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   BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 37/85   

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https://dejure.org/1986,1523
BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 37/85 (https://dejure.org/1986,1523)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1986 - IVb ZR 37/85 (https://dejure.org/1986,1523)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1986 - IVb ZR 37/85 (https://dejure.org/1986,1523)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erwerbstätigkeit - Scheidung - Ehe - Angemessenheit - Umschulung - Fortbildung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 196
  • FamRZ 1986, 1085
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 326/81

    Erwerbsobliegenheit des Unterhalt begehrenden Ehegatten

    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 37/85
    Kommt nach den Umständen des Falles nur eine Tätigkeit in Betracht, die im Zeitpunkt der Scheidung nach den genannten Kriterien nicht (mehr) angemessen wäre, kann die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983, 144 ff.).

    a) Dem Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist allerdings zu zustimmen: Wenn das Gericht in einem Verbundverfahren über den nachehelichen Unterhalt als Folgesache zu entscheiden hat, befindet es über einen erst in der Zukunft (mit der Scheidung) entstehenden Anspruch? daher muß eine Prognose der zukünftigen für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnisse angestellt werden; läßt sich die künftige Entwicklung nicht mit hinreichei der Sicherheit voraussehen, müssen die im Zeitpunkt der letztei mündlichen Verhandlung hervorgetretenen Umstände zugrunde gele< werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 698/80 - FamRZ 1982, 892, vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983, 144, 145, und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 29/82 - nicht veröffentlicht).

  • BGH, 29.04.1959 - IV ZR 311/58

    Restitutionsklage

    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 37/85
    Es kann dahinstehen, ob eine sinnvolle Handhabung der gemäß § 139 Abs. 1 und 2 ZPO bestehenden Frage- und Hinweispflichten des Vorsitzenden sowie das Gebot, ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des nachgereichten Schriftsatzes der Ehefrau zwingend er forderte, etwa weil sich daraus ergab, daß die bisherige Verhandlung den Sachvortrag nur lückenhaft erfaßt hatte (vgl. dazu BGHZ 30, 60, 65 und 53, 262).
  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 68/84

    Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausbildungsunterhalt; Zeitliche

    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 37/85
    Ergibt die dem Berufungsgericht obliegende Prognose, daß die Ehefrau wegen der in die Würdigung einzubeziehenden Lage auf dem Arbeitsmarkt eine ihren Unterhalt auf Dauer sichernde Anstellung als Altenpflegerin eher finden wird als in ihrem früheren Beruf, so wird auch eine zeitlich begrenzte Fortdauer der 1982 begonnenen Ausbildung nach der Scheidung hinzunehmen sein (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 68/84 - FamRZ 1986, 553, 555).
  • BGH, 13.03.1981 - I ZR 65/79

    Notwendigkeit der ausdrücklichen Wiederholung von Beweisangeboten - Folgen der

    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 37/85
    Das Berufungsgericht ha die Klägerin auch nicht rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin darauf hingewiesen, daß es die Anspruchsgrundlage anders beurteilte als das erstinstanzliche Gericht (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1981 - I ZR 65/79 - MDR 1982, 29).
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 38/82

    Berücksichtigung der Sozialhilfe bei der Unterhaltsbemessung; Leichtfertiger

    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 37/85
    Während der Trennungszeit unterlassene Bemühungen um einen Arbeitsplatz in einem früheren Beruf zugunsten einer in einem neuen Beruf begonnenen Ausbildung könnten die Inanspruchnahme des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt allenfalls nach § 1579 Nr. 3 BGB als grob unbillig erscheinen lassen, wenn sich nämlich der Unterhaltsberechtigte auf diese Weise selbst bedürftig gemacht hat und der Unterhaltspflichtige die Folgen einer leichtfertigen Herbeiführung der Bedürftigkeit unterhaltsrechtlich mittragen müßte (zum Tatbestandsmerkmal "mutwillig" vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367).
  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 45/85

    Darlegungs- und Beweislast des unterhaltsberechtigten Ehegatten für Bemühung um

    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 37/85
    Richtig ist auch, daß ein Ehegatte, der wegen Erwerbslosigkeit Unterhalt beansprucht die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit trägt ui daher grundsätzlich in nachprüfbarer Weise vortragen muß, welcl Schritte er im einzelnen unternommen hat, um einen Arbeitsplan zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen, wo bei die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt (vgl. Senatsurteile vom 27. November 1985 - IVb ZR 79/84 - FamRZ 1986, 244, und vom 5. Juni 1986 - IVb ZR 45/85 - zur Veröffentlichung bestimmt) .
  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 54/82

    Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausbildungsunterhalt; Angemessenheit

    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 37/85
    An die Stelle der Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit tritt unter den y in §§ 1574 Abs. 3 BGB genannten Voraussetzungen die Obliegenheit des geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 54/82 - FamRZ 1984, 561, 562) .
  • BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 79/84

    Darlegungslast des Unterhalt begehrenden, arbeitslosen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 37/85
    Richtig ist auch, daß ein Ehegatte, der wegen Erwerbslosigkeit Unterhalt beansprucht die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit trägt ui daher grundsätzlich in nachprüfbarer Weise vortragen muß, welcl Schritte er im einzelnen unternommen hat, um einen Arbeitsplan zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen, wo bei die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt (vgl. Senatsurteile vom 27. November 1985 - IVb ZR 79/84 - FamRZ 1986, 244, und vom 5. Juni 1986 - IVb ZR 45/85 - zur Veröffentlichung bestimmt) .
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 29/82

    Kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei Verlust des bisherigen

    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 37/85
    a) Dem Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist allerdings zu zustimmen: Wenn das Gericht in einem Verbundverfahren über den nachehelichen Unterhalt als Folgesache zu entscheiden hat, befindet es über einen erst in der Zukunft (mit der Scheidung) entstehenden Anspruch? daher muß eine Prognose der zukünftigen für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnisse angestellt werden; läßt sich die künftige Entwicklung nicht mit hinreichei der Sicherheit voraussehen, müssen die im Zeitpunkt der letztei mündlichen Verhandlung hervorgetretenen Umstände zugrunde gele< werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 698/80 - FamRZ 1982, 892, vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983, 144, 145, und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 29/82 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 698/80

    Verweisung des bedürftigen Ehegatten auf eine Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 37/85
    a) Dem Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist allerdings zu zustimmen: Wenn das Gericht in einem Verbundverfahren über den nachehelichen Unterhalt als Folgesache zu entscheiden hat, befindet es über einen erst in der Zukunft (mit der Scheidung) entstehenden Anspruch? daher muß eine Prognose der zukünftigen für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnisse angestellt werden; läßt sich die künftige Entwicklung nicht mit hinreichei der Sicherheit voraussehen, müssen die im Zeitpunkt der letztei mündlichen Verhandlung hervorgetretenen Umstände zugrunde gele< werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 698/80 - FamRZ 1982, 892, vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983, 144, 145, und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 29/82 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19

    Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich

    aa) Der Annahme eines verfahrensfehlerhaften Übergehens der vorbezeichneten Anträge der Klägerin durch das Berufungsgericht steht nicht bereits entgegen, dass der Beweis nur in erster Instanz angeboten war und die - in erster Instanz obsiegende - Klägerin in der Berufungserwiderung auf die Beweisantritte lediglich allgemein Bezug genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1986 - IVb ZR 37/85, FamRZ 1986, 1085 unter II 2 a [zu übergangenem Sachvortrag]; Beschlüsse vom 11. März 2010 - V ZR 165/09, juris Rn. 11; vom 30. November 2011 - III ZR 165/11, juris Rn. 7; BVerfG, NJW 2015, 1746 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 326/14

    Wohnraummietvertrag mit mietenden Eheleuten: Nachträgliche Änderung der

    Im Gegenteil haben die Beklagten in der Berufungsbegründung ausdrücklich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte ergänzend Bezug genommen und damit unmissverständlich klargestellt, dass sie die erstinstanzlichen Beweisantritte auch zum Gegenstand der Berufungsinstanz machen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1986 - IV ZR 37/85, FamRZ 1986, 1085).
  • BAG, 24.05.2012 - 6 AZR 679/10

    Versetzung in den Ruhestand - Integrationsamt

    Als Berufungsbeklagter durfte er sich auf die Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils beschränken (BVerfG 23. Juni 1999 - 2 BvR 762/98 - NJW 2000, 131; BGH 2. Juli 1986 - IVb ZR 37/85 - FamRZ 1986, 1085).

    Als Berufungsbeklagter durfte er sich auf die Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils beschränken (BVerfG 23. Juni 1999 - 2 BvR 762/98 - NJW 2000, 131; BGH 2. Juli 1986 - IVb ZR 37/85 - FamRZ 1986, 1085) .

