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   BGH, 25.02.1987 - IVb ZB 157/86   

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BGH, 25.02.1987 - IVb ZB 157/86 (https://dejure.org/1987,2035)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1987 - IVb ZB 157/86 (https://dejure.org/1987,2035)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 (https://dejure.org/1987,2035)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 1018
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57

    Wiedereinsetzung nach Armenrechtsverweigerung

    Auszug aus BGH, 25.02.1987 - IVb ZB 157/86
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei nach der Ablehnung eines innerhalb der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag wegen Verneinung der Kostenarmut abgelehnt wurde (vgl. BGHZ 26, 99, 101; BGH VersR 1978, 824; Senatsbeschluß VersR 1981, 854).
  • BGH, 15.12.1983 - IX ZB 152/83

    Rechtsmittelfrist - Versäumung - PKH - Berufungsgericht - Wiedereinsetzung -

    Auszug aus BGH, 25.02.1987 - IVb ZB 157/86
    Die Partei braucht nicht damit zu rechnen, daß das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (BGH VersR 1984, 192 f.; s.a. Senatsbeschluß FamRZ 1985, 370).
  • BGH, 27.02.1978 - II ZR 109/77

    Unvermögen die Prozesskosten zu bezahlen - Armenrechtsgesuch eines in New York

    Auszug aus BGH, 25.02.1987 - IVb ZB 157/86
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei nach der Ablehnung eines innerhalb der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag wegen Verneinung der Kostenarmut abgelehnt wurde (vgl. BGHZ 26, 99, 101; BGH VersR 1978, 824; Senatsbeschluß VersR 1981, 854).
  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BGH, 25.02.1987 - IVb ZB 157/86
    Die Partei braucht nicht damit zu rechnen, daß das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (BGH VersR 1984, 192 f.; s.a. Senatsbeschluß FamRZ 1985, 370).
  • BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs für die

    Das gilt auch, wenn die Prozeßkostenhilfe im Einzelfall nicht mangels Bedürftigkeit, sondern mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels versagt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 5 = FamRZ 1988, 1152; vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 und vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 = BGHR aaO. Prozeßkostenhilfe 2 und 3 m.w.N.; auch BVerfGE 22, 83, 86).
  • BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei

    Die Partei braucht nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 23.02.2000 - XII ZB 221/99

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Die Partei braucht nicht damit zu rechnen, daß das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 = BGHR aaO Prozeßkostenhilfe 2 m.w.N.).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 70/89

    Begriff des "kleinen" Hausgrundstücks

    War die Erwartung einer Gewährung der Prozeßkostenhilfe hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnten, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorlagen oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 26, 99, 101; auch Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 und vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2 und 3, jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 10 U 112/21

    Prozesskostenhilfe aufgrund der Anzeige von Masseunzulänglichkeit durch den

    Die Partei braucht danach grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 106/10 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10 -, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 -, Rn. 2, juris; BGH Beschluss vom 15. Dezember 1983 - IX ZB 152/83 - VersR 1984, 192 f.; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86, juris).

    b) Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Umstand, dass bei im Wesentlichen gleichen Angaben Prozesskostenhilfe durch das Erstgericht bewilligt worden ist, dann unerheblich für das Berufungsgericht ist, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter erkennen konnten, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dargetan waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06 -, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 -, Rn. 8, juris).

  • BGH, 03.07.2013 - XII ZB 106/10

    Verfahrenskostenhilfe für das Berufungsverfahren: Gerichtlicher Hinweis bei

    Die Partei braucht dann nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (BGH Beschluss vom 15. Dezember 1983 - IX ZB 152/83 - VersR 1984, 192 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 - FamRZ 1987, 1018).
  • OLG Naumburg, 15.10.2001 - 8 UF 103/01

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist;Vertrauenstatbestand

    Musste sie hingegen mit der Ablehnung rechnen, weil sie selbst oder ihr Bevollmächtigter erkennen konnte, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGH FamRZ 1987, 1018).

    Wenn dem Rechtsmittelkläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, so kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig i. S. d. § 115 ZPO ansieht, wobei die Partei nicht damit zu rechnen braucht, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (BGH FamRZ 1987, 1018).

  • BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91

    Abweisung des Prozeßkostenhilfegesuches in der Berufungsinstanz

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei auch nach Ablehnung eines innerhalb der Frist für die versäumte Prozeßhandlung angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuches rechnen mußte; war diese Erwartung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnte, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGHZ 26, 99, 101; Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 6/86 - FamRZ 1987, 925, ferner Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 , vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 - und vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2, 3 und 6).
  • BGH, 11.11.1998 - XII ZR 262/98

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach Änderung der wirtschaftlichen Lage

    Zwar kann der Rechtsmittelkläger, dem im vorhergehenden Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt war, bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. bei im wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, daß auch das Rechtsmittelgericht ihn als bedürftig ansieht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2).
  • BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung - Erklärung über die

    Mußte die Partei hingegen mit der Ablehnung rechnen, weil sie selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnte, daß die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 25.02.1987 - IVb ZB 157/86 - FamRZ 1987, 1018, 1019 und Urteil vom 28.01.1987 - IVb ZR 6/86 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 1).
  • BGH, 14.03.2002 - V ZB 6/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

  • BGH, 13.01.1999 - XII ZB 166/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist

  • OLG Frankfurt, 18.01.2010 - 7 UF 73/09

    Keine Wiedereinsetzung bei Verweigerung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe bei

  • BSG, 02.10.2001 - B 11 AL 177/01 B

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BGH, 31.03.1999 - XII ZB 150/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung der Prozeßkostenhilfe

  • BGH, 07.02.1996 - XII ZB 157/95

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach

  • BGH, 27.05.1987 - IVb ZB 102/86

    Zulässigkeit einer Berufung hinsichtlich Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 07.07.1988 - I ZB 9/88

    Ablehnung der Gewähr von Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg -

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