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   BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 64.82   

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BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 64.82 (https://dejure.org/1985,882)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1985 - 5 C 64.82 (https://dejure.org/1985,882)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1985 - 5 C 64.82 (https://dejure.org/1985,882)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit eines Fachrichtungswechsels aus einem Parkstudium heraus - Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel bei der Anrechnung von Studiennachweisen - Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 563
  • FamRZ 1986, 397
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 64.82
    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (eingeleitet durch BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; fernerz.B. Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 33.78 - ; BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).

    Wie der Senat in seinemUrteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - (BVerwGE 67, 235) entschieden hat, kann ein wichtiger Grund auch für einen Fachrichtungswechsel in Betracht kommen, den der Auszubildende vornimmt, um ein von Anfang an erstrebtes Studium durchzuführen, zu dem er wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zunächst nicht zugelassen worden ist.

    Darin liegt ein Unterschied zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 (a.a.O.).

    In jener Entscheidung ist der Senat davon ausgegangen, daß der Auszubildende, der wegen der Erschwernisse durch die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen vor der Zulassung zum Wunschstudium ein Parkstudium betreibt, dieses Studium dann berufsqualifizierend abschließen wird, wenn es ihm nicht gelingt, zum Wunschstudium zugelassen zu werden (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).

    Erreicht in dieser Situation der Auszubildende die Zulassung zu seinem Wunschstudium und unternimmt er deshalb einen Fachrichtungswechsel, so sind nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 (a.a.O.) für die Anerkennung eines wichtigen Grundes vor allem folgende Überlegungen von Bedeutung: Bei der anzustellenden Interessenabwägung ist zu Gunsten des Auszubildenden in Rechnung zu stellen, daß § 1 BAföG im Grundsatz einen Anspruch des Auszubildenden auf Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung anerkennt.

    Die Klägerin hat zwar anders als der Auszubildende, über dessen Fachrichtungswechsel der Senat im Urteil vom 9. Juni 1983 (a.a.O.) zu entscheiden hatte, für das zu berücksichtigende Semester des Parkstudiums Förderungsleistungen erhalten.

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 4.80

    Medizinstudium - Anrechnung von Studienzeiten - Fachfremder Studiengang -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 64.82
    Handelt es sich dabei, wie im Fall der Klägerin, um medizinische Studienveranstaltungen, so sind die dabei erworbenen Leistungsnachweise in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 der nunmehr in der Neufassung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425) geltenden Approbationsordnung für Ärzte auf ein Medizinstudium anzurechnen (BVerwGE 61, 169).

    Hierbei handelt es sich, wie bereits gesagt, um eine hochschulrechtlich erlaubte Studiengestaltung (BVerwGE 61, 169).

  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 64.82
    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (eingeleitet durch BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; fernerz.B. Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 33.78 - ; BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).
  • BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 28.79

    Fachrichtungswechsel - Maßgeblicher Zeitpunkt - Beginn der anderen Ausbildung

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 64.82
    Bei einem fachlichen Wechsel der Einschreibung vor Abschluß der Ausbildung ist deshalb ein Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG anzunehmen (Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 28.79 - ).
  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte

    Bei einer Hochschulausbildung begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu der Universität durch die Immatrikulation, die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht (BVerwG Urteil vom 28.11.1985 - 5 C 64/82 - FamRZ 1986, 397) .
  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten während

    Bei einer Hochschulausbildung begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu der Universität durch die Immatrikulation, die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht (BVerwG Urteil vom 28.11.1985 - BVerwG 5 C 64/82, FamRZ 1986, 397) .
  • BVerfG, 24.08.2005 - 1 BvR 309/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung von BAföG nach

    Als förderungsunschädlich galt grundsätzlich der Wechsel von einem so genannten Parkstudium in ein Wunschstudium, in dem ein Student nicht sofort einen Platz erhalten hatte (vgl. BVerwG, FamRZ 1986, S. 397 [398]; Tz. 7.3. 12 f. BAföGVwV).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2000 - 8 A 1242/98

    Unterlassungsklage eines Mitglieds der Studierendenschaft hinsichtlich von

    Ungeachtet der Zweckverfehlung ist die Begründung von Mitgliedschaftsrechten aus der Immatrikulation im Falle des Klägers zu missbilligen, weil er - wie jeder Studierende - mit Immatrikulation und Rückmeldung konkludent die Erklärung abgibt, ein (Vollzeit-)Studium (oder jedenfalls ein studium generale) betreiben bzw. fortsetzen zu wollen (vgl. auch § 64 Abs. 7 Satz 1 UG NRW), vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 - 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, S. 397; Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, S. 216 (217); Urteil vom 6. November 1990 - 5 B 110.90 -, Buchholz 436.96, § 3 BAföG Nr. 21, obwohl seine Erklärung unter den genannten Voraussetzungen wissentlich falsch ist.

    Die mit der Immatrikulation und der periodischen Rückmeldung (§ 64 Abs. 7 UG NRW) konkludent abgegebene Erklärung, ein Studium der bezeichneten Fachrichtungen betreiben zu wollen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig ein verlässliches Beweisanzeichen für die Aufnahme einer entsprechenden Ausbildung ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 - 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, S. 397; Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, S. 216 (217); Urteil vom 6. November 1990 - 5 B 110.90 -, Buchholz 436.96, § 2 BAföG Nr. 21, trifft im Falle des Klägers nach den gegebenen tatsächlichen Umständen nicht zu.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 - 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, S. 397; Urteil vom 3. Juni 1988, a.a.O.; Urteil vom 6. November 1990 - 5 B 110.90 -, Buchholz 436.96, § 3 BAföG Nr. 21.

