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   BGH, 08.07.1985 - II ZR 150/84   

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BGH, 08.07.1985 - II ZR 150/84 (https://dejure.org/1985,885)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1985 - II ZR 150/84 (https://dejure.org/1985,885)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1985 - II ZR 150/84 (https://dejure.org/1985,885)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2314, § 242, § 259
    Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 127
  • MDR 1986, 561
  • FamRZ 1986, 258
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.06.1973 - IV ZR 50/72

    Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten

    Auszug aus BGH, 08.07.1985 - II ZR 150/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt auch eine entsprechende Anwendung von § 2314 BGB zugunsten des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten nicht in Betracht, weil der umfassende Auskunftsanspruch nach dieser Vorschrift seinem Wortlaut und seinem Zweck nach auf den Nichterben zugeschnitten ist (BGHZ 61, 180, 183; Urteil vom 1. Juli 1976 - VII ZR 294/74, WM 1976, 1089; Urteil vom 4. Dezember 1980 - IV a ZR 46/80, LM § 2314 BGB Nr. 11).

    Entsprechend diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof dem pflichtteilsberechtigten Erben gegen den vom Erblasser in den letzten zehn Jahren Beschenkten, gegen den Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen können, einen Auskunftsanspruch zuerkannt, wenn er sich die erforderliche Kenntnis nicht auf andere ihm zumutbare Weise verschaffen kann und der Beschenkte die Auskunft unschwer zu geben vermag (BGHZ 61, 180; vgl. auch BGHZ 58, 237 [BGH 15.03.1972 - IV ZR 131/70]).

    Es ist vielmehr genügend - aber auch geboten, weil das Verlangen nicht auf eine reine Ausforschung hinauslaufen darf -, daß der Pflichtteilsberechtigte gewisse Anhaltspunkte für die von ihm behauptete unentgeltliche Verfügung des Erblassers nachweist (vgl. im einzelnen BGHZ 55, 378, 380; 58, 237, 239 [BGH 15.03.1972 - IV ZR 131/70]; 61, 180, 185).

  • BGH, 30.10.1974 - IV ZR 41/73

    Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Ermittlung des Wertes eines zum

    Auszug aus BGH, 08.07.1985 - II ZR 150/84
    Dieser wird wesentlich vom Ertragswert bestimmt; außerdem können stille Reserven, die aus dem Rechenwerk selbst ebenfalls nicht erschlossen werden können, besondere Bedeutung erlangen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30.10.1974 - IV ZR 41/73, LM BGB § 2314 Nr. 9).

    Er hat über den Wortlaut dieser Norm hinaus einen Anspruch nicht nur gegen den Beschenkten zugebilligt (BGHZ 55, 378; Urt. v. 4.12.1980, aaO), sondern auch ausgesprochen, daß der pflichtteilsberechtigte Nichterbe vom Erben und dem beschenkten Dritten verlangen könne, daß der Wert des vom Erblasser weggeschenkten Gegenstandes durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelt wird (Urt. v. 30.10.1974, aaO; BGHZ 89, 24, 30 ff.).

    In ihrem Auftrag und unter ihrer Mitwirkung kann der Sachverständige überdies den Wert der Zuwendungen weitaus schneller und besser ermitteln als dies bei einem Auftrag der Beklagten möglich wäre (vgl. hierzu auch OLG Schleswig, Urt. v. 13.10.1971, NJW 1972, 586, 587; BGH, Urt. v. 30.10.1974 aaO).

  • BGH, 01.03.1971 - III ZR 37/68

    Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten

    Auszug aus BGH, 08.07.1985 - II ZR 150/84
    Er hat über den Wortlaut dieser Norm hinaus einen Anspruch nicht nur gegen den Beschenkten zugebilligt (BGHZ 55, 378; Urt. v. 4.12.1980, aaO), sondern auch ausgesprochen, daß der pflichtteilsberechtigte Nichterbe vom Erben und dem beschenkten Dritten verlangen könne, daß der Wert des vom Erblasser weggeschenkten Gegenstandes durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelt wird (Urt. v. 30.10.1974, aaO; BGHZ 89, 24, 30 ff.).

    Es ist vielmehr genügend - aber auch geboten, weil das Verlangen nicht auf eine reine Ausforschung hinauslaufen darf -, daß der Pflichtteilsberechtigte gewisse Anhaltspunkte für die von ihm behauptete unentgeltliche Verfügung des Erblassers nachweist (vgl. im einzelnen BGHZ 55, 378, 380; 58, 237, 239 [BGH 15.03.1972 - IV ZR 131/70]; 61, 180, 185).

  • BGH, 15.03.1972 - IV ZR 131/70

    Nacherbe - Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten

    Auszug aus BGH, 08.07.1985 - II ZR 150/84
    Entsprechend diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof dem pflichtteilsberechtigten Erben gegen den vom Erblasser in den letzten zehn Jahren Beschenkten, gegen den Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen können, einen Auskunftsanspruch zuerkannt, wenn er sich die erforderliche Kenntnis nicht auf andere ihm zumutbare Weise verschaffen kann und der Beschenkte die Auskunft unschwer zu geben vermag (BGHZ 61, 180; vgl. auch BGHZ 58, 237 [BGH 15.03.1972 - IV ZR 131/70]).

    Es ist vielmehr genügend - aber auch geboten, weil das Verlangen nicht auf eine reine Ausforschung hinauslaufen darf -, daß der Pflichtteilsberechtigte gewisse Anhaltspunkte für die von ihm behauptete unentgeltliche Verfügung des Erblassers nachweist (vgl. im einzelnen BGHZ 55, 378, 380; 58, 237, 239 [BGH 15.03.1972 - IV ZR 131/70]; 61, 180, 185).

  • BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 46/80

    Auskunftsanspruch eines pflichtteilsberechtigten Nacherben - Anwendungsbereich

    Auszug aus BGH, 08.07.1985 - II ZR 150/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt auch eine entsprechende Anwendung von § 2314 BGB zugunsten des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten nicht in Betracht, weil der umfassende Auskunftsanspruch nach dieser Vorschrift seinem Wortlaut und seinem Zweck nach auf den Nichterben zugeschnitten ist (BGHZ 61, 180, 183; Urteil vom 1. Juli 1976 - VII ZR 294/74, WM 1976, 1089; Urteil vom 4. Dezember 1980 - IV a ZR 46/80, LM § 2314 BGB Nr. 11).

    Diese Frage hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden; noch in dem Urteil vom 4. Dezember 1980 (IV a ZR 46/80, LM BGB § 2314 Nr. 11) hat er sie ausdrücklich offengelassen.

  • BGH, 09.11.1983 - IVa ZR 151/82

    Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

    Auszug aus BGH, 08.07.1985 - II ZR 150/84
    Er hat über den Wortlaut dieser Norm hinaus einen Anspruch nicht nur gegen den Beschenkten zugebilligt (BGHZ 55, 378; Urt. v. 4.12.1980, aaO), sondern auch ausgesprochen, daß der pflichtteilsberechtigte Nichterbe vom Erben und dem beschenkten Dritten verlangen könne, daß der Wert des vom Erblasser weggeschenkten Gegenstandes durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelt wird (Urt. v. 30.10.1974, aaO; BGHZ 89, 24, 30 ff.).

    In BGHZ 89, 24 heißt es allerdings weiter, der Wertermittlungsanspruch könne nicht schon auf den begründeten Verdacht hin, der Erblasser habe einen bestimmten Gegenstand innerhalb der Frist des § 2325 BGB weggeschenkt, zugebilligt werden; es müsse vielmehr bewiesen sein, daß es sich um eine ergänzungspflichtige Schenkung handele.

  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57

    Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der

    Auszug aus BGH, 08.07.1985 - II ZR 150/84
    Aber auch für das Erbbaurecht und das weitere Grundstück (Nr. 8) ist davon auszugehen, daß der gemeine Wert durch einen unabhängigen Sachverständigen zu ermitteln ist (wegen der bei der Ermittlung des Verkehrswertes auftretenden Probleme vgl. BGHZ 29, 217, 219 [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57]; BGH, Urt. v. 23.11.1962 - V ZR 148/60, LM BGB § 2311 Nr. 5).
  • BGH, 21.06.1972 - IV ZR 221/69

    Vermutete Schenkung des Erblassers

    Auszug aus BGH, 08.07.1985 - II ZR 150/84
    Insoweit greift aber der Grundsatz ein, wonach bei einem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß sich die Vertragschließenden über die Unentgeltlichkeit der dem anderen zugewandten Bereicherung einig waren (vgl. BGHZ 59, 132 [BGH 21.07.1972 - IV ZR 221/69]).
  • BGH, 01.07.1976 - VII ZR 294/74

    Wirksamkeit eines einfachen Bestreitens bzw. bloßem Bestreitens einer Forderung -

    Auszug aus BGH, 08.07.1985 - II ZR 150/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt auch eine entsprechende Anwendung von § 2314 BGB zugunsten des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten nicht in Betracht, weil der umfassende Auskunftsanspruch nach dieser Vorschrift seinem Wortlaut und seinem Zweck nach auf den Nichterben zugeschnitten ist (BGHZ 61, 180, 183; Urteil vom 1. Juli 1976 - VII ZR 294/74, WM 1976, 1089; Urteil vom 4. Dezember 1980 - IV a ZR 46/80, LM § 2314 BGB Nr. 11).
  • BGH, 23.11.1962 - V ZR 148/60

    Bewertung eines Hausgrundstücks

    Auszug aus BGH, 08.07.1985 - II ZR 150/84
    Aber auch für das Erbbaurecht und das weitere Grundstück (Nr. 8) ist davon auszugehen, daß der gemeine Wert durch einen unabhängigen Sachverständigen zu ermitteln ist (wegen der bei der Ermittlung des Verkehrswertes auftretenden Probleme vgl. BGHZ 29, 217, 219 [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57]; BGH, Urt. v. 23.11.1962 - V ZR 148/60, LM BGB § 2311 Nr. 5).
  • BGH, 31.10.2018 - IV ZR 313/17

    Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten: Hemmung der Verjährung des Anspruchs

    Anders als der Auskunftsanspruch ist der Wertermittlungsanspruch darauf gerichtet, dass der Verpflichtete Unterlagen vorlegt und eine von seinen eigenen Wertvorstellungen unabhängige Wertermittlung duldet und veranlasst (vgl. Senatsurteile vom 19. April 1989 - IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200, 201 f. [juris Rn. 7]; vom 30. Oktober 1974 - IV ZR 41/73, NJW 1975, 258 [juris Rn. 35, 38]; BGH, Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84, NJW 1986, 127 unter I 1 [juris Rn. 11]; Staudinger/Herzog, BGB [2015] § 2314 Rn. 115; BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 2314 Rn. 26 [Stand: 1. August 2018]; MünchKomm-BGB/Lange, 7. Aufl. § 2314 Rn. 17; Soergel/Diekmann, BGB 13. Aufl. § 2314 Rn. 28; NK-BGB/Bock, 4. Aufl. § 2314 Rn. 2, 29).

    Den insoweit gegenüber der Auskunft höheren Anforderungen liegt maßgeblich die Überlegung zugrunde, dass der Nachlass nicht in unzumutbarer Weise mit Kosten belastet werden soll (vgl. Senatsurteile vom 2. Juni 1993 - IV ZR 259/92, NJW 1993, 2737 unter I 1 [juris Rn. 9]; BGH, Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84, NJW 1986, 127, 128 [juris Rn. 14]; BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 2314 Rn. 26 [Stand: 1. August 2018]; Staudinger/Herzog aaO).

  • BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 198/88

    Ermittlungsanspruch des pflichtteilsergänzungsberechtigten Erben gegen den

    Das Berufungsgericht billigt der Klägerin den eingeklagten Wertermittlungsanspruch aber im Anschluß an ein Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 8. Juli 1985 (II ZR 150/84 - FamRZ 1985, 1249 = NJW 1986, 127 = WM 1985, 1346) aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu und legt dem Beklagten zugleich die Kosten der Wertermittlung auf.

