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   BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 132/86   

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https://dejure.org/1987,2753
BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 132/86 (https://dejure.org/1987,2753)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1987 - IVb ZB 132/86 (https://dejure.org/1987,2753)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 (https://dejure.org/1987,2753)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Trennung einer Klage auf Trennungsunterhalt vom Ehescheidungsverfahren - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gegen das Verbundurteil ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 1017
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.05.1974 - VI ZR 145/73

    Hilfsarbeiter - Verschuldenzurechnung - Einzelfallabwägung -

    Auszug aus BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 132/86
    Die sofortige Beschwerde bekämpft diese Ansicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rechtsanwälten, die als unselbständige juristische Hilfskräfte tätig sind (vgl. insoweit insbesondere BGH VersR 1982, 71; 1983, 641sowie - zu § 232 Abs. 2 ZPO a.F. - BGH NJW 1974, 1511, 1512 [BGH 28.05.1974 - VI ZR 145/73]; s.a. Zöller/Stephan ZPO 14. Aufl. § 233 Anm. 23 Stichwort "Juristische Hilfskräfte" m.w.N.).
  • BGH, 22.03.1983 - VI ZB 2/83

    Berufungsbegründungsschrift - Rechtsanwalt - Unterzeichnung - Juristischer

    Auszug aus BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 132/86
    Der nach dem zu berücksichtigenden Vortrag des Antragsgegners nicht auszuschließende Organisationsmangel wäre allerdings für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden, wenn eine diesen Mangel ausgleichende konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts Dr. Sch. ergangen, jedoch in der Kanzlei nicht befolgt worden wäre (vgl. dazu etwa BGH VersR 1983, 641, 642 und 660, 661).
  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 140/05

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei mehreren

    Insbesondere in Familiensachen ist durch allgemeine Büroanweisung des Rechtsanwalts sicherzustellen, dass bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in einem oder mehreren Verfahren derselben Partei auch am gleichen Tag ablaufende Fristen jeweils gesondert und unverwechselbar im Fristenkalender eingetragen werden (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017 f. und vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25).

    Ein Rechtsanwalt muss aber durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird (Senatsbeschluss vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017, 1018).

  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 166/05

    Anforderungen an die Zuweisung der Fristenkontrolle im Anwaltsbüro

    Gleiches gilt für die hier getroffene Anordnung, die Fristen für jedes der Rechtsmittel gesondert zu notieren (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 1987 ­ IVb ZB 132/86 ­ FamRZ 1987, 1017, 1018).
  • BFH, 07.12.1988 - X R 80/87

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch -

    Ein festgestellter Organisationsmangel ist grundsätzlich dann nicht ursächlich für die Fristversäumnis, wenn eine diesen Mangel ausgleichende konkrete Einzelanweisung ergangen, jedoch vom Büro nicht befolgt worden ist (BGH-Beschluß vom 4. Februar 1987 IVb ZB 132/86, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1987, 1017 f. m.w.N.); dies gilt auch für mündliche Weisungen (BGH in VersR 1988, 185).
  • BGH, 06.10.2010 - XII ZB 66/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sicherstellung der Fristwahrung bei

    Er muss durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017, 1018 und vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190, 191).
  • BGH, 27.01.2004 - VI ZB 39/03

    Zurechung des Verschuldens eines bei dem Prozessbevollmächtigten angestellten

    Danach ist als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter bzw. freier Mitarbeiter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist und der nicht als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - VersR 1974, 1000; Senatsbeschluß vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 - VersR 1982, 848; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71; 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017 f.; vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92 NJW-RR 1992, 1019, 1020; vom 30. März 1993 - X ZB 2/93 - NJW-RR 1993, 892, 893; 6. Februar 2001 - XI ZB 14/00 - NJW 2001, 1575 f.; so auch BAG, NJW 1987, 1355; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 85 Rn. 19 f. m.w.N.; Zöller/Greger, aaO, § 233 Rn. 23 "Juristische Hilfskräfte"; BGHZ 124, 47, 51 f.).
  • BGH, 05.02.1992 - XII ZB 92/91

    Familiensachen mit gleichem Rubrum - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

    Der Senat hat bereits entschieden, daß bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten auf jeden Fall für jedes der Rechtsmittel eine gesonderte Fristennotierung erforderlich ist und das Fehlen dahingehender Anweisungen des Prozeßbevollmächtigten einen Organisationsmangel begründet(Senatsbeschluß vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017 f.).
  • BSG, 15.01.1993 - 6 BKa 35/91

    Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender Einhaltung der Begründungsfrist -

    Schließen aber die glaubhaft gemachten Umstände, unter denen es zur Versäumung der Frist gekommen ist, ein eigenes Verschulden des Klägers oder der für ihn handelnden Personen nicht aus, so ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum (BGH FamRZ 1987, 1017).
  • BGH, 16.03.1994 - VIII ZB 7/94

    Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung aufgrund von

    Ist dieser Hinweis erfolgt, gereicht es Rechtsanwalt H. zum Verschulden, daß er den Bürovorsteher nicht angewiesen hat, ungeachtet des gleichzeitigen Fristablaufs für jedes der beiden Rechtsmittel eine gesonderte Frist zu notieren (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 3).
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