Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.06.1985

Rechtsprechung
   BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 73/84   

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https://dejure.org/1985,402
BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 73/84 (https://dejure.org/1985,402)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1985 - IVb ZR 73/84 (https://dejure.org/1985,402)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1985 - IVb ZR 73/84 (https://dejure.org/1985,402)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstreben der Vollstreckbarerklärung einer schweizerischen Ehescheidungskonvention für das Gebiet der Bundesrepublik - Anforderungen an einen Vollstreckungstitel - Bezeichnung von Inhalt und Umfang der Leistungspflicht

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Vollstreckung indexierter schweizerischer Unterhaltstitel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmheit eines ausländischen Titels; Vollstreckbarerklärung einer in der Schweiz abgeschlossenen Ehescheidungskonvention

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1440
  • MDR 1986, 660
  • FamRZ 1986, 45
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung auf Kindesherausgabe

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 73/84
    Nach der Rechtsprechung des Senats fällt das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung in die familiengerichtliche Zuständigkeit, wenn der Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache einzuordnen ist (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 533/80 - NJW 1980, 2025 - L. - und vom 13. Juli 1983 - IVb ZB 31/83 - BGHZ 88, 113 [BGH 13.07.1983 - IVb ZB 31/83]).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ARZ 533/80

    Vollstreckbarkeitserklärung eines schweizerischen Urteils - Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 73/84
    Nach der Rechtsprechung des Senats fällt das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung in die familiengerichtliche Zuständigkeit, wenn der Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache einzuordnen ist (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 533/80 - NJW 1980, 2025 - L. - und vom 13. Juli 1983 - IVb ZB 31/83 - BGHZ 88, 113 [BGH 13.07.1983 - IVb ZB 31/83]).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.1981 - 2 UF 42/81
    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 73/84
    Desgleichen wird der Richter für befugt gehalten, bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel über Unterhaltsrenten, die, wie es in den Niederlanden sowie in den skandinavischen Ländern der Fall ist, durch Gesetz mit einem Preis- oder Lohnindex verknüpft sind und sich demgemäß kraft Gesetzes und ohne Umschreibung des Titels erhöhen (vgl. Dopffel/Buchhofer, Unterhaltsrecht in Europa S. 511 ff., 623 f.; Dopffel DAVorm 1984, 218 m.w.N.), derartige Anpassungen zu berücksichtigen und wegen der Erhöhungen für vollstreckbar zu erklären (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1983, 1157; Dopffel a.a.O. S. 230 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung; Baumbach/Lauterbach/Albers a.a.O. Schlußanhang V A 2, Bemerkung zu Art. 2 des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern; Zöller/Geimer a.a.O. Rdn. 43; Wolff a.a.O. Rdn. 25; Martiny a.a.O. Rdn. 284 - a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 630).
  • OLG Hamburg, 02.09.1983 - 15 WF 264/82
    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 73/84
    Desgleichen wird der Richter für befugt gehalten, bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel über Unterhaltsrenten, die, wie es in den Niederlanden sowie in den skandinavischen Ländern der Fall ist, durch Gesetz mit einem Preis- oder Lohnindex verknüpft sind und sich demgemäß kraft Gesetzes und ohne Umschreibung des Titels erhöhen (vgl. Dopffel/Buchhofer, Unterhaltsrecht in Europa S. 511 ff., 623 f.; Dopffel DAVorm 1984, 218 m.w.N.), derartige Anpassungen zu berücksichtigen und wegen der Erhöhungen für vollstreckbar zu erklären (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1983, 1157; Dopffel a.a.O. S. 230 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung; Baumbach/Lauterbach/Albers a.a.O. Schlußanhang V A 2, Bemerkung zu Art. 2 des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern; Zöller/Geimer a.a.O. Rdn. 43; Wolff a.a.O. Rdn. 25; Martiny a.a.O. Rdn. 284 - a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 630).
  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Maßgeblicher Titel dafür ist allein die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung (vgl. BGH, Urt. v. 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, JZ 1987, 203, 204; Zöller/Geimer, ZPO 17. Aufl. § 722 Rdn. 56, jeweils m.w.N.; Stein/Jonas/Münzberg aaO. § 722 Rdn. 23; Roth IPRax 1989, 14, 15).
  • BGH, 29.06.2011 - VII ZB 89/10

    Zwangsvollstreckung aus Grundschuld-Unterwerfungserklärungen

    Insofern muss der Titel aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223, 228; BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 726 Rn. 3; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 10 Rn. 43, 50).

    Bei dieser Auslegung kann grundsätzlich nur auf den Titel selbst oder auf Unterlagen abgestellt werden, die dessen Bestandteil sind, nicht jedoch auf außerhalb des Titels liegende Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, aaO; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 791 f.; OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 9; OLG Köln, OLGR 1992, 339, 340 m.w.N.).

