Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.12.1985

Rechtsprechung
   BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83   

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BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83 (https://dejure.org/1985,292)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.1985 - 1 BvL 7/83 (https://dejure.org/1985,292)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 1985 - 1 BvL 7/83 (https://dejure.org/1985,292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20. RAG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Rentenanpassungsgesetz - Grundrechtsverstoß - Pflichtversicherungsverhältnis

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 71, 1
  • NJW 1986, 707
  • NJW 1986, 708
  • FamRZ 1986, 240 (Ls.)
  • DVBl 1986, 406
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83
    a) Die Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten sowie die Einführung der Halbbelegung als Voraussetzung für eine beitragsfreie Mitgliedschaft der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung sind vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt worden (BVerfGE 58, 81 ; 69, 272).

    b) In dem Verfahren, welches die Abwertung der Ausbildungs- Ausfallzeiten betraf, ist die Frage nicht entschieden worden, ob das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten es auch verfassungsrechtlich rechtfertige, diejenigen Versicherten, die aufgrund des Rentenreformgesetzes 1972 der Pflichtversicherung beigetreten sind, an ihrer Entscheidung festzuhalten (vgl. BVerfGE 58, 81 (125) mit abweichender Meinung (135 f.)).

    Nachdem durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, 81 ) geklärt worden war, daß die Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten durch das Zwanzigste Rentenanpassungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, und infolgedessen auch eine vom Kläger des Ausgangsverfahrens unmittelbar gegen das Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht angenommen worden war, stellte der Kläger im März 1982 erneut bei der Bundesversicherungsanstalt den Antrag, man möge ihn aus der Pflichtversicherung entlassen.

    Dabei wies er ausdrücklich auf die Ausführungen in BVerfGE 58, 81 (125) hin, nach denen nicht über die weitergehende Frage entschieden worden sei, ob das Überwiegen des allgemeinen Interesses an einer Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten es verfassungsrechtlich auch rechtfertige, diejenigen Versicherten, die aufgrund des Rentenreformgesetzes 1972 der Pflichtversicherung beigetreten sind, an dieser Entscheidung festzuhalten.

    Das Gericht schließe sich insoweit dem Sondervotum in BVerfGE 58, 81 (135) an, in welchem ausgeführt werde, daß es eine Folge der Notwendigkeit zur teilweisen Rücknahme früherer gesetzgeberischer Versprechen sein müsse, den Betroffenen erneut die Möglichkeit zu geben, ihren unter anderen und günstigeren Voraussetzungen getroffenen Beitrittsentschluß daraufhin zu überprüfen, ob er auch unter den neuen - weniger vorteilhaften - Bedingungen noch sinnvoll bleibe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluß vom 1. Juli 1981 entschieden, daß auch für diesen Personenkreis die Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs- Ausfallzeiten durch das Zwanzigste Rentenanpassungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 58, 81 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. BVerfGE 45, 142 (168) m. w. N.; 53, 257 (309); 58, 81 (120 f.); 64, 87 (104)).

    Soweit deren Vertrauen verletzt ist, bedarf es zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Regelung einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung der gesetzlichen Vorschrift für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 58, 81 (121); 64, 87 (104)).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung zur Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten ausgeführt hat, sehen sich diejenigen Personen, die aufgrund des Rentenreformgesetzes aus dem Jahre 1972 freiwillig der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherte beigetreten sind, in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der früheren Regelung über die günstigere Bewertung von Ausbildungs- Ausfallzeiten besonders betroffen; die Berechnung ihrer Ausbildungs-Ausfallzeiten nach dem Durchschnitt ihrer Beiträge habe sie in besonderer Weise veranlaßt, der gesetzlichen Rentenversicherung beizutreten (vgl. BVerfGE 58, 81 (120)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat des weiteren ausgeführt, daß das schutzwürdige Vertrauen des genannten Personenkreises nicht gering zu achten sei; es sei nicht auszuschließen, daß die Kenntnis einer Verminderung des Altersruhegeldes durch die Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten die Betroffenen veranlaßt hätte, andere Dispositionen für ihre Altersversorgung zu treffen (vgl. BVerfGE 58, 81 (121 f.); 69, 272 (313)).

    Insoweit ergibt sich schon aus den früher getroffenen Feststellungen (vgl. BVerfGE 58, 81 (122)), daß der Ausgangsfall dieses Verfahrens nicht atypisch ist; es kann davon ausgegangen werden, daß die Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs- Ausfallzeiten im allgemeinen bei den Betroffenen zu einer Verkürzung der von ihnen erwarteten Renten zwischen 3 % und 8 % geführt hat.

    Anders als in dem mit Beschluß vom 1. Juli 1981 entschiedenen Verfahren (vgl. BVerfGE 58, 81 (124 f.)) kommt in dem vorliegenden dem öffentlichen Interesse an einem alsbaldigen übergangslosen Inkrafttreten der angegriffenen Regelung, welche das Ungleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben in der Rentenversicherung beseitigen sollte, keine Bedeutung zu.

    Hier ist vor allem zu bedenken, daß der Beitritt zur Rentenversicherung mit der Möglichkeit zur Nachentrichtung von Beiträgen verbunden war; von dieser Möglichkeit haben viele Selbständige Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 49, 192 (204 f.); 50, 177 (186 f.); 58, 81 (120)).

    Zwar erwirbt derjenige, welcher der gesetzlichen Rentenversicherung beitritt, nicht nur die mit einem solchen System verbundenen Chancen, sondern er trägt mit den anderen Versicherten auch dessen Risiken; er kann zudem nicht erwarten, daß er grundsätzlich bessergestellt wird als derjenige Versicherte, der aufgrund einer abhängigen Beschäftigung pflichtversichert ist (vgl. BVerfGE 58, 81 (123); 69, 272 (314)).

    Die Begrenzung der Anrechnung der Ausbildungs- Ausfallzeiten durch das Zwanzigste Rentenanpassungsgesetz ist aber auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als Personen betroffen sind, die - wie der Kläger im Ausgangsverfahren - behaupten, allein wegen der Anrechnung der Ausbildungszeiten der Pflichtversicherung freiwillig beigetreten zu sein (vgl. BVerfGE 58, 81 ); auch schonende Übergangsregelungen sind für diesen Personenkreis nicht geboten (vgl. BVerfGE, a.a.O. (125)).

    Allerdings ist die Mehrheit des Senats der Ansicht, bei den Fällen, die zu dem Beschluß BVerfGE 58, 81 geführt haben, sei über die Frage einer von Verfassungs wegen gebotenen "Austrittsmöglichkeit" der Betroffenen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu entscheiden gewesen.

    Die Kläger der Ausgangsverfahren und die Beschwerdeführer in BVerfGE 58, 81 hätten nicht den Austritt aus der Rentenversicherung angestrebt, der zwangsläufig den völligen Wegfall der Anrechenbarkeit ihrer Ausbildungs-Ausfallzeiten zur Folge gehabt hätte, sondern die Beibehaltung der günstigen früheren Berechnung; sie hätten demgemäß lediglich die Neufassung des § 32 a AVG angegriffen (BVerfGE 58, a.a.O. (125)).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83
    Außerdem wurde die beitragsfreie Mitgliedschaft der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung an die Erreichung der Halbbelegung sowie hinsichtlich deren Bemessung an einen zeitlichen Rahmen gebunden (vgl. BVerfGE 60, 360 (361 f.); 69, 272 (277)).

    a) Die Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten sowie die Einführung der Halbbelegung als Voraussetzung für eine beitragsfreie Mitgliedschaft der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung sind vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt worden (BVerfGE 58, 81 ; 69, 272).

    Unzulässig ist sie insoweit, als das vorlegende Gericht ein Recht auf Beendigung der Pflichtversicherung auch deshalb für geboten hält, weil die beitragsfreie Krankenversicherung für Rentner durch das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz aus dem Jahre 1977 eingeschränkt worden ist (vgl. BVerfGE 69, 272 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat des weiteren ausgeführt, daß das schutzwürdige Vertrauen des genannten Personenkreises nicht gering zu achten sei; es sei nicht auszuschließen, daß die Kenntnis einer Verminderung des Altersruhegeldes durch die Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten die Betroffenen veranlaßt hätte, andere Dispositionen für ihre Altersversorgung zu treffen (vgl. BVerfGE 58, 81 (121 f.); 69, 272 (313)).

    Zwar erwirbt derjenige, welcher der gesetzlichen Rentenversicherung beitritt, nicht nur die mit einem solchen System verbundenen Chancen, sondern er trägt mit den anderen Versicherten auch dessen Risiken; er kann zudem nicht erwarten, daß er grundsätzlich bessergestellt wird als derjenige Versicherte, der aufgrund einer abhängigen Beschäftigung pflichtversichert ist (vgl. BVerfGE 58, 81 (123); 69, 272 (314)).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. BVerfGE 45, 142 (168) m. w. N.; 53, 257 (309); 58, 81 (120 f.); 64, 87 (104)).

    Soweit deren Vertrauen verletzt ist, bedarf es zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Regelung einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung der gesetzlichen Vorschrift für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 58, 81 (121); 64, 87 (104)).

