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   BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83   

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BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83 (https://dejure.org/1985,1392)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1985 - IVb ZB 113/83 (https://dejure.org/1985,1392)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 113/83 (https://dejure.org/1985,1392)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zusatzversorgung - Öffentlicher Dienst - Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587a
    Unverfallbarkeit des Anspruchs auf Ruhegehalt aus einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst des Landes Berlin

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 363
  • MDR 1986, 389
  • FamRZ 1986, 341
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83
    a) Wie der Senat in dem Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158, 167) zum Begriff der Unverfallbarkeit nach $ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausgeführt hat, gelten als unverfallbar im Sinn dieser Vorschrift diejenigen Anwartschaften, deren Versorgungswert nach den maßgeblichen (Satzungs-)Bestimmungen durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern die ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet.

    Überlegungen dahin, daß die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes aus seinem Arbeitsverhältnis in der Regel äußerst gering sei, hat der Senat dabei nicht gelten lassen, weil das Gesetz in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB nicht darauf abstellt, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar werden wird, sondern die Einbeziehung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausdrücklich davon abhängig macht, ob eine Anwartschaft im Zeitpunkt der Entscheidung bereits unverfallbar oder aber noch verfallbar ist (BGHZ 84, 158, 183).

    So hat der Senat, wie ausgeführt, bereits in der grundlegenden Entscheidung zur Unverfallbarkeit der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (BGHZ 84, 158 ff.) das Kriterium der "einseitigen Disposition des Arbeitnehmers" über seine Versorgungsanwartschaften nicht als ausschlaggebenden Gesichtspunkt für die Unverfallbarkeit gelten lassen.

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84

    Einbeziehung von Versorgungsanrechten gegen die Berliner Verkehrsbetriebe in den

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83
    Dies bestimmt sich, wie der Senat in dem Beschluß vom 19. September 1984 (BGHZ 92, 152 ; vgl. auch Beschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 = FamRZ 1984, 1212) entschieden hat, ausschließlich nach der Rechtsform des Versorgungsträgers und nicht nach dem Charakter der Rechtsbeziehungen, die zwischen ihm und dem Versicherten bestehen.
  • BAG, 08.12.1977 - 3 AZR 530/76

    Betriebliche Altersversorgung - Stichtag und Gleichbehandlung

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83
    So gebietet der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung, dem auch generelle Versorgungsregelungen, etwa in Versorgungstarifverträgen, genügen müssen (vgl. BAG Urteile vom 8. Dezember 1977 - 3 AZR 530/76 = AP § 242 BGB Ruhegehalt Nr. 176, vom 8. Oktober 1971 - 3 AZR 84/71 = AP § 242 BGB Ruhegehalt-VBL Nr. 3), die gleiche Behandlung aller Antragsteller nach § 2 Abs. 2 VVA durch den Arbeitgeber "in sachgerechter Weise unter Berücksichtigung der vom Arbeitsrecht anerkannten Wertungen".
  • BAG, 13.10.1960 - 5 AZR 284/59

    Vergütung

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83
    Eine - willkürlich - unterschiedliche Behandlung, die auf unsachlichen oder sachfremden Gründen beruhen würde, ist hiernach ausgeschlossen (vgl. BAG Urteile vom 10. April 1984 - 3 AZR 57/82, vom 4. Mai 1962 - 1 AZR 250/61, vom 13. Oktober 1960 - 5 AZR 284/59 = AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 64, 32 und 30; Götz Hueck Anm. zu BAG AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 36).
  • BAG, 09.11.1972 - 5 AZR 224/72

    Gehaltserhöhung - Lohnniveau

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83
    Eine - willkürlich - unterschiedliche Behandlung, die auf unsachlichen oder sachfremden Gründen beruhen würde, ist hiernach ausgeschlossen (vgl. BAG Urteile vom 10. April 1984 - 3 AZR 57/82, vom 4. Mai 1962 - 1 AZR 250/61, vom 13. Oktober 1960 - 5 AZR 284/59 = AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 64, 32 und 30; Götz Hueck Anm. zu BAG AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 36).
  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80

