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   BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81   

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BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81 (https://dejure.org/1984,587)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1984 - IVb ZB 782/81 (https://dejure.org/1984,587)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 (https://dejure.org/1984,587)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versorgungsausgleich geschiedener Ehegatten - Berücksichtigung von erworbenen Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich - Abfindung für künftige Unterhaltsansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Einbeziehung von Renten der betrieblichen Altersversorgung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2706
  • MDR 1985, 656
  • FamRZ 1985, 263
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80

    Anforderungen an die Annahme eines volldynamischen Wertzuwachses

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81
    Die Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung nach dieser Vorschrift soll das Problem des Ausgleichs von Versorgungsanrechten unterschiedlicher Qualität lösen und solche Anrechte, die nicht regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt werden, mit voll dynamischen Anrechten vergleichbar machen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 194, 198).
  • BGH, 07.12.1983 - IVb ZB 553/80

    Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs - Durchführung eines

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81
    Das Oberlandesgericht hat zu Recht auf die Verhältnisse zur Zeit der Geltendmachung der Ausgleichsrente abgestellt und dabei auch den an sich nur in § 1587 c Nr. 1 BGB genannten Umstand des Vermögenserwerbs der Ehefrau im Zusammenhang mit der Scheidung in seine Erwägungen einbezogen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 253).
  • BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 588/81

    Unverfallbarkeit eines betrieblichen Versorgungsanrechts nach der

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81
    Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen kann die Anrechnung von sogenannten Vordienstzeiten verschiedenes bedeuten: sie kann sonst übliche Wartezeiten für eine Versorgungszusage abkürzen oder entfallen lassen, die Höhe der zugesagten Leistungen beeinflussen oder eine Rentenanwartschaft früher unverfallbar werden lassen, wobei mehrere dieser Bedeutungen zusammentreffen können (vgl. dazu MünchKomm/Maier Erg.Bd. § 1587 a Rdn. 193; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG Bd. I 2. Aufl. § 1 Rdn. 178; Höfer/Abt BetrAVG 2. Aufl. ArbGr. Rdn. 315; s.a. Senatsbeschluß vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 588/81 - FamRZ 1001, 1002 m.w.N.).
  • BAG, 03.08.1978 - 3 AZR 19/77

    Versorgungsanwartschaften - Insolvenzschutz - Unverfallbarkeit -

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81
    Damit wird auch dem Charakter der betrieblichen Altersversorgung als einer Gegenleistung für langjährige Betriebstreue Rechnung getragen (vgl. dazu BAG NJW 1979, 446).
  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 54/82

    Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausbildungsunterhalt; Angemessenheit

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81
    Im Falle einer Vollstreckung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses könnte sich der Ehemann insoweit nicht darauf berufen, als eine (Teil-)Erfüllung vor der letzten Tatsachenverhandlung eingetreten ist (§ 767 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 54/82 - FamRZ 1984, 561, 563).
  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81
    Aus § 1587 k Abs. 1 i.V. mit § 1585 b Abs. 2 BGB ergibt sich im Gegenteil, daß die Ausgleichsrente schon ab einem zurückliegenden Zeitpunkt verlangt und zugesprochen werden kann, sofern neben der Fälligkeit, die sich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt (vgl. dazu Senatsbeschluß BGHZ 81, 152, 190), die Voraussetzungen des Verzuges oder der Rechtshängigkeit eingetreten waren.
  • OLG Stuttgart, 12.05.1978 - 15 UF 17/77

    Abfindungsvertrag; Vermögensauseinandersetzung; Übertragung von

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81
    Es genügt nicht, daß die Ehefrau im wirtschaftlichen Ergebnis möglicherweise für ihren Unterhalt abgesichert worden ist, sondern sie hätte zusätzlich eine Abfindungserklärung abgeben müssen (vgl. auch OLG Stuttgart Justiz 1978, 408, 409).
  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 52/82

    Vollstreckungsgegenklage gegen Titel auf wiederkehrende Leistungen; Kürzung des

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81
    Denn auch Zahlungen unter Vorbehalt bewirken im allgemeinen die Erfüllung einer Schuld (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 52/82 - FamRZ 1984, 470, 471).
  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 503/80