    Die Zugehörigkeit zur Rentenversicherung unterscheidet sich insoweit deutlich von Positionen, die aus den im Rahmen der Vertragsfreiheit geschlossenen Privatversicherungsverträgen folgen (BVerfGE 64, 87 (106)).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 13/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83
    Das Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG ) vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) öffnete die gesetzliche Rentenversicherung für Selbständige, die vordem weder pflichtversichert waren noch die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung erfüllten (vgl. BVerfGE 64, 192 (193 f.)).

    Beide Vorlagen waren unzulässig, weil das Bundessozialgericht die für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalte nicht hinreichend dargelegt hatte (vgl. BVerfGE 64, 192 (200 ff.)).

    Dem Vorlagebeschluß ist weder zu entnehmen, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt seines Rentenbezuges die Bedingungen für eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner nicht mehr erfüllen kann, noch in welchem Ausmaß er dadurch betroffen wäre (vgl. BVerfGE 64, 192 (200 f.)).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. BVerfGE 45, 142 (168) m. w. N.; 53, 257 (309); 58, 81 (120 f.); 64, 87 (104)).

    Da die Regelungen des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes über die Begrenzung der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten in Versichertenrenten und Anwartschaften eingreifen, die dem Schutz des Art. 14 GG unterliegen (vgl. BVerfGE 53, 257 (289 f.)), ist anhand dieser Verfassungsnorm zu prüfen, ob das Vertrauen der von dem Kläger des Ausgangsverfahrens repräsentierten Personengruppe dadurch verletzt worden ist, daß sie trotz der Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten an ihrem Beitrittsentschluß festgehalten wird.

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83
    Soweit aber eine Norm im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG in zulässiger Weise zur Prüfung gestellt wird, ist sie in allen ihren Rechtswirkungen und unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfGE 26, 44 (58)).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83
    Hier ist vor allem zu bedenken, daß der Beitritt zur Rentenversicherung mit der Möglichkeit zur Nachentrichtung von Beiträgen verbunden war; von dieser Möglichkeit haben viele Selbständige Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 49, 192 (204 f.); 50, 177 (186 f.); 58, 81 (120)).
  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83
    Abgesehen davon, daß das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Vertrauensschutz Übergangsregelungen immer in engem Bezug zur geschützten Rechtsposition gesehen hat (vgl. BVerfGE 51, 356 (369); 62, 117 (165); 68, 272 (284)), vermögen wir kein schutzwürdiges Vertrauen zu erkennen, das zur Verpflichtung des Gesetzgebers führen konnte, der betroffenen Gruppe übergangsweise die Auflösung ihres Pflichtversicherungsverhältnisses vor Beendigung der pflichtversicherten selbständigen Tätigkeit zu gestatten.
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78

    Verfassungswidrigkeit der Zweitstudienregelung im Staatsvertrag 1978

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83
    Abgesehen davon, daß das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Vertrauensschutz Übergangsregelungen immer in engem Bezug zur geschützten Rechtsposition gesehen hat (vgl. BVerfGE 51, 356 (369); 62, 117 (165); 68, 272 (284)), vermögen wir kein schutzwürdiges Vertrauen zu erkennen, das zur Verpflichtung des Gesetzgebers führen konnte, der betroffenen Gruppe übergangsweise die Auflösung ihres Pflichtversicherungsverhältnisses vor Beendigung der pflichtversicherten selbständigen Tätigkeit zu gestatten.
  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvL 31/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Beschränkung bzw. des Ausschlusses der

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83
    Hier ist vor allem zu bedenken, daß der Beitritt zur Rentenversicherung mit der Möglichkeit zur Nachentrichtung von Beiträgen verbunden war; von dieser Möglichkeit haben viele Selbständige Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 49, 192 (204 f.); 50, 177 (186 f.); 58, 81 (120)).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

  • BVerfG, 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    Auf den Fortbestand dieses Freiraums eigenverantwortlicher Lebensgestaltung im privaten und wirtschaftlichen Bereich können sie auch vertrauen (vgl. BVerfGE 36, 281 ; 42, 263 ; 45, 142 ; 53, 257 ; 58, 81 ; 64, 87 ; 70, 101 ; 71, 1 ; 75, 78 ; 76, 220 ; 122, 151 ; stRspr).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Die den Beschwerdeführern zustehenden Rentenansprüche, die grundsätzlich den Schutz des Art. 14 GG genießen (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 f.]; 58, 81 [109]; 64, 87 [97]; 70, 101 [110]; 71, 1 [12]), werden durch die Anrechnung weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet oder sonstwie berührt.

    Dazu gehört es auch, daß die aufgrund einer selbständigen Tätigkeit und damit während des Versicherungsverhältnisses erworbenen Rentenansprüche im Rahmen des § 55 BeamtVG ebenso behandelt werden wie die aufgrund einer Arbeitnehmertätigkeit erlangten Rentenansprüche (vgl. zum Vorstehenden auch BVerfGE 58, 81 [123]; 69, 272 [314]; 71, 1 [16 f.]).

