGH, Entscheidung vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 820/81 (https://dejure.org/1984,2519)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich - Bewertung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung als unverfallbare Anwartschaft - Grobe Unbilligkeit der Verpflichtung eines Ehegatten zur sofortigen Einzahlung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587a
    Ausgleich von Anwartschaften der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 827
  • FamRZ 1984, 573
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 820/81
    Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 = FamRZ 1983, 1003, 1004).
  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 117/03

    Bewertung der Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung; Höhe des

    § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB wurde indes gerade mit Blick auf die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV) im Saarland geschaffen (BT-Drucks. 7/4361, S. 39; vgl. Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 820/81 - FamRZ 1984, 573, 574; BSGE 77, 155, 160), so daß es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, einerseits die Anzahl der Versicherungsjahre aus der Berechnungsformel für die Höhe der Versorgung in der HZV zu entfernen, andererseits die in erster Linie zur Harmonisierung der HZV mit den übrigen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführte Sondervorschrift für die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung weiterhin auf einem auf Versicherungsjahre bezogenen Berechnungsansatz beruhen zu lassen.
  • BSG, 12.12.1995 - 10 RAr 1/95

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

    Beim Versorgungsausgleich unterfallen Renten oder Anwartschaften aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nicht der für die "gesetzliche RV" geltenden Regelung des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, sondern der, vor allem hierfür geschaffenen, Sonderregelung des § 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB (vgl hierzu BGH vom 29. Februar 1984, FamRZ 1984, 573 unter Hinweis auf BT-Drucks 7/4361, S 39); sie werden damit jedoch im Ergebnis ebenso behandelt (vgl § 1 Abs. 3 VAHRG, der an die Stelle des § 1587b Abs. 3 S 1, 1. Halbs BGB getreten ist, s BGH aaO): Zu Lasten der Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen bei der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind (im Wege des Quasi-Splittings) Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen RV zu begründen.
  • OLG Saarbrücken, 24.10.2002 - 9 UF 120/02

    Rentenanwartschaften; Ausschluss des Versorgungsausgleichs; Kurze Ehezeit;

    Der Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers gegenüber der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfolgt gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des sog. analogen Quasisplittings (vgl. BGH, FamRZ 1984, 573) durch Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von (10,16 : 2 =) 5,08 EUR auf dem Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin.
  • OLG Saarbrücken, 11.06.1981 - 6 UF 65/80
    Hinweis Die zugelassene weiteren Beschwerde des Ehemannes, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebte, hatte keinen Erfolg, soweit er die Verweisung seiner Anrechte auf eine Zusatzversorgung bei der HZV in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begehrt; jedoch hat der Bundesgerichtshof den angefochtene Beschluß wegen der Form des durchzuführenden Ausgleichs neu gefaßt (BGH, Beschluß vom 29. Februar 1984 - FamRZ 1984, 573 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 7 = BGHF 4, 176).
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