  • BGH, 07.12.2005 - XII ZR 94/03

    Verpflichtung des Gerichts zu Hinweisen auf prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten

    Es genügt nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84 - FamRZ 1986, 45, 46 m.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.06.1985 - III ZB 12/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,837
BGH, 27.06.1985 - III ZB 12/85 (https://dejure.org/1985,837)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1985 - III ZB 12/85 (https://dejure.org/1985,837)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 (https://dejure.org/1985,837)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bindung eines Streithelfers an die für die Hauptparteien maßgeblichen Rechtsmittelfristen - Prozessuale Stellung des Streithelfers - Zustellung des vollständig abgefassten Endurteils als maßgebliches Ereignis für den Beginn der Berufungsfristen - Versagung eines ...

  • rechtsportal.de

    ZPO §§ 516, 67

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 257
  • MDR 1986, 36
  • FamRZ 1986, 45 (Ls.)
  • VersR 1985, 1088
  • BB 1986, 27
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.1980 - VI ZR 308/79

    Tagebuch der Anne Frank

    Auszug aus BGH, 27.06.1985 - III ZB 12/85
    Es muß daher dabei verbleiben, daß für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das der Streithelfer für die unterstützte Partei einlegt, Rechtsmittelfrist und -summe sowie Beschwer allein aus deren Person festzustellen sind (vgl. BGH NJW 1981, 2062 [BGH 16.12.1980 - VI ZR 308/79]).
  • BGH, 26.03.1982 - V ZR 87/81

    Vorliegen einer Berufung bei Einlegung einer Berufung der Hauptpartei selbst und

    Auszug aus BGH, 27.06.1985 - III ZB 12/85
    Wie es auch nur eine Berufung - nämlich die der Hauptpartei - gibt, wenn Hauptpartei und ihr Streithelfer zulässigerweise Berufung eingelegt haben (BGH NJW 1982, 2069).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZB 96/15

    Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an

    Eigene Interessen verfolgt er nur durch die prozessuale Unterstützung des Rechtsschutzinteresses der Partei, der er beitritt (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1990 - III ZB 40/90, juris Rn. 4; vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85, NJW 1986, 257).
  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 227/88

    Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Streithelfers

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der ganz herrschenden Lehre ist somit eine Rechtsmitteleinlegung durch den - unselbständigen - Streithelfer nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Berufungsfrist möglich (vgl. BGH NJW 1986, 257 Nr. 13 u. Beschl. v. 5. November 1987 - V ZB 3/87 = VersR 1988, 417 jeweils m.w.Nachw.).

    Das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei (BGH NJW 1986, 257 Nr. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., § 67 Rdn. 5).

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 208/94

    Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten

    Das Rechtsmittel eines Streithelfers ist daher stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei (BGH, Beschl. v. 27.6.1985 - III ZB 12/85, NJW 1986, 257; Urt. v. 15.6.1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190; Urt. v. 4.10.1994 - VI ZR 223/93, NJW 1995, 198, 199).
  • OLG Köln, 22.08.1994 - 22 U 178/94

    Versäumung der Rechtsmittelfrist durch den Streithelfer - Streithilfe,

    Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung an die für die Hauptpartei laufende Frist gebunden und kann daher ein Rechtsmittel nur so lange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft (BGH, NJW 1986, 257; NJW 1990, 190).

    Die Annahme, daß für die Berechnung der Berufungsfrist das Datum der Urteilszustellung an die Streitverkündete maßgebend sei, stellt daher einen vorwerfbaren Rechtsirrtum dar (BGH NJW 1986, 257).

    Vielmehr waren die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Streitverkündeten verpflichtet, von sich aus durch geeignete Maßnahmen (z. B. Auskunftsersuchen an die Geschäftsstelle des Landgerichts oder an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin) das Datum der Urteilszustellung an die Klägerin in Erfahrung zu bringen (BGH, NJW 1986, 257; Zöller-Vollkommer a.a.O., § 67, Rdnr. 5).

    Auch der Verstoß gegen diese Erkundigungspflicht ist vorwerfbar und steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen (BGH, NJW 1986, 257).

  • BGH, 21.05.1987 - VII ZR 296/86

    Fortführung eines Rechtsmittels durch den Streithelfer nach Zurücknahme durch die

    Haben die Partei und ihr Streithelfer selbständig Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der Partei zurückgenommen worden ist, weil sie sich mit dem Gegner - ohne Beteiligung des Streithelfers - außergerichtlich verglichen hat (im Anschluß an BGH NJW 1982, 2069; 1985, 2480; 1986, 257 Nr. 13).

    Reichen sowohl die Hauptpartei wie der Streithelfer Rechtsmittelschriften ein, so handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel (Senatsurteil NJW 1985, 2480 m.w.N.; BGH NJW 1986, 257 Nr. 13).

  • BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Die dadurch bedingte besondere Interessenlage und der Zweck der Berufungseinlegung, die Wirkungen des erstinstanzlichen Urteils für den prozeßführenden Versicherer zu beseitigen, legten es nahe, daß die von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Versicherers eingelegte Berufung für die Beklagten zu 1 und zu 2 von der Beklagten zu 3 als Nebenintervenientin (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 - NJW 1986, 257 li. Sp. unten; BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - NJW 1990, 190 und vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93 - NJW 1995, 198, 199 a.E.) und zugleich für die Beklagte zu 3 geführt wurde.
  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 223/93

    Erstreckung der Klage auf den Streithelfer im Wege der unselbständigen

    Er ist lediglich der Helfer der unterstützten Partei, ohne selbst Partei zu sein (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 - NJW 1986, 257).