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Knüpft der Gesetzgeber an ein bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er dort begründete Anwartschaften zum Nachteil des Versicherten, so ist ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen; dieser findet für vermögenswerte Güter und damit auch für rentenrechtliche Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 64, 87 ; 71, 1 ; 117, 272 ; stRspr).
  • SG Berlin, 15.08.2016 - S 10 R 5245/14

    Folgenreicher Versorgungsausgleich - Rückabwicklung nur in engen Grenzen, selbst

    Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat also von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche; anderenfalls wären gleichheitswidrige Ergebnisse innerhalb der Versichertengemeinschaft zu befürchten, die vermieden werden müssen (vgl. BVerfGE 71, 1 (15)).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Knüpft der Gesetzgeber - wie hier - an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 ; 58, 81 ; 64, 87 ; 71, 1 ; 76, 220 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvL 12/20

    Unzulässige Richtervorlage zur sogenannten Gutscheinlösung während der

    Auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Vertrauensschutzgrundsatz - der zwar im Rechtstaatsprinzip verankert ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG aber eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 ; 45, 142 ; 53, 257 ; 58, 81 ; 64, 87 ; 70, 101 ; 71, 1 ; 76, 220 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 122, 374 ; 143, 246 ) - hat das vorlegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht hinreichend dargelegt.
  • BSG, 26.01.2005 - B 12 RA 3/03 R

    Rentenversicherung - Antragspflichtversicherung - Verschlechterung der Bewertung

    Der Gesetzgeber habe außerdem in Rechnung stellen dürfen, dass die im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Oktober 1985 (1 BvL 7/83 -, BVerfGE 71, 1 = SozR 5120 Art. 2 § 2 Nr. 1) geschaffene Befreiungsmöglichkeit in der Praxis keine Rolle gespielt habe.

    Das BVerfG hat allerdings früher entschieden, dass einem Antragspflichtversicherten ein Recht zum Austritt aus der Antragspflichtversicherung einzuräumen ist, weil der Gesetzgeber den Wert der Ausbildungsausfallzeiten vermindert hatte und dadurch die zu erwartende Rente niedriger ausfiel (Beschluss vom 9. Oktober 1985 - 1 BvL 7/83 -, BVerfGE 71, 1 = SozR 5120 Art. 2 § 2 Nr. 1).

    Es hat darauf hingewiesen, dass solche Ergebnisse bei der Prüfung des Art. 14 GG im Zusammenhang mit der Abwägung zwischen dem Ausmaß des individuellen Vertrauensschadens und dem öffentlichen Interesse einen eindeutigen Vorrang des öffentlichen Interesses begründet hätten (BVerfGE 71, 1, 15 = SozR 5120 Art. 2 § 2 Nr. 1 S 5).

    Das BVerfG hat die Einräumung der Möglichkeit für Antragspflichtversicherte, ihr Pflichtversicherungsverhältnis zu beenden, nur deshalb ausnahmsweise als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar angesehen, weil diese unter den seinerzeit gegebenen Umständen durch die nachteiligen Gesetzesänderungen "besonders" betroffen waren (BVerfGE 71, 1, 12 und 17 = SozR 5120 Art. 2 § 2 Nr. 1 S 3 und 6; vgl auch BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 ua, 1 BvL 33/80 ua - BVerfGE 58, 81, 120 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 17 f).

    Soweit das BVerfG ein Austrittsrecht Antragspflichtversicherter außerdem nur für den Fall als nicht gleichheitswidrig angesehen hat, dass diese mit ihrem Austritt die Anrechnung von Ausbildungszeiten vollständig verloren (BVerfGE 71, 1, 15 f = SozR 5120 Art. 2 § 2 Nr. 1 S 5 f), kann diese Bedingung durch Personen wie den Kläger nicht (mehr) erfüllt werden.

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Der Senat geht nicht davon aus, daß (gerade) im Bereich des Rechts der gesetzlichen Altersrentenversicherung die Intensität des Grundrechtseingriffs nur nach der Betroffenheit "typischer" Fallgruppen und mit der Folge einer verminderten Prüfungsdichte zu bestimmen wäre (vgl aber etwa BVerfGE 71, 1, 13).
  • LSG Bayern, 06.06.2002 - L 14 RA 82/99

    Bestehende Antragspflichtversicherung als Selbständiger; Rentenauskunft unter

    Dies gelte auch unter Berücksichtigung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.1985 (vgl. Beschluss vom 09.10.1985 - 1 BvL 7/83 in SozR 5120 Art. 2, § 2, 20. RAG).