    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83
    Dies bestimmt sich, wie der Senat in dem Beschluß vom 19. September 1984 (BGHZ 92, 152 ; vgl. auch Beschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 = FamRZ 1984, 1212) entschieden hat, ausschließlich nach der Rechtsform des Versorgungsträgers und nicht nach dem Charakter der Rechtsbeziehungen, die zwischen ihm und dem Versicherten bestehen.
  • BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 67/83

    Berücksichtigung einer Gesetzesänderung nach Ende der Ehezeit bei der Regelung

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83
    Der Höhe nach hat das Kammergericht die in der Ehezeit erlangten Versorgungsanwartschaften des Ehemannes mit jährlich 15.727,91 DM = monatlich 1.310,66 DM in den Versorgungsaus gleich einbezogen, wie sie von dem Beteiligten zu 2 nach Maßgabe der VVA - unter Berücksichtigung von 2/3 der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 30 Abs. 1 VVA im Rahmen der Gesamtversorgung sowie unter Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 = FamRZ 1984, 992, 993) - ermittelt worden sind.
  • BAG, 10.04.1984 - 3 AZR 57/82

    Hausbrandkohle - Barabgeltung

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83
    Eine - willkürlich - unterschiedliche Behandlung, die auf unsachlichen oder sachfremden Gründen beruhen würde, ist hiernach ausgeschlossen (vgl. BAG Urteile vom 10. April 1984 - 3 AZR 57/82, vom 4. Mai 1962 - 1 AZR 250/61, vom 13. Oktober 1960 - 5 AZR 284/59 = AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 64, 32 und 30; Götz Hueck Anm. zu BAG AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 36).
  • BAG, 08.10.1971 - 3 AZR 84/71

    Zusätzliche Altersversorgung - Zusätzliche Hinterbliebenenversorgung -

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83
    So gebietet der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung, dem auch generelle Versorgungsregelungen, etwa in Versorgungstarifverträgen, genügen müssen (vgl. BAG Urteile vom 8. Dezember 1977 - 3 AZR 530/76 = AP § 242 BGB Ruhegehalt Nr. 176, vom 8. Oktober 1971 - 3 AZR 84/71 = AP § 242 BGB Ruhegehalt-VBL Nr. 3), die gleiche Behandlung aller Antragsteller nach § 2 Abs. 2 VVA durch den Arbeitgeber "in sachgerechter Weise unter Berücksichtigung der vom Arbeitsrecht anerkannten Wertungen".
  • BAG, 04.05.1962 - 1 AZR 250/61

    Grundsatz der Vertragsfreiheit - Grundsatz der Gleichbehandlung - Gebiet der

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83
    Eine - willkürlich - unterschiedliche Behandlung, die auf unsachlichen oder sachfremden Gründen beruhen würde, ist hiernach ausgeschlossen (vgl. BAG Urteile vom 10. April 1984 - 3 AZR 57/82, vom 4. Mai 1962 - 1 AZR 250/61, vom 13. Oktober 1960 - 5 AZR 284/59 = AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 64, 32 und 30; Götz Hueck Anm. zu BAG AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 36).
  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 741/81

    Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 371/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife einer limitierten endgehaltsbezogenen

    Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der der weitere Erwerb sonstiger Versorgungsleistungen zu erwarten ist, kommt es für die Frage der Unverfallbarkeit der Anwartschaft nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 113/83 - FamRZ 1986, 341, 343).
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs - VBL - Erstattung durch den Träger der

    Einfachgesetzlich wäre es wegen der unselbständigen Hilfsfunktion des Erstattungsverfahrens ohnehin einer besonderen Begründung bedürftig, wollte man mit der Beklagten annehmen, die Vorschrift stelle in diesem Zusammenhang als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erstmals und eigenständig auf die Wahrscheinlichkeit eines künftigen laufenden Erstattungsverfahrens ab, obwohl das ursprüngliche familiengerichtliche Ausgleichsverfahren diesen Aspekt gänzlich unberücksichtigt gelassen hat und sich statt dessen mit § 10a VAHRG insofern gerade die Möglichkeit eröffnet, künftigen Änderungen nachträglich und zukunftsgerichtet Rechnung zu tragen (vgl insbesondere zur Bedeutungslosigkeit der "Wahrscheinlichkeit" künftiger Entwicklungen hinsichtlich der Verfallbarkeit einer Anwartschaft auf VBL-Zusatzversorgung BGH in BGHZ 84, 158, 183 und FamRZ 1986, 341, 342).

    Obwohl als mittelbare Folge dieser Entscheidung auf der Verwaltungsebene erstmals überhaupt die Möglichkeit bestand, daß Träger wie die Beklagte hinsichtlich ein und desselben Versicherten mehrfach von einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich betroffen sein konnten (vgl zum unveränderten Fortbestehen dieser Situation BGH in FamRZ 1986, 341, 342, FamRZ 1988, 822 und FamRZ 1996, 157), hat doch der Gesetzgeber gleichzeitig das vereinfachte Erstattungsverfahren des § 10b VAHRG eingeführt und es insofern auch nicht sofort wieder durch Herausnahme einzelner Versorgungsträger relativiert; ebenso hat auch die vom Bundesrat ohnehin nur bezüglich der Träger der Beamtenversorgung vorgeschlagene Wahlmöglichkeit zwischen beiden Verfahren gerade keinen Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden (vgl BT-Drucks 10/5447, S 27, 30).

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Einfachgesetzlich wäre es wegen der unselbständigen Hilfsfunktion des Erstattungsverfahrens ohnehin einer besonderen Begründung bedürftig, wollte man mit der Beklagten annehmen, die Vorschrift stelle in diesem Zusammenhang als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erstmals und eigenständig auf die Wahrscheinlichkeit eines künftigen laufenden Erstattungsverfahrens ab, obwohl das ursprüngliche familiengerichtliche Ausgleichsverfahren diesen Aspekt gänzlich unberücksichtigt gelassen hat und sich statt dessen mit § 10a VAHRG insofern gerade die Möglichkeit eröffnet, künftigen Änderungen nachträglich und zukunftsgerichtet Rechnung zu tragen (vgl insbesondere zur Bedeutungslosigkeit der "Wahrscheinlichkeit" künftiger Entwicklungen hinsichtlich der (Un-)Verfallbarkeit einer Anwartschaft auf VBL-Zusatzversorgung BGH in BGHZ 84, 158, 183 und FamRZ 1986, 341, 342).

    Obwohl als mittelbare Folge dieser Entscheidung auf der Verwaltungsebene erstmals überhaupt die Möglichkeit bestand, daß Träger wie die Beklagte hinsichtlich ein und desselben Versicherten mehrfach von einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich betroffen sein konnten (vgl zum unveränderten Fortbestehen dieser Situation BGH in FamRZ 1986, 341, 342, FamRZ 1988, 822 und FamRZ 1996, 157), hat doch der Gesetzgeber gleichzeitig das vereinfachte Erstattungsverfahren des § 10b VAHRG eingeführt und es insofern auch nicht sofort wieder durch Herausnahme einzelner Versorgungsträger relativiert; ebenso hat auch die vom Bundesrat ohnehin nur bezüglich der Träger der Beamtenversorgung vorgeschlagene Wahlmöglichkeit zwischen beiden Verfahren gerade keinen Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden (vgl BT-Drucks 10/5447, S 27, 30).

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 15/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Einfachgesetzlich wäre es wegen der unselbständigen Hilfsfunktion des Erstattungsverfahrens ohnehin einer besonderen Begründung bedürftig, wollte man mit der Beklagten annehmen, die Vorschrift stelle in diesem Zusammenhang als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erstmals und eigenständig auf die Wahrscheinlichkeit eines künftigen laufenden Erstattungsverfahrens ab, obwohl das ursprüngliche familiengerichtliche Ausgleichsverfahren diesen Aspekt gänzlich unberücksichtigt gelassen hat und sich statt dessen mit § 10a VAHRG insofern gerade die Möglichkeit eröffnet, künftigen Änderungen nachträglich und zukunftsgerichtet Rechnung zu tragen (vgl insbesondere zur Bedeutungslosigkeit der "Wahrscheinlichkeit" künftiger Entwicklungen hinsichtlich der Un-Verfallbarkeit einer Anwartschaft auf VBL-Zusatzversorgung BGH in BGHZ 84, 158, 183 und FamRZ 1986, 341, 342).

    Obwohl als mittelbare Folge dieser Entscheidung auf der Verwaltungsebene erstmals überhaupt die Möglichkeit bestand, daß Träger wie die Beklagte hinsichtlich ein und desselben Versicherten mehrfach von einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich betroffen sein konnten (vgl zum unveränderten Fortbestehen dieser Situation BGH in FamRZ 1986, 341, 342, FamRZ 1988, 822 und FamRZ 1996, 157), hat doch der Gesetzgeber gleichzeitig das vereinfachte Erstattungsverfahren des § 10b VAHRG eingeführt und es insofern auch nicht sofort wieder durch Herausnahme einzelner Versorgungsträger relativiert; ebenso hat auch die vom Bundesrat ohnehin nur bezüglich der Träger der Beamtenversorgung vorgeschlagene Wahlmöglichkeit zwischen beiden Verfahren gerade keinen Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden (vgl BT-Drucks 10/5447, S 27, 30).

  • BGH, 10.11.2010 - XII ZB 6/08

    Versorgungsausgleich: Versorgungsanrechte der Versorgungsanstalt der deutschen

    Dabei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass jedes Dienst- oder Arbeitsverhältnis z.B. für den Fall bestimmter schuldhafter Verhaltensweisen des Bediensteten/Arbeitnehmers das Risiko der fristlosen Auflösung sowie der möglichen Kürzung oder des Verlustes der Ruhegeldansprüche in sich trägt, ohne dass diese Möglichkeiten generell die Durchführung des Versorgungsausgleichs beeinflussen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 113/83 - FamRZ 1986, 341, 343).
  • OLG Brandenburg, 17.01.2013 - 13 UF 37/11

    Ehescheidungsrecht: Durchführung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf eine

    Auf der Grundlage des bisherigen Rechts stand die nie auszuschließende Möglichkeit, dass die Anwartschaften aus einer Versorgung aus einem besonderen, im Verhalten des Berechtigten liegenden wichtigen Grund noch entfallen oder geschmälert werden, der Annahme einer Unverfallbarkeit nicht entgegen (BGH FamRZ 1986, 341).
  • BGH, 18.10.1995 - XII ZB 156/93

    Bestimmung des Ehezeitanteils einer bei Ehezeitende bereits gezahlten

    Der Ehemann kann grundsätzlich seine Berufsfähigkeit wiedererlangen, und er kann aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheiden (auf die Wahrscheinlichkeit einer solchen Entwicklung im individuellen Fall kommt es hierbei nicht an, vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ aaO. S. 182, 183; vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 113/83 = FamRZ 1986, 341, 342).
  • OLG Hamm, 03.04.1987 - 5 UF 25/86

    Beamtenversorgungsrechtliche Anwartschaft; Zeitpunkt einer Entscheidung; Änderung

    Abgesehen davon, daß der Sachverhalt von dem hier zu entscheidenden insoweit abweicht, als noch gar nicht feststeht, ob der Antragsgegner aus dem Dienst endgültig entfernt werden wird, ist auch auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1986, 341 f, 343 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 25 = BGHF 4, 1474) hinzuweisen.
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 2/85

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Rechtmäßigkeit der Einbeziehung einer

    Diese Voraussetzungen sind, wie der Senat in dem Beschluß vom 18. Dezember 1985 (IVb ZB 113/83, zur Veröffentlichung bestimmt) - ebenfalls zu einer Anwartschaft auf Versorgungsbezüge nach Maßgabe der VVA - näher dargelegt hat, im Hinblick auf § 2 Abs. 2 VVA für den Ruhegeldanspruch des Ehemannes erfüllt, seitdem er im Mai 1982 das 62. Lebensjahr vollendet hat.
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