    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die Frage in einem Fall bejaht, in dem der (wider-)klagende Erbe die Kosten von vornherein über den Nachlaß selbst tragen wollte (FamRZ 1985, 1249).

    Bei Anwendung der Grundsätze, die für den »allgemeinen« Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gelten und die im Anschluß an FamRZ 1985, 1249 auch hier anzuwenden sind, muß diesem Begehren entsprochen werden.

  • BGH, 02.06.1993 - IV ZR 259/92

    Anspruch auf Wertermittlung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber Mitereben

    Dieser hat mit Urteil vom 8. Juli 1985 (II ZR 150/84 - NJW 1986, 127, 128 - LM BGB § 2314 Nr. 14) ausgesprochen, der (erbrechtliche) Wertermittlungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten aus § 242 BGB setze nicht voraus, daß die angebliche Schenkung bereits feststehe.

    Indessen liegt dem, wie der II. Zivilsenat zutreffend dargelegt hat (NJW 1986, 128 [BGH 08.07.1985 - II ZR 150/84] = LM BGB § 2314 Nr. 14 Bl. 2R), maßgeblich die Überlegung zugrunde, daß in solchen Fällen der Nachlaß in unzumutbarer Weise mit Kosten belastet wurde.

  • BGH, 03.12.2008 - IV ZR 58/07

    Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings hinsichtlich einer Erhöhung

    Auf den Wert eines vom Verzichtenden zu beanspruchenden Pflichtteils kommt es insoweit nicht an; (der abweichende Standpunkt im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter II 2 wird aufgegeben).

    In der Rechtsprechung ist die Abfindung für einen Erbverzicht dagegen als unentgeltliche Zuwendung eingeordnet worden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter II 2; BGHZ 113, 393, 397 f ür das Recht der Gläubigeranfechtung).

    Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1985 (aaO) eine andere Auffassung zu entnehmen ist, wird sie von dem für das Erbrecht zuständigen, erkennenden Senat aufgegeben.

  • BGH, 17.04.2002 - IV ZR 259/01

    Schenkung durch Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR

    Allerdings reicht auch der Wertermittlungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben nicht so weit, daß allein der begründete Verdacht einer unter § 2325 BGB fallenden Schenkung genügen würde, um eine Wertermittlung durch Sachverständigen auf Kosten des Nachlasses zu erreichen; vielmehr muß der Pflichtteilsberechtigte schon für den Wertermittlungsanspruch darlegen und beweisen, daß unter Berücksichtigung von Leistung und Gegenleistung eine zumindest gemischte Schenkung vorliegt (BGHZ 89, 24, 29 f., 32; BGH, Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter I 3; MünchKomm/Frank § 2314 Rdn. 12 m.w.N.; wenn der Pflichtteilsberechtigte die Kosten dagegen selbst übernimmt, genügen greifbare Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung: BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 259/92 - NJW 1993, 2737 unter I 1).
  • OLG Köln, 10.01.2014 - 1 U 56/13

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten

    Da sich dem Pflichtteilsberechtigten vielfach ohne sachverständige Hilfe aus den Geschäftsunterlagen die für die Bewertung besonders bedeutsamen stillen Reserven, die Ertragskraft des Unternehmens und der zu berücksichtigende Firmenwert nicht vollständig erschließen lassen, ist es gerechtfertigt, ihm in solchen Fällen einen Anspruch darauf einzuräumen, dass der Wert durch einen unparteiischen Sachverständigen ermittelt wird (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urt. v. 30.10.1974, IV ZR 41/73, zit. nach juris, Tz. 35; Urt. v. 08.07.1985, II ZR 150/84, zit. nach juris, Tz. 11; Urt. v. 04.10.1989, IVa ZR 198/88, zit. nach juris, Tz. 12; OLG Köln, Urt. v. 04.03.1998, 13 U 152/97, zit. nach juris Tz. 9; Urt. v. 05.10.2005, 2 U 153/04, juris Tz. 60).
  • OLG Koblenz, 22.09.2003 - 12 U 823/02

    Berufung im Rechtsstreit gegen einen Nichterben auf Herausgabe eines Sparbuchs:

    Nach der Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (vgl. BGH NJW 1986, 127, 128).
  • BFH, 09.02.2010 - VIII R 43/06

    Zahlungen der Eltern an ihr Kind im Gegenzug für dessen Pflichtteilsverzicht sind

    Erhält das pflichtteilsberechtigte Kind für den Verzicht auf seinen künftigen Anspruch von seinen Eltern als den potentiellen Erblassern eine Abfindung, so handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) schon bürgerlich-rechtlich um einen unentgeltlichen Vorgang (vgl. BGH-Urteile vom 8. Juli 1985 II ZR 150/84, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1986, 127, unter II.2.; vom 28. Februar 1991 IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393; vom 3. Dezember 2008 IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143, unter II.3.b).
  • BGH, 08.10.1986 - IVa ZR 20/85

    Voraussetzungen für die Annahme eines Auskunftsanspruchs nach dem Maklerrecht -

    Nach ständiger und allgemein anerkannter Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (z.B. BGHZ 55, 201, 203 [BGH 20.01.1971 - VIII ZR 251/69]; 61, 180, 184 [BGH 27.06.1973 - IV ZR 50/72]; 81, 21, 24 [BGH 04.06.1981 - III ZR 31/80]; 82, 132, 137 [BGH 28.10.1981 - IX ZR 943/80]; Urteil vom 8.7.1985 - II ZR 150/84 = NJW 1986, 127, 128 [BGH 08.07.1985 - II ZR 150/84] mit Anmerkung von Dieckmann FamRZ 1986, 258).
  • OLG Köln, 13.10.2004 - 2 U 85/04

    Berücksichtigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach Wirksamkeit einer

    Es ist nämlich allgemein anerkannt, dass auch ein Miterbe gegen einen anderen Miterben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des fiktiven Nachlasses und damit den Gegenstand einer Schenkung gemäß § 242 BGB hat, wenn die Rechtsbeziehungen der Beteiligten es mit sich bringen, dass einer von ihnen entschuldbar über Bestehen und Umfang des Rechts im unklaren und deshalb auf Auskunft angewiesen ist, während der andere die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (vgl. insoweit nur BGH NJW 1986, 127 [128]).

    bb) Anspruchsgrundlage für die mit den Klageanträgen zu 2) und 3) geltend gemachten Ansprüche ist wiederum § 242 BGB (vgl. insbesondere zum Wertermittlungsanspruch BGH NJW 1986, 127).

  • BGH, 04.04.1990 - IV ZR 344/88

    Umfang von Ersatzansprüchen gegen den Erben; Ausgleich eines Fehlbetrages

  • OLG Köln, 04.03.1998 - 13 U 152/97

    Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage von Geschäftsunterlagen

  • OLG Düsseldorf, 28.04.1995 - 7 U 113/94

    Auslegung eines eigenhändigen Testaments bezüglich der Zuwendung eines

  • OLG Frankfurt, 28.08.2001 - 11 U (Kart) 32/96

    Anspruch der Deutschen Post auf Inlandsgebühren in Fällen des "non physical

  • OLG Brandenburg, 16.03.2011 - 13 U 79/10

    Pflichtteilsrecht: Anspruch auf Auskunft über den Veräußerungserlös eines

  • OLG Frankfurt, 20.07.1987 - 17 W 27/87

    Unvertretbare Handlung; Sachverständigengutachten; Wertermittlung von

  • FG Baden-Württemberg, 18.12.1998 - 9 K 218/95

    Auf das Pflichtteilsrecht beschränkter Erbverzicht als freigebige Zuwendung;

  • OLG Oldenburg, 18.06.1987 - 1 U 19/87

    Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach dem Urheberwahrnehmungsgesetz

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