    Aufgrund des konkreten Klageantrags (und der materiellen Gesetzeslage) könnte der Senat selbst nicht rechtsgestaltend - entsprechend der vom BVerfG in der Entscheidung vom 09.10.1985 (a.a.O.) für bestimmte Fälle entwickelten Lösung einer rückwirkenden Umwandlung der Pflichtversicherung in ein freiwilliges Versicherungsverhältnis - tätig werden.

    Das hat der rechtskundige Kläger, der im Übrigen unter anderem durch das angefochtene Urteil des Sozialgerichts hinreichend Hinweise auf die Entscheidung des BVerfG vom 09.10.1985 (a.a.O.) erhalten hat und der mit seinem bisherigen Vortrag auch auf die Meinung des Verfassungsgerichts eingegangen ist, jedoch nicht getan.

    Im Gegensatz zu den pflichtversicherten Arbeitnehmern, die - ohne "Austrittsmöglichkeit" - (nur) auf den Schutz durch das Grundgesetz hinsichtlich einschneidender Maßnahmen "verwiesen" werden können (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R mit den dortigen verfassungsrechtlichen Bedenken im Rahmen des Art. 14 GG und auch des Art. 3 GG - Übergangsregelung, unverhältnismäßige Benachteiligung von "Altversicherten" gegenüber Neumitgliedern der Solidargemeinschaft), hat das Bundesverfassungsgericht für selbständig Tätige (bei Antragspflichtversicherung) - bei bestimmten Fallgestaltungen - eine zusätzliche Möglichkeit vorgesehen, weil bei diesem kleinen Personenkreis das öffentliche Interesse an der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Rentenversicherungssystems nicht besonders stark ist, weil also gegenüber den Einbußen der auf Antrag Pflichtversicherten sich keine gewichtigen Interessen der Allgemeinheit anführen lassen, die es rechtfertigen, jenem Personenkreis trotz der Veränderungen der Rentenanwartschaften ein Recht zur Beendigung des Pflichtversicherungsverhältnisses zu versagen; die finanzielle Zielsetzung der Rentengesetze (nach einem Stand vor mehr als 20 Jahren !) war bei diesem Personenkreis nicht in nennenswerter Weise betroffen (vgl. im Einzelnen die Erörterung des Problems in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.1985 - 1 BvL 7/83 in BVerfGE 71, 1 ff. zu der Minderbewertung der Ausbildungsausfallzeiten durch dass 20. Rentenanpassungsgesetz).

    In Anbetracht der obligatorischen Versorgung oder wahlweise der Pflichtversicherung des Klägers vermag der Senat eine Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann für geboten halten, wenn der Beitritt zur gesetzlichen Pflichtversicherung mit der Folge der Mitgliedschaft während der gesamten versicherten Tätigkeit überhaupt nicht mehr als sinnvoll anzusehen wäre (vgl. hierzu auch die abweichende Meinung in BVerfG vom 09.10.1985, a.a.O.).

    Im Vergleich zu dem Fall, der der Entscheidung des BVerfG vom 09.10.1985 (a.a.O.) zugrunde lag, ist hier eine wesentlich weitergehende Benachteiligung des Klägers durch Änderung der Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung gegeben, wenn auch andererseits zu beachten ist, dass sich die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage seit dem Jahre 1983 wesentlich geändert hat.

  • BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 616/99

    Keine Sonderversorgung ehemaliger Angehöriger der Deutschen Reichsbahn

    cc) Aber auch soweit Art. 14 Abs. 1 GG dem Inhaber eines Anspruchs oder einer anspruchsähnlichen Rechtsposition deren Bestand unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gewährleistet (vgl. BVerfGE 71, 1 ; 101, 239 ), ist eine Eigentumsverletzung im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
  • BSG, 10.12.1991 - 3 RK 9/90

    Einschränkung des Krankengeldanspruchs durch das Gesundheits-Reformgesetz 1988

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung über die Bewertung der Zeiten der

  • BVerwG, 08.12.1988 - 3 C 6.87

    Milcherzeugung - Garantiemenge - Mengenbegrenzung - Vermarktungsverbot -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2008 - L 8 R 160/05

    Versicherungspflicht auf Antrag; Entlassung aus der Versicherung

  • BSG, 20.01.2021 - B 13 R 5/20 R

    Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente ohne die Berücksichtigung eines

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

  • BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18

    Nichtannahmebeschluss: Ersetzung des Anspruchs auf "Deputatkohle" durch Leistung

  • BVerfG, 28.09.1992 - 1 BvR 496/87

    Verfassungsrechliche Prüfung des Ausschlusses teilzeitbeschäftigter

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

  • BSG, 25.02.2010 - B 10 LW 3/09 R

    Alterssicherung der Landwirte - Rente wegen Erwerbsminderung - Inanspruchnahme

  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 36/94

    Verfassungsmäßigkeit der Gesamtleistungsbewertung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 - 1 B 66.10