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 196/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Aus dem Umstand, dass sie die von der Beklagten in der Berufungsbegründung wiederholte Behauptung der Vorhersehbarkeit nicht bestritten hat, folgt deshalb nicht, dass die Klägerin diesen Vortrag unstreitig stellen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1986 - IVb ZR 37/85 - FamRZ 1986, 1085, 1086; BVerfG NJW 2000, 131), zumal ihre Klage bei anzunehmender Vorhersehbarkeit wegen dann eingetretener Verjährung keinerlei Aussicht auf Erfolg mehr gehabt hätte.
  • BGH, 17.01.1991 - VII ZR 47/90

    Planungspflichten des Architekten

    Wenn das Berufungsgericht das Vorbringen des Berufungsbeklagten im Gegensatz zum Landgericht als erheblich ansieht, hat es den Berufungsbeklagten im Rahmen seiner Prozeßförderungspflicht auf den abweichenden Rechtsstandpunkt und die sich daraus ergebende Notwendigkeit anderweiter Verteidigung hinzuweisen (vgl. BGH Urteile vom 13. März 1981 - I ZR 65/79 = NJW 1982, 581, 582 und vom 2. Juli 1986 - IVb ZR 37/85 = FamRZ 1986, 1085, 1086).
  • BGH, 08.07.1992 - XII ZR 127/91

    Angemessenheit des Kilometergeldes

    Müßte sich die Ehefrau stattdessen noch einer Aus- oder Fortbildung unterziehen, dann müßte ihr der Ehemann zudem während der Dauer der Ausbildung den vollen eheangemessenen Unterhalt zahlen, § 1574 Abs. 3 BGB (vgl. dazu Senatsurteile vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 54/82 - FamRZ 1984, 561, 563; vom 2. Juli 1986 - IVb ZR 37/85 = FamRZ 1986, 1085, 1086 m.w.N.).
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 68/87

    Umfang des Trennungsunterhaltes nach Scheidung der Ehe - Mitberücksichtigung der

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß es der Klägerin grundsätzlich freistand, die Art der ihr zuzumutenden - für sie angemessenen (§ 1574 Abs. 2 BGB) - Erwerbstätigkeit selbst zu bestimmen (vgl. Senatsurteilevom 2. Juli 1986 - IVb ZR 37/85 = FamRZ 1085, 1086;vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 54/82 = FamRZ 1984, 561, 563).
  • BGH, 30.11.2011 - III ZR 165/11

    Berufungsverfahren: Abweichende Würdigung einer Zeugenaussage durch das

    Dies ist ausreichend, um die Beweisantritte in erster Instanz zum Gegenstand der Berufungsinstanz zu machen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1986 - IVb ZR 37/85, FamRZ 1986, 1085).
  • BGH, 20.10.1992 - VI ZR 361/91

    Sittenverstoß durch bewußte Verletzung ausländischer Embargobestimmungen

    Damit ist ihr erstinstanzlicher Vortrag in ausreichender Weise zum Gegenstand des Berufungsrechtszuges geworden; denn wer in erster Instanz obsiegt hat, braucht als Berufungsbeklagter seinen früheren Vortrag nicht im einzelnen zu wiederholen, sondern kann sich auf die Verteidigung des Urteils beschränken und im übrigen auf sein bisheriges Vorbringen Bezug nehmen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Juli 1986 - IV b ZR 37/85 - FamRZ 1986, 1085, 1086).
  • OLG Hamburg, 27.04.2016 - 11 U 179/09

    VOB-Vertrag: Mängelhaftung des Auftragnehmers nach Bedenkenanmeldung

    Es kommt des Weiteren hinzu, dass für den Inhalt einer Berufungserwiderung, anders als für die Berufungsbegründung mit § 520 Abs. 3 ZPO, kein Mindestinhalt zwingend vorgeschrieben ist und dass derjenige, der erstinstanzlich obsiegt hat, seinen früheren Vortrag nicht zu wiederholen braucht, sondern sich auf die Verteidigung der angegriffenen Entscheidung beschränken kann (Zöller-Heßler, ZPO, a.a.O., § 521 Rn. 15; BGH, Urteil vom 02.07.1986, IVb ZR 37/85, juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 23.06.1999, 2 BvR 762/98, juris Rn. 12).
  • BGH, 26.03.1996 - X ZR 133/93

    Verzug - Leistungszeit - Anlieferung der Ware

  • OLG Koblenz, 03.08.1992 - 13 UF 1222/91

    Unterhaltspflicht; Konsolidierungsphase; Erwerbspflicht; Ausbildungspflicht;

  • OLG Hamburg, 18.09.1990 - 12 UF 69/90
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