    Berücksichtigung erworbenen Vermögens

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81
    Diese liegen so, daß er zur Sicherung des eigenen Unterhalts auf die volle Betriebsrente nicht angewiesen ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132).
  • BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 701/81

    Auswirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81
    Diese Auffassung wird auch vereinzelt im Schrifttum vertreten (vgl. MünchKomm/Maier Erg.Bd. § 1587 g Rdn. 21 unter b; Zimmermann NJW 1984, 2323, 2325; Rotax MDR 1984, 621, 623 [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81], der aber eine "Rückrechnung" für erforderlich hält).
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2011 - 2 UF 45/09

    Kindesunterhalt: Anspruch eines volljährigen studierenden Kindes auf Finanzierung

    Die als Vorausleistung gewährte Ausbildungsförderung deckt den Unterhaltsbedarf des Beklagten nicht (BGH FamRZ 1985, 263; FAKomm-FamR/Michael Klein, a. a. O., § 1602 BGB Rn. 33).
  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile

    Denn § 1587 a BGB gilt nur entsprechend, also nur sinngemäß und nicht notwendig in allen Bestandteilen dieser umfangreichen Norm (Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264).

    Denn auch Zahlungen unter Vorbehalt bewirken im Allgemeinen die Erfüllung der Schuld (Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 265).

  • BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Versorgungsbezüge - Ehescheidung

    Denn aus § 1587h Nr. 1 BGB ergibt sich, daß der Gesetzgeber bei dieser Form des Versorgungsausgleichs Verhältnisse unterstellt, wie sie für Unterhaltsbeziehungen typisch sind, ohne daß in jedem Fall ein Unterhaltsanspruch zu bestehen braucht (dazu BGH LM Nr. 4 zu § 1587g BGB = FamRZ 1985, 263; OLG Hamm NJW 1991, 184).
  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16

    Versorgungsausgleich: Voraussetzung für die Berücksichtigung der der

    Für eine Gleichstellung von Vordienstzeiten mit Zeiten der Betriebszugehörigkeit genügt es deshalb nicht, wenn diese sich nur in Bezug auf die Verkürzung einer Wartezeit oder der Unverfallbarkeitsfrist auswirken, jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgungszusage haben (Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264 und vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791, 793).

    Es ist vielmehr erforderlich, dass die in Rede stehenden Vordienstzeiten die "Erwerbszeiten" der betrieblichen Altersversorgung nach Höhe und Dauer beeinflussen (Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264, vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 341, vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; vgl. auch Borth Der Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 420; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 38).

  • BGH, 10.08.2005 - XII ZR 73/05

    Geschäftsgrundlage der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages in einem

    Dann wird durch die Unterhaltsvereinbarung lediglich der gesetzliche Unterhaltsanspruch konkretisiert (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263), während im Falle einer endgültigen, abschließenden Regelung an die Stelle des durch den Unterhaltsverzicht abbedungenen gesetzlichen Unterhalts eine eigenständige vertragliche Unterhaltsvereinbarung tritt (BGHZ aaO, 386).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 181/05

    Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich bei Verfügung eines Ehegatten

    Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (vgl. für Vordienstzeiten Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791, 793; vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 341 und vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04

    Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im

    Die Höhe des angemessenen Bedarfs bemisst sich dabei nicht nach den im Zeitpunkt der Scheidung gegebenen (ehelichen) Lebensverhältnissen, sondern - wie beim Ausgleichsberechtigten - nach den konkreten Lebensverhältnissen des Ehegatten bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruches (vgl. für den angemessenen Bedarf des Ausgleichsberechtigten Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 265; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 h Rdn. 5; BT-Drucks. 7/650, S. 166).
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83

    Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Renten der

    Demgemäß wäre seine Betriebsrente für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur dann nicht voll zu berücksichtigen, wenn die ihm zugerechneten zehn Vordienstjahre als "gleichgestellte Zeit" in diesem Sinn anzusehen wären (vgl. Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 = FamRZ 1985, 263, 264).