    Sondernutzung; Erlaubnis; Altkleidercontainer; Beschluss des Bezirksamts;

  • BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 655/02

    Ungleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15

    Teilweise zulässige und teilweise begründete eA im Organstreitverfahren

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14

    Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen

  • LSG Baden-Württemberg, 15.02.2011 - L 13 R 741/10

    Rentenversicherung - Beendigung der Antragspflichtversicherung für Selbständige -

  • BVerwG, 13.04.2012 - 8 B 86.11

    Anforderungen für Grundrechtseingriffe bei Zusatzleistungen zur Altersrente

  • BSG, 10.05.2007 - B 7a AL 48/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2010 - L 2 R 344/07

    Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung;

  • BVerwG, 16.04.2010 - 8 B 118.09

    Grundrechtsschutz bei Versorgungswerk mit offener

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.12.1997 - LVG 12/97

    Umwandlung der auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR bis zum

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2016 - 8 KN 128/15

    Ledigenzuschlag; Normenkontrolle; Ärztekammer; Ärzteversorgung

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2014 - 8 LC 130/12

    Absenken einer bestehenden Rentenanwartschaft eines ledigen Mitglieds auf das

  • BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 63/96

    Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen nach Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG

  • BVerwG, 24.05.1995 - 7 B 51.95

    Restitution eines dinglichen Nutzungsrechts

  • BSG, 13.10.1992 - 4 RA 10/92

    Angestelltenversicherung - Altersruhegeld - Eigentumsrecht - Inhaltsbestimmung -

  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 78/94

    Anspruch auf höhere Altersrente - Rechtsverbindlichkeit einer Auskunft über Höhe

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2016 - 8 LC 31/16

    Absenkung des Ledigenzuschlags von 20 % auf 10 % in der Satzung des

  • BFH, 17.03.1994 - VI R 117/92

    Steuerliche Beurteilung des Aktienerwerbs durch Arbeitnehmer zum Vorzugspreis -

  • BSG, 19.06.1986 - 12 RK 56/85
  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 120/94

    Höhe einer Regelaltersrente - Fehlen eienr Rechtsgrundlage -

  • BSG, 19.06.1986 - 12 RK 54/85

    Krankengeld - Ausfallzeit

  • BSG, 29.04.1999 - B 3 P 14/98 R

    Ruhen des Leistungsanspruches aus der Pflegeversicherung bei Pflegezulage nach §

  • VG Oldenburg, 25.04.2017 - 7 A 1271/16

    Altersrente; offenes Deckungsplanverfahren; Eigentumsgarantie;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 2 A 11150/16

    Keine Besserstellung von Abgeordneten gegenüber Pensionären und Rentnern:

  • VG Ansbach, 01.02.2011 - AN 1 K 10.02237

    Kürzung der Versorgungsbezüge trotz Ablebens des geschiedenen Ehegatten

  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 51/94

    Anspruchsbegründung durch Rentenauskunft - Vermögenswerte Rechtspositionen in

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.1994 - 9 S 1347/92

    Nach RAVersorgG BW § 7 Abs 2 S 2 aufrechterhaltene Mitgliedschaft ist eine

  • OLG Köln, 09.01.1992 - 7 U 61/91

    Gewerbebetrieb Amtspflichtverletzung

  • OLG Köln, 16.07.1992 - 7 U 128/91

    Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff; Anspruch eines

  • VG Hannover, 10.12.2019 - 5 A 5662/18

    Altersrente; Anwartschaft; Eigentumsschutz; gerechtfertigt;

  • BSG, 13.10.1992 - 4 RA 30/91

    Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld (ARG) wegen Arbeitslosigkeit - Ausübung

  • SG Oldenburg, 08.07.2005 - S 47 AS 69/05

    Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem

  • BVerwG, 05.06.1997 - 1 B 104.97

    Inhaltliche Anforderungen an den Vortrag der Grundsatzrevision - Zulässigkeit der

  • LSG Baden-Württemberg, 23.05.2012 - L 4 R 4851/10
  • BSG, 19.06.1986 - 12 RK 53/85
  • BSG, 19.06.1986 - 12 RK 60/85
  • SG Oldenburg, 08.07.2005 - S 47 AS 68/05
  • BSG, 13.10.1992 - 4 RA 29/91

    Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld (ARG) wegen Arbeitslosigkeit -

  • BSG, 25.03.2009 - B 12 R 19/08 B
  • SG Nürnberg, 18.11.2005 - S 3 R 515/04

    Gewährung von Leistungen zur Pflegeversicherung; Beitragspflicht zur sozialen

  • SG Oldenburg, 08.07.2005 - S 47 AS 89/05
  • SG Oldenburg, 08.07.2005 - S 47 AS 87/05
  • BSG, 04.10.1996 - 11 BAr 47/96

