Rechtsprechung
   BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 22.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2792
BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 22.85 (https://dejure.org/1987,2792)
BVerwG, Entscheidung vom 12.03.1987 - 5 C 22.85 (https://dejure.org/1987,2792)
BVerwG, Entscheidung vom 12. März 1987 - 5 C 22.85 (https://dejure.org/1987,2792)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,2792) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Geringe Dauer des Alternativstudiums - Öffentliches Interesse an der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung - Weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 109
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund -

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 22.85
    Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Auslegung dieses Begriffes grundlegenden, auf einer Interessenabwägung beruhenden Prüfung ist danach zu fragen, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80] m.w.N.).

    Bei dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, daß das (bisherige) Pharmaziestudium des Klägers ein Parkstudium gewesen ist, wie es in dem genannten Urteil des Senats vom 9. Juni 1983 (a.a.O. S. 238) umschrieben worden ist.

    Nach den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Juni 1983 (a.a.O. S. 238 ff.) dargelegt hat, ist für den Fachrichtungswechsel des Klägers in das Wunschstudium ein wichtiger Grund anzuerkennen.

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 22.85
    Der Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es im Hinblick auf den während des anhängigen Revisionsverfahrens ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1985 - 1 BvR 1428/82 - (BVerfGE 70, 230 = FamRZ 1985, 895 = NVwZ 1985, 731 [BVerfG 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82]) nicht mehr.
  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 70.82

    Anspruch auf Weiterzahlung der Ausbildungsförderung nach Abbruch einer

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 22.85
    Denn der Kläger hatte vor der Aufnahme eines Hochschulstudiums eine nach ihren abstrakten Merkmalen förderungsfähige Ausbildung zum Krankenpfleger (vgl. BVerwGE 72, 257 [BVerwG 28.11.1985 - 5 C 70/82]) mit einer Gesamtdauer von drei Jahren (§ 9 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes in der Fassung vom 20. September 1965 <BGBl. I S. 1443>) an einer einer Berufsfachschule gleichgestellten Ausbildungsstätte (vgl. § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 2. November 1970 <BGBl. I S. 1504> in der Fassung vom 11. Juli 1980 <BGBl. I S. 1001>) berufsqualifizierend abgeschlossen und dadurch den zeitlichen Mindestumfang einer berufsbildenden Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.
  • BVerwG, 27.02.2020 - 5 C 5.19

    Grundsätzlich keine Kürzung von BAföG um die vom Staat gewährten

    Diese Leistungen haben die allgemeine Zweckrichtung der Ausbildungsförderung, sie werden eigens zum Zwecke der Durchführung einer Ausbildung gewährt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Februar 1988 - 16 A 2230/85 - FamRZ 1988, 109 ).
  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88

    Hochschule - Zulassungsbeschränkung - Parkstudium - Fachrichtungswechsel -

    Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Willenseinschränkung, als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = FamRZ 1986, 397/398>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - NVwZ 1989, 373/374 = FamRZ 1988, 110/112>).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1992 - 7 S 2523/91

    "Wichtiger Grund" zum Fachrichtungswechsel iSd BAföG § 7 Abs 3, wenn während

    Insbesondere bei kurzer Dauer des Parkstudiums könne es unverhältnismäßig sein, allein wegen dieses Pflichtverstoßes einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 3.7.1985 - 1 BvR 1428/82 -, FamRZ 1985, 895; BVerwG, Urt. v. 12.3.1987 - 5 C 22.85 -, FamRZ 1988, 109).

    Das BVerwG hat deshalb in seinem Urteil vom 12.3.1987 (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 60 = FamRZ 1988, 109) entschieden, daß bei einem kurzen Parkstudium von nur einem Semester Dauer die einmalige Nichtteilnahme am Vergabeverfahren für das Wunschstudium förderungsunschädlich ist, weil es unverhältnismäßig erschiene, allein wegen eines darin etwa zu erblickenden Pflichtverstoßes den wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (ebenso BVerwG, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 61).

  • BVerwG, 27.05.1988 - 5 B 151.87

    Unterscheidung zwischen "Parkstudium" und "Überbrückungsstudium bzw.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nach alledem für die Anerkennung eines wichtigen Grundes von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium berufsqualifizierend abzuschließen, und als Willenseinschränkung, als Vorbehalt lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]die Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = BayVBl. 1986, 344 = FamRZ 1986, 397>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109> sowie vom 2. Juli 1987 -BVerwG 5 C 17.85 - ).
  • BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Parkstudium

    Das einmalige Auslassen der Bewerbungsmöglichkeit zum Wunschstudium ist deshalb in einem solchen Fall förderungsunschädlich (Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109/110>; Beschlüsse vom 2. und 4. Juni 1987 - BVerwG 5 B 22.86 und 134.86 - ).
  • BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89

    Anlass für einen Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium

    Bei der Interessenabwägung, ob ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium anzuerkennen ist, können die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen nur unter der Voraussetzung zu Gunsten des Auszubildenden berücksichtigt werden, daß er das anstelle des Wunschstudiums aufgenommene Studium zielstrebig bis zum berufsqualifizierenden Abschluß betreibt, wenn es ihm nicht gelingt, zum Wunschstudium zugelassen zu werden (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 60 sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 64).
  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 119.83

    Beanspruchung von Ausbildungsförderung für ein Studium nach dem Abbruch eines

    Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Willenseinschränkung, als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = FamRZ 1986, 397/398>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - FamRZ 1988, 110/112>).
  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 29.87

    Studienplatz für das Fach Medizin - Gewährung von Ausbildungsförderung -

    Wie der erkennende Senat in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 60) entschieden hat, steht der Umstand, daß der Auszubildende ein Parkstudium in einem ebenfalls hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen unterliegenden Studiengang aufgenommen hat, der Anerkennung eines wichtigen Grundes für den späteren Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium nicht stets entgegen.
  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 23.86
    Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Willenseinschränkung, als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80] Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - ; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - ).
  • BVerwG, 25.11.1987 - 5 B 13.87

    Problematik des Parkstudiums - Weiterbetreibung der Zulassung zum Wunschstudium -

    Im Hinblick darauf hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, daß bei einem Parkstudium von nur einem Semester eine einmalige Nichtteilnahme am Zulassungsverfahren unabhängig von der Erfolgsaussicht einer Bewerbung nicht als Pflichtverstoß von solchem Gewicht zu werten sei, daß er den Ausschluß von jeder Förderung des Wunschstudiums rechtfertigen könne (Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - ).
  • VG Stuttgart, 14.10.2003 - 11 K 1960/03

    Förderung nach Fachrichtungswechsel nach erfolgter Immatrikulation, aber nicht

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht