Rechtsprechung
   BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,94
BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84 (https://dejure.org/1984,94)
BVerfG, Entscheidung vom 17.10.1984 - 1 BvR 284/84 (https://dejure.org/1984,94)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 1984 - 1 BvR 284/84 (https://dejure.org/1984,94)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,94) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1632 Abs. 4 § 1666 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 6
    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines Kindes bei den Pflegeeltern gegen den Willen seiner leiblichen Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pflegeeltern - Verbleib des Kindes - Elternrecht - Herausgabe des Kindes - Verbleib des Kindes

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 68, 176
  • NJW 1985, 423
  • MDR 1985, 290
  • FamRZ 1985, 39
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (123)

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    a) Es ist zwar zutreffend, daß unter der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls die aus Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft zu verstehen ist, zu den Kindern aber auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie (im Verhältnis zur Mutter) nichteheliche Kinder gehören (BVerfGE 18, 97, 105 f.; 68, 176, 187; Badura in Maunz/Dürig GG Art. 6 Rdn. 60).
  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht (vgl. zur Pflegefamilie BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; zur Stieffamilie BVerfGE 18, 97 ; 79, 256 ), die als "soziale Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; 80, 81 ; 99, 216 ; 108, 82 ).
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Großeltern und sonstigen nahen Verwandten kommt daher bei der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes, das für die Auswahl bestimmend ist (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 68, 176 zum Verhältnis der Kindesinteressen zu den Elterninteressen), durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht