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   BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81   

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BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81 (https://dejure.org/1985,1347)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1985 - IVb ZB 796/81 (https://dejure.org/1985,1347)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 (https://dejure.org/1985,1347)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber einem privatrechtlich organisierten Schulträger - Versorgungsausgleich in der Ausgleichsform des Quasi-Splittings - Ausgleich in der Form der Entrichtung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587a
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2711
  • MDR 1985, 744
  • FamRZ 1985, 794
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81
    Innerhalb der drei mit dem 1. EheRG eingeführten Ausgleichsformen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (Aufteilung bestehender Rentenanwartschaften, Neubegründung von Anwartschaften ohne oder mit der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen, vgl. § 1587 b Abs. 1 bis 3 BGB) war die - später infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 (BGBl. I S. 375) als gesetzliche Ausgleichsform fortgefallene - nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB für den Berechtigten wiederum nachteiliger als die beiden anderen, weil sie gemäß § 1587 f Nr. 3 BGB zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich führen kann, wenn der Anspruch auf Zahlung von Beiträgen nicht durchgesetzt wird (vgl. BGHZ 81, 152, 190).

    Der Senat hat in BGHZ 81, 152 dargelegt, im Falle eines Ausgleichs der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die Begründung von Rentenanwartschaften und einer damit verbundenen Heranziehung der Versorgungsträger zur Erstattung der Leistungen, die die gesetzliche Rentenversicherung dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gewähre, bestehe für die Versorgungsträger die Gefahr erheblicher zusätzlicher Belastungen.

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84

    Einbeziehung von Versorgungsanrechten gegen die Berliner Verkehrsbetriebe in den

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81
    Die - von diesen Ausnahmen abgesehen - strikte Begrenzung der Ausgleichsform des Quasi-Splittings auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger hat der Gesetzgeber aus denselben Gründen auch bei der an die Stelle des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB nach § 1 VAHRG getretenen Ausgleichsform beibehalten (vgl. BT-Drucks. 9/2296 - Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses und Einzelbegründung zu § 1 Abs. 3 des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - sowie den Senatsbeschluß vom 19. September 1984 a.a.O.).

    Das hat der Senat inzwischen mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 - FamRZ 1984, 1212, 1213 - und IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56).

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80

    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81
    Sie betrifft nur Anrechte, die sich gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger richten, weil deren Anzahl für die Rentenversicherungsträger überschaubar ist und ihnen gegenüber mit vertretbarem Verwaltungsaufwand und ohne wirtschaftliches Risiko das Erstattungsverfahren durchgeführt werden kann (vgl. zur gleichartigen Problematik in § 1 Abs. 3 VAHRG den Senatsbeschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56, 58; ferner MünchKomm./Maier BGB § 1587 b Rdn. 16, Soergel/v. Hornhardt BGB 11. Aufl. § 1587 b Rdn. 20, Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1587 b BGB Rdn. 17, Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung 2. Aufl. § 1587 b BGB Anm. 2.2., Ruland/Tiemann Versorgungsausgleich und Steuerliche Folgen der Ehescheidung Rz. 407; ihnen folgend: OLG Köln FamRZ 1983, 78).

    Das hat der Senat inzwischen mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 - FamRZ 1984, 1212, 1213 - und IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56).

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81
    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei privaten betrieblichen Renten ausgeführt, daß der Gesetzgeber in den Ausgleichsformen des Splittings und Quasi-Splittings einen den betroffenen (privaten) Arbeitgebern oder Versorgungsträgern zumindest nicht zumutbaren Eingriff in privatrechtliche Vereinbarungen gesehen habe und daß dieser Erwägung eine sachliche Relevanz nicht abgesprochen werden könne (BGHZ 75, 241, 257 f).
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81
    An die Stelle dieser Vorschrift sind mit Wirkung vom 1. April 1983 gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG neue Bestimmungen getreten, die in anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zugrundezulegen und damit auch im vorliegenden Fall anzuwenden sind (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81
    Denn mit der Einführung des Versorgungsausgleichs wurde besonders das Ziel verfolgt, die als unzureichend empfundene soziale Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten - in der Segel der Ehefrau - zu verbessern (BGHZ 74, 38, 42 ff. m.w.N.).
  • OLG Celle, 18.03.1981 - 12 UF 168/79
    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81
    Wenn die Abgrenzung nach dem formalem Kriterium der Rechtsform des Versorgungsträgers dem vom Gesetzgeber berücksichtigten Interesse des Trägers der Rentenversicherung an einem einfachen und sicheren Erstattungsverfahren dienen soll, kann schon aus diesem Grund für eine analoge Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB nicht darauf abgestellt werden, ob im konkreten Fall der privatrechtlich organisierte Arbeitgeber oder Dienstherr des ausgleichspflichtigen Ehegatten öffentliche Aufgaben erfüllt, aus öffentlichen Mitteln ganz oder teilweise finanziert wird oder in anderer Weise mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften vergleichbar ist (vgl. OLG Celle FamRZ 1983, 1146, 1147).
  • OLG Köln, 20.04.1982 - 21 UF 97/79
    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81
    Sie betrifft nur Anrechte, die sich gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger richten, weil deren Anzahl für die Rentenversicherungsträger überschaubar ist und ihnen gegenüber mit vertretbarem Verwaltungsaufwand und ohne wirtschaftliches Risiko das Erstattungsverfahren durchgeführt werden kann (vgl. zur gleichartigen Problematik in § 1 Abs. 3 VAHRG den Senatsbeschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56, 58; ferner MünchKomm./Maier BGB § 1587 b Rdn. 16, Soergel/v. Hornhardt BGB 11. Aufl. § 1587 b Rdn. 20, Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1587 b BGB Rdn. 17, Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung 2. Aufl. § 1587 b BGB Anm. 2.2., Ruland/Tiemann Versorgungsausgleich und Steuerliche Folgen der Ehescheidung Rz. 407; ihnen folgend: OLG Köln FamRZ 1983, 78).
  • BGH, 05.05.2021 - XII ZR 45/20

    Versorgungsausgleich: Bindung des Revisionsgerichts an die vom Oberlandesgericht

    Aufwendungen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund eines (rechtswidrig durchgeführten) Quasi-Splittings von privatrechtlichen Versorgungsansprüchen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sind nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu erstatten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81, FamRZ 1985, 794 sowie von BSG Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R, SozR 4 - 2600 § 225 Nr. 3).

    Die Wirksamkeit der Begründung dieses Rentenanspruchs wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Anrecht des Ehemanns bei dem Beklagten zu 1, einem eingetragenen Verein, nicht durch Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB hätte ausgeglichen werden dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794, 795 f.).

    Der Gesetzgeber hat das Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB seinerzeit bewusst auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger beschränkt, weil er aufgrund deren weitgehender Insolvenzunfähigkeit und der überschaubaren Anzahl dieser Rentenversicherungsträger annahm, dass das Erstattungsverfahren mit vertretbarem Verwaltungsaufwand und ohne wirtschaftliches Risiko durchgeführt und somit der Anspruch des Rentenversicherungsträgers dauerhaft erfüllt werden könne (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794, 795 f. mwN zu § 1587 b Abs. 2 BGB und vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56, 58 zu § 1 Abs. 3 VAHRG; BSG Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - SozR 4-2600 § 225 Nr. 3 Rn. 27).

  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

    Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden, daß der Versorgungsausgleich auch nicht entsprechend § 1587b Abs. 2 BGB in der Ausgleichsform des Quasi-Splittings durchgeführt werden kann, wenn ein Ehegatte seine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gegenüber einem privatrechtlich organisierten Schulträger erworben hat (Beschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794; s. auch Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 61/84 - FamRZ 1986, 248, 249).

    Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 3 VAHRG auf Verbände, die nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind, verbietet sich aus den gleichen Gründen, die gegen eine entsprechende Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB sprechen und in dem Senatsbeschluß vom 17. April 1985 (aaO) im einzelnen dargestellt worden sind.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05

    Rentenversicherung

    Nach beiden Vorschriften wird vorausgesetzt, dass ein Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger (dazu auch: BGH, Beschluss vom 17.04.1985 - IVb ZB 796/81, FamRZ 1985, 56) besteht und dieses durch Entscheidung des Familiengerichts im Wege des (Quasi-)Splitting nach §§ 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 VAHRG zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung führt.

    Die Beklagte ist hingegen kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger, da sie privatrechtlich als Aktiengesellschaft organisiert ist und die Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger vorliegt, allein nach seiner Rechtsform zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 17.04.1985 - IVb ZB 796/81, FamRZ 1985, 56).

  • BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 61/84

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bezüglich Anwartschaften aus einem

    Versorgungsanwartschaften gegenüber der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. unterliegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794 = NJW 1985, 2711).

    Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden, daß der Versorgungsausgleich nicht in der Ausgleichsform des Quasi-Splittings durchgeführt werden kann, wenn ein Ehegatte seine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber einem Versorgungsträger erworben hat, der in der Rechtsform des eingetragenen Vereins besteht (Beschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794).

    Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 VAHRG auf Verbände, die nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind, verbietet sich aus den gleichen Gründen, die gegen eine entsprechende Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB sprechen und im Senatsbeschluß vom 17. April 1985 (aaO) im einzelnen erörtert worden sind.

  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 696/81

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Bewertung des Ehezeitanteils einer

    Eine entsprechende Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB scheidet ebenfalls aus (Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 61/84; vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794).

    Diese sind in anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen und damit auch im vorliegenden Fall anzuwenden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004 und vom 17. April 1985 a.a.O. S. 796).

    Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 VAHRG auf Verbände, die nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind, verbietet sich aus den gleichen Gründen, die gegen eine entsprechende Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB sprechen und in dem Senatsbeschluß vom 17. April 1985 (aaO) im einzelnen erörtert worden sind (Senatsbeschluß vom 13. November 1985 aaO).

  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 575/12

    Arbeitsvertraglich zugesagte Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften:

    Denn diesbezüglich enthält das Gesetz keine planwidrige Regelungslücke (so schon zum früheren Recht Senatsbeschluss vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794).
  • BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84

    Einbeziehung unverfallbarer Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in

    Wie der Senat entschieden hat, ist das Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) in einer Weise auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger zugeschnitten, daß sich auch eine analoge Anwendung auf andere Fälle verbietet (vgl. Senatsbeschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 69/89

    Abgrenzung zwischen beamtenähnlicher und betrieblicher Altersversorgung

    Deren Rechtsform ist vielmehr nur für die Frage der Ausgleichsform nach §§ 1587b Abs. 2 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG von Bedeutung (Senatsbeschlüsse vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794, 795; und vom 13. November 1985 - IVb ZB 61/84 - FamRZ 1986, 248, 249 Bastian/Klinkhardt aaO Rdn. 11, 15; Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 34; MünchKomm/Maier aaO Rdn. 31).
  • BGH, 14.10.1998 - XII ZB 48/96

    Versorgungsausgleich bei einem später in ein Beamtenverhältnis übernommenen

    Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794 die Auffassung vertritt, Versorgungsanwartschaften aus der ehezeitlichen Tätigkeit bei einem privatrechtlich organisierten Schulträger seien stets dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, ist darauf hinzuweisen, daß sich der Versorgungsanspruch des ausgleichspflichtigen Ehegatten in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall weiterhin gegen den privatrechtlich organisierten Schulträger richtete, während die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes hier infolge der Übernahme in das Beamtenverhältnis in eine Aussicht auf Versorgung durch einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger übergegangen sind.
  • BGH, 02.10.1985 - IVb ZB 18/84

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Rechtmäßigkeit des Erfolgens des Ausgleiches

    Der Senat hat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - entschieden, daß der Versorgungsausgleich nicht in der Ausgleichsform des Quasi-Splittings durchgeführt werden kann, wenn ein Ehegatte seine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber einem privat-rechtlich organisierten Schulträger erworben hat (Beschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794).

    Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 VAHRG auf Verbände, die nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind, verbietet sich aus den gleichen Gründen, die gegen eine entsprechende Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB sprechen und im Senatsbeschluß vom 17. April 1985 (aaO) im einzelnen erörtert worden sind.

  • OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 95/18
  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZB 75/87

    Befreiung von Körperschaften und Verbänden vom Anwaltszwang in

  • OLG Köln, 18.03.1998 - 26 UF 19/98

    Versorgungsausgleich im Wege des sog. Quasi-Splittings

  • OLG Köln, 03.10.1985 - 21 UF 97/79

    Anforderungen an die Durchführung des öffentlich-rechtlichen

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