  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 15.01

    Anrechnung von Studienleistungen bei Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund;

    Nach dieser Rechtsprechung war ein Förderungsanspruch nach einem Fachrichtungswechsel erst dann ausgeschlossen, wenn ein vorangegangenes (Park-)Studium länger als vier Semester gedauert hatte (vgl. Urteil vom 22. Juni 1989 - BVerwG 5 C 42.88 - ); im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung der Voraussetzungen eines "wichtigen Grundes" war die Anrechenbarkeit von Studienleistungen aus einem Parkstudium auf das Wunschstudium zu berücksichtigen, wenn sich dadurch die Semesterzahl dieses Studiums verminderte (vgl. etwa Urteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - ; Urteil vom 16. Mai 1990 - BVerwG 5 C 9.87 - ).
  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88

    Hochschule - Zulassungsbeschränkung - Parkstudium - Fachrichtungswechsel -

    Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Willenseinschränkung, als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = FamRZ 1986, 397/398>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - NVwZ 1989, 373/374 = FamRZ 1988, 110/112>).
  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85

    Vollzeit-Ausbildung - Studium - Förderungsfähigkeit - Ganztägige Berufstätigkeit

    Soweit in dem Urteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50 = FamRZ 1986, 397) ausgeführt worden ist, eine förderungsfähige Hochschulausbildung werde dadurch aufgenommen, daß der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG durch die Immatrikulation begründet, hat der Senat seine ständige Rechtsprechung nicht aufgegeben, wonach der Auszubildende, um eine Voraussetzung für die Leistung von Ausbildungsförderung zu erfüllen, eine Ausbildungsstätte besucht, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl. BVerwGE 49, 275 ; 55, 288 ; 57, 21 ; zuletzt Beschluß vom 13. November 1987 - BVerwG 5 B 99.86 - ).
  • BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12

    Hilfe zum Studienabschluss; Studienabschlussförderung; in sich selbständiger

    Organisationsrechtlich gehört der Ausbildungsstätte an, wer an ihr immatrikuliert ist (Urteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50 S. 130; BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R - NJW 2012, 2221 Rn. 16 und 19).
  • BVerwG, 27.05.1988 - 5 B 151.87

    Unterscheidung zwischen "Parkstudium" und "Überbrückungsstudium bzw.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nach alledem für die Anerkennung eines wichtigen Grundes von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium berufsqualifizierend abzuschließen, und als Willenseinschränkung, als Vorbehalt lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]die Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = BayVBl. 1986, 344 = FamRZ 1986, 397>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109> sowie vom 2. Juli 1987 -BVerwG 5 C 17.85 - ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den beiden, von der Beschwerde bezeichneten Urteilen vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - und vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 -(a.a.O.), wie bereits oben dargelegt, als Grundlage der Interessenabwägung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für den Abbruch der Erstausbildung vorliegt, den Willen des Auszubildenden gefordert, diese Ausbildung zweiter Wahl für den Fall der Nichtzulassung zur Wunschausbildung berufsqualifizierend abzuschließen; fehlt es an diesem (wenn auch gleichsam auflösend bedingten) Willen zum berufsqualifizierenden Abschluß der Parkausbildung, dann kann bereits deshalb ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG nicht anerkannt werden.

  • BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 58.88

    Ausbildungsförderung - Förderung einer weiteren Ausbildung - Fachrichtungswechsel

    Dabei ist bei einem Hochschulstudenten grundsätzlich darauf abzustellen, in welcher Fachrichtung er an der Hochschule eingeschrieben ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 28.79 - , vom 7. Juni 1983 - BVerwG 5 C 5.81 - und vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - ).

    Im Gegenteil lag die durch das Schachtelstudium mit wechselseitiger Anrechnung von Semestern erreichbare Straffung und Verkürzung der Gesamtausbildung des Klägers gerade auch im Interesse an möglichst rationeller Ausnutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten durch eine sinnvolle, umsichtig geplante und zielstrebig durchgeführte Ausbildung und ist deshalb bei der im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG gebotenen Interessenabwägung zugunsten des Klägers berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - und vom 16. Mai 1990 - BVerwG 5 C 9.87 - ).

  • BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Parkstudium

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 9 SO 427/10

    Sozialhilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2012 - L 19 AS 525/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2000 - 16 A 2971/00

    "BAföG" trotz späten Fachrichtungswechsels

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2000 - 7 S 1509/99

    Ausbildungsförderung für "Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte"

  • BVerwG, 16.05.1990 - 5 C 9.87

    Begriff des wichtigen Grundes in § 7 Abs. 3 BAföG - Parkstudium

  • BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89

    Anlass für einen Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1999 - 16 A 3413/98

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein musikpädagogisches Studium i.R.e.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2016 - 15 E 342/16

    Nichtvorliegende Studenteneigenschaft als Voraussetzung für die Beurlaubung von

  • BVerwG, 13.11.1987 - 5 B 99.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Immatrikulation als

  • VGH Hessen, 07.07.1987 - 9 TG 1014/87

    Wichtiger Grund iSd BAföG § 7 Abs 3

  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 119.83

    Beanspruchung von Ausbildungsförderung für ein Studium nach dem Abbruch eines

  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 23.86
  • LSG Sachsen, 25.05.2023 - L 3 AS 525/21
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.1992 - 7 S 1462/92

    Fachrichtungswechsel iSv BAföG § 7 Abs 3hier: neue Bundesländer

  • SG Aachen, 05.02.2014 - S 11 AS 173/13

    Berücksichtigung von Einkünften bei der Bewilligung von Grundsicherung für

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2020 - L 5 AS 1097/18
  • VG Schwerin, 22.07.2020 - 6 A 2086/18

    Zur Niederlegung des durch eine Immatrikulation bewirkten Anscheins der

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