    Kostenübernahme für die Durchführung einer beruflichen Bildungsmaßnahme -

  • SG Oldenburg, 08.07.2005 - S 47 AS 249/05

    Weitere Gewährung von Leistungen in Höhe der zuvor gewährten Arbeitslosenhilfe;

  • BSG, 25.01.2010 - B 13 R 343/09 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2007 - L 10 R 130/05
  • VG München, 06.11.2018 - M 21 K 16.3426

    Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich eines

  • VG Bayreuth, 20.12.2022 - B 5 K 21.1161

    Regelung des Versorgungsausgleichsgesetzes verfassungsgemäß, kein Anspruch auf

  • LSG Baden-Württemberg, 14.07.2009 - L 11 R 5173/08
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Rechtsprechung
   BGH, 04.12.1985 - IVa ZR 75/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1197
BGH, 04.12.1985 - IVa ZR 75/84 (https://dejure.org/1985,1197)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1985 - IVa ZR 75/84 (https://dejure.org/1985,1197)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1985 - IVa ZR 75/84 (https://dejure.org/1985,1197)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eheinstitut - Dienstvertrag - Geschäftsbedingungen

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 927
  • NJW-RR 1986, 473 (Ls.)
  • MDR 1986, 386
  • FamRZ 1986, 240
  • BB 1986, 284
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.05.1983 - IVa ZR 182/81

    Ehevermittlungsvertrag

    Auszug aus BGH, 04.12.1985 - IVa ZR 75/84
    »a) Zur Anwendung des § 656 BGB auf Eheanbahnungsdienstverträge (im Anschluß an BGHZ 87, 309).

    Der Senat hat diese Auffassung jedoch in BGHZ 87, 309 abgelehnt; die Ausführungen des Berufungsgerichts geben ihm keine Veranlassung, diesen Standpunkt aufzugeben.

  • BGH, 08.07.1957 - II ZR 57/56

    Schadenersatzanspruch gegen Ehemäkler

    Auszug aus BGH, 04.12.1985 - IVa ZR 75/84
    Der Eheanbahnungsvertrag gewährt dem Kunden keinen klagbaren Erfüllungsanspruch; auch einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann dieser nicht geltend machen (BGHZ 25, 124, 126; 87; 309, 313 ff.).
  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

    Die im Urteil vom 4. Dezember 1985 (IVa ZR 75/84 - NJW 1986, 927, 928) angestellten Erwägungen zu Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten einer bei Klagbarkeit häufig unumgänglichen Beweisaufnahme über Art und Umfang der Tätigkeit gälten mindestens ebenso bei der Vermittlung einer Partnerschaft.
  • BGH, 17.06.2021 - III ZR 125/19

    Online-Partnervermittlungsvertrag: Vergütungsanspruch durchsetzbar

    Peinlichkeiten wären sogar in noch stärkerem Maße zu befürchten; gerichtliche Auseinandersetzungen seien vor allem dann zu erwarten, wenn die Bemühungen des Eheanbahners erfolglos geblieben seien, so dass häufig mit dem Einwand zu rechnen sei, der Eheanbahner habe seine vertraglichen Pflichten nicht gehörig erfüllt, indem er auf die in Frage kommenden Partner nicht intensiv genug eingewirkt oder Personen benannt habe, die überhaupt nicht an einer Eheschließung interessiert oder als Partner nicht geeignet seien (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 - IVa ZR 75/84, NJW 1986, 927, 928).
  • AG Neumarkt/Oberpfalz, 09.04.2015 - 1 C 28/15

    Widerrufsrecht, Geschäftsbedingungen, Sittenwidrigkeit, Klägers

    Das schützenswerte Diskretionsbedürfnis des Kunden schließe die gerichtliche Erörterung dieser für die Beteiligten in aller Regel peinlichen Punkte aus (BGH, Entscheidung vom 4.12.1985, IVa ZR 75/84).
  • BGH, 11.07.1990 - IV ZR 160/89

    Partnerschaftsvermittlung - Zahlung mit Wechsel - § 656 BGB analog, § 656 Abs. 1

    Der Senat hat die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Verträge, durch die sich der eine Vertragspartner zu einer auf Herbeiführung einer Eheschließung gerichteten Tätigkeit (Eheanbahnungssdienstverträge) verpflichtet, bereits bejaht (BGHZ 87, 309, 313, dazu Dehner in Anm. LM BGB § 656 Nr. 3; Urteil vom 4.12.1985 - IVa ZR 75/84 - NJW 1986, 927 = LM BGB § 656 Nr. 5 = FamRZ 1986, 240).

    Die vom Senat in seinem Urteil vom 4. Dezember 1985 (IVa ZR 75/84 - NJW 1986, 927 = LM BGB § 656 Nr. 5 = FamRZ 1986, 240) angestellten Erwägungen zu Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten einer bei Klagbarkeit häufig unumgänglichen Beweisaufnahme über Art und Umfang der Tätigkeit gelten mindestens ebenso bei der Vermittlung einer Partnerschaft.

  • AG Neumarkt/Oberpfalz, 27.07.2014 - 1 C 332/14

    Anwendbarkeit von Partnervermittlungsverträgen bei Online-Dating

    Die vom Senat in seinem Urteil vom 4. Dezember 1985 (IVa ZR 75/84 - NJW 1986, 927 = LM BGB § 656 Nr. 5 = FamRZ 1986, 240) angestellten Erwägungen zu Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten einer bei Klagbarkeit häufig unumgänglichen Beweisaufnahme über Art und Umfang der Tätigkeit gelten mindestens ebenso bei der Vermittlung einer Partnerschaft.
  • BGH, 01.02.1989 - IVa ZR 354/87

    Formularmäßige Abbedingung des Kündigungsrechts bei einem Ehe- oder

    Diese Vorschrift findet zwar auch auf Eheanbahnungsdienstverträge Anwendung (BGHZ 25, 124, 126; 87, 309, 313; BGH Urteil vom 4. Dezember 1985 - IV a ZR 75/84 - NJW 1986, 927 = FamRZ 1986, 240); sie schließt jedoch nur solche Rückzahlungsansprüche aus, die darauf gestützt werden, daß der Auftraggeber nach § 656 Abs. 1 BGB nicht hätte zur Leistung gezwungen werden können (BGHZ 87, 309, 316 unter Ziffer II 2; BGH Urteil vom 9. Mai 1984 - IV a ZR 113/82 - NJW 1984, 2407 = FamRZ 1984, 763 = LM Nr. 4 zu § 656 BGB).
  • OLG Düsseldorf, 13.09.2006 - 15 U 148/05

    Sittenwidrigkeit eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages auf Grund eines

    Dass die gerichtliche Erörterung dieser Punkte für die Beteiligten peinlich sein könne, liege auf der Hand (BGH Urt. v. 4. Dezember 1985, Az: IVa ZR 75/84, www.jurisweb.de Rz. 11= NJW 1986, 927).
  • BGH, 24.06.1987 - IVa ZR 99/86

    Kündigung eines Eheanbahnungsvertrages; Formularmäßige Vereinbarung eines

    Sofern auch dem Kunden eines Eheanbahnungsinstituts nach dem Gesetz (§ 627 Abs. 2 Satz 2 BGB) ein Schadensersatzanspruch zustehen sollte (vgl. dazu aber Senatsurteil vom 4.12.1985 - IVa ZR 75/84 - FamRZ 1986, 240 unter Ziff. 1 m.w.N.), wird dieser durch die streitgegenständliche Klausel nicht berührt.
  • OLG Frankfurt, 11.09.2009 - 19 U 33/09

    Bauträgervertrag: Schutz der MaBV bei isolierter Kündigung des Bauvertrags durch

    Der Bauvertrag war aus wichtigem Grund auch isoliert kündbar (vgl. BGH NJW 1986, 927), ohne dass der Beklagte dem sich aus §§ 817, 134 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 MaBV ergebenden Rückforderungsanspruch des Klägers entgegenhalten könnte, dass dieser nicht vorgetragen habe, welche Leistungen über die nach der Ratenzahlungsregelung der MaBV fälligen Raten hinaus zur weiteren Fertigstellung des Bauvorhabens erbracht worden sind und er deren Wert nicht in seine Berechnungen einbezogen habe.
  • OLG Köln, 29.01.1997 - 27 U 82/96
    Wesensfremd für einen reinen Kaufvertrag und charakteristisch für einen Bauträgervertrag ist ferner die Fälligkeitsregelung in § 3 Abs. 3 der Vertragsurkunde, die die Zahlung eines wesentlichen Teils der Vergütung in vom Baufortschritt abhängigen Raten verlangt (vgl. BGH NJW 1986, 927).
  • OLG Koblenz, 22.12.1992 - 3 U 1222/92

    Rückforderung einer Maklergebühr Partnervermittlungsvertrag mit

  • AG Siegburg, 23.07.2004 - 111 C 117/04

    Kündigung ohne wichtigen Grund eines Patnervermittlungsvertrags als besondere

  • OLG Koblenz, 02.05.1989 - 3 U 17/88

    Anspruch auf Rückzahlung einer im Rahmen eines Eheanbahnungsdienstvertrages

  • LG Magdeburg, 18.01.2022 - 2 S 158/21
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