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   BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86   

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https://dejure.org/1987,20
BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86 (https://dejure.org/1987,20)
BVerfG, Entscheidung vom 14.04.1987 - 1 BvR 332/86 (https://dejure.org/1987,20)
BVerfG, Entscheidung vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 (https://dejure.org/1987,20)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Elterliche Sorge - Herausgabe - Pflegeeltern - Rechtliches Gehör - Freiwillige Gerichtsbarkeit - Herausgabeanspruch - Wechsel der Pflegeeltern - Wohl des Kindes - Verfassungskonforme Auslegung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 75, 201
  • NJW 1988, 125
  • MDR 1987, 813
  • FamRZ 1987, 786
  • FamRZ 1989, 1047
  • FamRZ 1990, 487
 
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Wird zitiert von ... (202)

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Andererseits ist das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern ein Recht im Interesse des Kindes (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 103, 89 ), das auf das Kindeswohl ausgerichtet ist.
  • BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06

    Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall

    Selbst bei Einführung der Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB hat der Gesetzgeber nicht die Interessen der Pflegeeltern, sondern das Wohl des betroffenen Kindes schützen wollen, denn ein zwischen Kind und Pflegeeltern seit längerer Zeit bestehendes Familienpflegeverhältnis soll nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden (BVerfG FamRZ 1989, 31, 32 und NJW 1988, 125).

    Sonst wäre eine Rückführung stets ausgeschlossen, wenn sich eine tragfähige Bindung an die Pflegeeltern eingestellt hat (BVerfG NJW 1988, 125, 126).

    Wegen dieses belasteten Verhältnisses zwischen dem Kind und der Pflegefamilie wird der Amtsvormund regelmäßig zu prüfen haben, ob das Kind weiterhin in der Pflegefamilie untergebracht bleiben kann, wenn die Pflegeeltern ein solches Verhalten in der Zukunft fortsetzen und damit (wenn auch unbewusst) ihre Bindung zu dem Kind untergraben (vgl. insoweit BVerfG NJW 1988, 125 ff.).

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Das Elternrecht basiert auf dieser Zuordnung, durch die es zugleich seine Ausrichtung erfährt: Es ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert (vgl. BVerfGE 99, 145 ), und das sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

    Wenn aber das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Rechte nur zusammen mit Pflichten vermittelt, kann auch Inhaber dieses Rechts nur sein, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft allein auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 75, 201 ; 79, 203 ; 80, 286 ).

    Die Trennung eines Kindes von einer bisherigen elterlichen Bezugsperson nimmt ihm ein wichtiges Stück Orientierung und berührt seine Selbstsicherheit und Selbstgewissheit (vgl. Goldstein/Freud/Solnit, Jenseits des Kindeswohls, 1974/1991, S. 33 ff.; BVerfGE 75, 201 ).

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