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   BGH, 25.06.1986 - IVb ZB 83/85   

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BGH, 25.06.1986 - IVb ZB 83/85 (https://dejure.org/1986,1685)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1986 - IVb ZB 83/85 (https://dejure.org/1986,1685)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 83/85 (https://dejure.org/1986,1685)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Lauf der Frist für ein Rechtsmittel gegen nicht aufgrund einer Säumnis erlassener Urteilsteile - Wirkung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil - Zulässigkeit dr Berufung gegen ein Versäumnisurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    ZPO § 342, § 516, § 629
    Anfechtung eines auf teilweiser Säumnis eines Ehegatten beruhenden Verbundurteils

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1326
  • MDR 1987, 39
  • FamRZ 1986, 897
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 657/81

    Folgen der Einlegung der Beschwerde in Familiensachen für das Rechtsmittel -

    Auszug aus BGH, 25.06.1986 - IVb ZB 83/85
    Der Einspruch gegen den auf Säumnis beruhenden Teil der Entscheidung hemmt nicht den Eintritt der Rechtskraft der übrigen Teile, Insofern liegt es anders als bei Einlegung eines Rechtsmittels (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 657/81 - FamRZ 1981, 946).
  • BAG, 03.11.1965 - 5 AZR 157/65

    Zahlung von Urlaubsentgelt - Arbeitsentgelt - Schuldbefreiende Wirkung -

    Auszug aus BGH, 25.06.1986 - IVb ZB 83/85
    Wird in Urteilen über einen abtrennbaren Teil aufgrund der Säumnis einer Partei entschieden, über andere Teile dagegen ohne Rücksicht auf die Säumnis, etwa bei teilweiser Abweisung der Klage durch sog. unechtes Versäumnisurteil, so ist anerkannt, daß wegen des durch Versäumnisurteil entschiedenen Teils nur Einspruch eingelegt werden kann, während der weitere Urteilsinhalt mit Rechtsmitteln angefochten werden muß (vgl. BAG NJW 1966, 612; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 338 Anm. I Abs. 1 a.E.; Zöller/Stephan ZPO 14. Aufl. § 338 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 44. Aufl. § 338 Anm. 3).
  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 590/13

    Ehescheidungsverbundverfahren: Behandlung einer Einspruchseinlegung gegen die

    Wird in einem Verbundbeschluss inhaltlich eine auf Säumnis beruhende Teilentscheidung in einer Unterhalts- oder Güterrechtsfolgesache getroffen, steht dem säumigen Beteiligten insoweit allein der Einspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 338 ZPO zur Verfügung (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 83/85 - FamRZ 1986, 897 und vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 4/88 - FamRZ 1988, 945, jeweils zu § 629 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF), was mangels Devolutiveffekt des Einspruchs zur Folge hat, dass die betroffene Folgesache im Falle der Einlegung dieses Rechtsbehelfs bei dem Ausgangsgericht verbleibt.

    Denn steht bereits fest, dass es aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu einer gemeinsamen Sachentscheidung mit dem zunächst in der ersten Instanz verbliebenen Verfahrensteil kommen kann, ist für die Anwendung des § 143 FamFG - der gerade eine mögliche Wiederherstellung des Entscheidungsverbunds in der Rechtsmittelinstanz absichern soll - kein Raum mehr (Senatsbeschluss vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 83/85 - FamRZ 1986, 897 f.).

  • BGH, 24.02.1999 - XII ZR 155/97

    Entscheidung durch Teilversäumnisurteil im Berufungsverfahren

    Gegen den als kontradiktorisch bezeichneten Entscheidungsteil ist dagegen ein Rechtsmittel gegeben (zum Fall einer zulässigen Entscheidung über abtrennbare Teile des Streitgegenstandes durch Versäumnisurteil und streitiges Urteil vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 83/85 - FamRZ 1986, 897).
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2005 - 3 UF 285/04

    Zustellung eines Versäumnisurteils in den Niederlanden in deutscher Sprache ohne

    Bei einer - wie hier - gemischten Entscheidung ist die Anfechtbarkeit für jeden Teil gesondert zu bestimmen (BGH NJW-RR 1986, 1326; Musielak/Ball, ZPO, 4.Aufl., § 514 Rdnr.4).
  • BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 4/88

    Möglichkeit der Berufung gegen einVerbundurteil, das teilweise als

    Ist ein Verbundurteil teilweise als Versäumnisurteil ergangen, so ist es insoweit nicht mit der Berufung anfechtbar; denn insoweit steht der säumigen Partei allein der beim Amtsgericht einzulegende Einspruch nach § 338 ZPO zu, wie auch aus § 629 Abs. 2 Satz 2 ZPO hervorgeht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 83/85 - FamRZ 1986, 897).
  • OLG München, 21.05.2015 - 23 U 1151/15

    Aufhebung eines nach fünf Monaten noch nicht mit Entscheidungsgründen versehenen

    Wird in Urteilen über einen Teil durch Versäumnisurteil entschieden, über andere Teile dagegen durch Endurteil, kann wegen des durch Versäumnisurteil entschiedenen Teils Einspruch eingelegt werden, während der weitere Urteilsinhalt mit Rechtsmitteln anzufechten ist (BGH, Urteil vom 25.06.1986, IV b ZB 83/85, Juris Tz. 9; Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 338 Rz. 1).
  • KG, 07.04.1989 - 18 UF 6795/88

    Rechtskraft; Teilrechtskraft; Verbundurteil; Scheidungsausspruch; Frist;

    verpflichtet wurde,] hat zwar auch keinen Einfluß auf den Lauf der Frist für ein Rechtsmittel gegen die übrigen Urteilsteile (BGH, FamRZ 1986, 897 [hier: IV (415) 177 e]).
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