    Auch wenn der Streithelfer ein Rechtsmittel einlegt, gelangt er nicht in eine Parteirolle, vielmehr liegt in der Berufung des Streithelfers prozessual nur die Erklärung, die Berufung des Rechtsmittelführers unterstützen zu wollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1985 - IVa ZB 1/85 - VersR 1985, 551 und vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 - aaO.; Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - NJW 1990, 190).

  • OLG Köln, 12.04.2013 - 19 U 96/12

    Beweisanzeichen für einen fingierten Kfz-Unfall

    Als Streithelferin der Beklagten zu 2) konnte die Beklagte zu 1) nur so lange Berufung einlegen, als die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei noch lief (BGH, Beschluss vom 27.06.1985 - III ZB 12/85, NJW 1986, 257).
  • BGH, 04.10.1990 - IX ZB 78/90

    Wiedereinsetzung bei Versäumung des Beitritts vor Rechtskraft des Urteils

    Für den Streithelfer gilt keine gesonderte Rechtsmittelfrist; das erstinstanzliche Urteil wird mit Ablauf der für die Hauptpartei geltenden Berufungsfrist rechtskräftig (st. Rspr.: BGH, Beschl. v. 27. Juni 1985 - III ZB 12/85, NJW 1986, 257; Beschl. v. 5. November 1987 - V ZB 3/87, VersR 1988, 417; Urt. v. 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190).
  • BGH, 05.11.1987 - V ZB 3/87

    Streithelfer - Streitbeitritt - Streitverkündung - Berufung - Rechtsmittelfrist -

    Wie auch die Beschwerdeführerin nicht verkennt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Übereinstimmung mit der im Schrifttum herrschenden Auffassung eine Rechtsmitteleinlegung durch den - unselbständigen - Streithelfer nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Berufungsfrist möglich (statt vieler Senatsurt. v. 27. Februar 1963, V ZR 86/61, NJW 1963, 1251; BGH Beschl. v. 27. Juni 1985, III ZB 12/85, NJW 1986, 257 Nr. 13 = LM ZPO § 67 Nr. 12; Senatsbeschl. v. 6. Februar 1986, V ZB 2/86, VersR 1986, 686; jeweils m.w.N.).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein ergangenes Urteil dem Streithelfer weder zugestellt noch auch nur formlos übermittelt werden muß, vielmehr der den Streithelfer in der Instanz vertretende Anwalt durch geeignete Maßnahmen - etwa Antrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei dem Prozeßbevollmächtigten der unterstützten Partei - sicherstellen muß, daß er alsbald von der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei erfährt, um sodann rechtzeitig seine Partei von der Möglichkeit, das Urteil anzufechten, zu unterrichten (s. auch insoweit statt vieler die bereits zitierten Beschlüsse BGH v. 27. Juni 1985, III ZB 12/85 und v. 6. Februar 1986, V ZB 2/86, jeweils aaO).

  • KG, 15.02.1999 - 25 W 6893/98

    Beweisfragen gegen den Streitgenossen

  • OLG Stuttgart, 03.11.2010 - 3 U 109/10

    Unentgeltliches Auftragsverhältnis: Verschuldensunabhängige Haftung des

  • BGH, 23.04.1986 - IVa ZR 97/85

    Nichtigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments - Missbrauch der

  • BGH, 20.12.1990 - III ZB 40/90
  • LAG Köln, 22.12.2009 - 9 Sa 383/09

    Unzulässige Berufung bei verspäteter Rechtsmittelbegründung durch

  • OLG Oldenburg, 21.03.2005 - 11 UF 144/04

    Rechtsmittel des biologischen Vaters im Vaterschaftsanfechtungsverfahren;

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - 5 W 61/03

    Streitverkündung ist zulässig!

  • OLG München, 02.03.2011 - 28 U 4209/10

    Nebenintervention: Wirksamkeit eines Beitritts bei beiden Parteien

  • OLG Koblenz, 03.04.2007 - 3 U 960/06

    Fischereipachtvertrag: Anspruch auf Gestattung der Angelfischerei und der Ausgabe

  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 169/86
  • BGH, 06.02.1986 - V ZB 2/86

    Einlegung eines Rechtmittels durch einen Streihelfer innerhalb der

  • OLG München, 28.04.1992 - 18 U 4980/91

    Rückerstattungsanspruch des Versicherers gegen den Geschädigten nach Leistungen

  • OLG Nürnberg, 19.11.1987 - 9 U 1546/86

    Kostenantrag des Nebenintervenienten bei Vergleich der Parteien über Kosten mit

  • BGH, 23.11.1989 - VII ZB 17/89

    Anforderungen an eine wirksame Unterschrift auf einem Empfangsbekenntnis -

  • LAG Berlin, 12.09.1988 - 9 Sa 40/88

    Materielle Rechtskraft; Vorprozess; Folgeprozess; Arbeitsverhältnis;

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