    Wie der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß vom 28. November 1984 (FamRZ 1985, 263, 265) dargelegt hat, kann die Anrechnung von sogenannten Vordienstzeiten nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen verschiedene Bedeutungen haben: Sie kann sonst übliche Wartezeiten für eine Versorgungszusage abkürzen oder entfallen lassen, die Höhe der zugesagten Leistungen beeinflussen oder eine Rentenanwartschaft früher unverfallbar werden lassen, wobei auch mehrere dieser Bedeutungen zusammentreffen können.

    Da die zeitratierliche Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB ersichtlich davon ausgeht, daß der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird, muß auch für die Anerkennung als "gleichgestellte Zeiten" im Sinne dieser Vorschrift gefordert werden, daß die - nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen angerechneten - fiktiven Zeiten sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung bzw. den Zeitpunkt der Versorgungszusage als auch für die Höhe der gewährten Leistungen Bedeutung haben (vgl. Senatsbeschluß vom 28. November 1984 aaO).

  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 11/05

    Zulässigkeit der Pfändungen von Ansprüchen aus dem schuldrechtlichen

    Für ihre Anwendbarkeit reicht die anderweitige Sicherung eines angemessenen Unterhalts des Berechtigten gerade nicht aus, um den Anspruch entfallen zu lassen (BGH, Urteil vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81, NJW 1985, 2706 unter II 4).
  • OLG Karlsruhe, 01.10.1999 - 20 UF 64/97

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Ausgleich von

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  • BGH, 14.03.1983 - IVb ZB 46/83
  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 114/91

    Keine Fehlerkorrektur durch schuldrechtlichen Vorsorgungsausgleich -

  • BGH, 16.05.1990 - XII ZR 40/89

    Anspruch auf Trennungsunterhalt bei Gütergemeinschaft

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 84/85

    Ende des Anspruchs auf Ausgleichsrente

  • OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00

    Scheidung; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ; Erweitertes Splitting ;

  • BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94

    Berechnung des Ehezeitanteils von Leistungen oder Anwartschaften einer

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 165/88

    Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

  • OLG Hamm, 07.01.1987 - 1 UF 362/86

    Billigkeit der Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs;

  • OLG Karlsruhe, 26.10.2004 - 16 UF 198/03

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines Teilausgleichs im

  • OLG Celle, 04.12.2002 - 10 UF 201/02

    Betriebsrente der Ehegatten; Schuldrechtlicher Ausgleich nach § 1587 g Abs. 1

  • BGH, 15.01.1992 - XII ZB 112/90

    Auslegung des Begriffs "Betriebszugehörigkeit" im Rahmen des § 1587a Abs. 2 Nr. 3

  • OLG Köln, 21.04.2010 - 26 UF 115/08

    Behandlung von Anwartschaften auf eine Betriebsrente im Versorgungsausgleich

  • OLG Köln, 10.07.2003 - 21 UF 251/02

    Ausgestaltung der Abänderung eines familiengerichtlichen Verbundurteils

  • OLG Hamm, 31.01.1990 - 10 UF 285/89

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs;

  • LSG Hessen, 20.01.1988 - L 13 An 1677/86

    Versorgungsausgleich; Leistungen; Gewährt; Bescheid; Auszahlung; Grenzwert;

  • KG, 13.12.2004 - 19 UF 47/04

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Anrechnung eines bereits vorgenommenen

  • OLG Frankfurt, 12.10.1988 - 4 UF 129/85

    Berechnung des Ehezeitanteils einer Altersversorgung bei der Nassauischen

  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZR 396/81

    Versorgungsausgleich nach Ehescheidung - Versorgungsausgleich im Wege des

  • OLG Düsseldorf, 28.03.1985 - 2 UF 357/84

    § 308 ZPO findet auf das Verfahren über den schuldrechtlichen

  • OLG Frankfurt, 02.10.2000 - 1 UF 67/99
  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 214/87

    Anspruch auf Versorgungsausgleich bei Ehescheidung - Berücksichtigung der Dauer

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