Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.07.1988

Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1686
BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87 (https://dejure.org/1988,1686)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1988 - IVb ZB 147/87 (https://dejure.org/1988,1686)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 (https://dejure.org/1988,1686)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde wegen Ablehnung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versagung von Prozesskostenhilfe - Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78 Abs. 1 S. 1, § 114 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 1152
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.01.1985 - VI ZB 20/84

    PKH - Berufung - Erfolgsaussicht - Rechtsmittelführer - Versäumung -

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87
    Der sofortigen Beschwerde ist zuzugeben, daß bei der Frage, ob nach der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe die Wiedereinsetzung gewährt werden kann, grundsätzlich nur darauf abzuheben ist, ob sich der Antragsteller ohne Verschulden für bedürftig im Sinne der §§ 114 f. ZPO halten konnte (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83 - FamRZ 1984, 677, 678; BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84 - VersR 1985, 395).

    Eine solche kann mit der Prüfung der Erfolgsaussicht einen Rechtsanwalt beauftragen, während die bedürftige Partei dies nicht tun kann, weil ihr die Mittel dazu fehlen (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 aaO).

  • OLG Schleswig, 23.06.1960 - 3 W 38/60
    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87
    Der Formulierung des Gesetzes ist zu entnehmen, daß an die Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts insoweit strengere Anforderungen zu stellen sind als an die Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfegesuches; Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung kann erst angenommen werden, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. OLG Schleswig NJW 1961, 366).
  • BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 114/83

    Anwaltszwang für die sofortige Beschwerde in Familiensachen; Umfang der

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87
    Der sofortigen Beschwerde ist zuzugeben, daß bei der Frage, ob nach der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe die Wiedereinsetzung gewährt werden kann, grundsätzlich nur darauf abzuheben ist, ob sich der Antragsteller ohne Verschulden für bedürftig im Sinne der §§ 114 f. ZPO halten konnte (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83 - FamRZ 1984, 677, 678; BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84 - VersR 1985, 395).
  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87
    Nach den Grundsätzen, die für das Verhalten einer Partei bei Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kurz vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder -begründungsfrist gelten (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84 - NJW 1986, 257), war dem Kläger noch eine Überlegungsfrist von etwa vier Tagen zuzugestehen, ehe er binnen weiterer zwei Wochen (§ 234 ZPO) einen Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit der Nachholung der Berufungsbegründung (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) stellen konnte.
  • BGH, 11.06.1986 - IVb ZB 42/84

    Einbeziehung des Ausgleichsbetrages hinsichtlich der Ruhensberechnung eines

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87
    Danach war i.S. von § 234 Abs. 2 ZPO das Hindernis für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist mit dem Zugang des Beschlusses vom 9. April 1984 behoben (ausführlich dazu Senatsbeschluß vom 9. Mai 1985 - IVb ZB 42/84 - VersR 1985, 271); dieser Beschluß war einer die Prozeßkostenhilfe aus Gründen mangelnder Erfolgsaussicht versagenden Entscheidung gleichzuachten.
  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 86/86

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87
    Es handelt sich um eine nicht mit Rechtsmitteln angreifbare Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 37, 39).
  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87
    Danach war i.S. von § 234 Abs. 2 ZPO das Hindernis für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist mit dem Zugang des Beschlusses vom 9. April 1984 behoben (ausführlich dazu Senatsbeschluß vom 9. Mai 1985 - IVb ZB 42/84 - VersR 1985, 271); dieser Beschluß war einer die Prozeßkostenhilfe aus Gründen mangelnder Erfolgsaussicht versagenden Entscheidung gleichzuachten.
  • BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs für die

    Das gilt auch, wenn die Prozeßkostenhilfe im Einzelfall nicht mangels Bedürftigkeit, sondern mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels versagt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 5 = FamRZ 1988, 1152; vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 und vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 = BGHR aaO. Prozeßkostenhilfe 2 und 3 m.w.N.; auch BVerfGE 22, 83, 86).

    Da eine bedürftige Partei nicht über die Mittel verfügt, um einen Rechtsanwalt zu konsultieren, würde sie gegenüber einer bemittelten Partei benachteiligt, wenn der Erfolg ihres Prozeßkostenhilfegesuchs von einer Stellungnahme zu Fragen abhängig gemacht würde, deren sachgerechte Beantwortung juristische Sachkunde erfordert, wie es in bezug auf Rechtsmittel regelmäßig der Fall ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 aaO.).

  • BVerwG, 28.03.2017 - 2 B 4.17

    Beamter; Begründungsfrist; Beiordnung; Darlegungsanforderung; Einlegungsfrist;

    Aussichtslosigkeit i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152 ; Zöller/Vollkommer, ZPO, a.a.O. § 78b Rn. 5; Weth, in: Musielak, ZPO, a.a.O. § 78b Rn. 6; jeweils m.w.N.).
  • BSG, 21.12.2017 - B 9 SB 61/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - barrierefreier Zugang zum Gericht - kein Anspruch

    Diese Voraussetzung ist hier aus oben genannten Gründen erst recht nicht erfüllt, da schon die Beiordnung eines Notanwalts abzulehnen ist (vgl zum Verhältnis von § 114 und § 78b ZPO nur BGH vom 6.7.1988 - IVb ZB 147/88 - FamRZ 1988, 1152) .
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Rechtsprechung
   BGH, 13.07.1988 - IVb ZB 94/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,4364
BGH, 13.07.1988 - IVb ZB 94/88 (https://dejure.org/1988,4364)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1988 - IVb ZB 94/88 (https://dejure.org/1988,4364)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1988 - IVb ZB 94/88 (https://dejure.org/1988,4364)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 1152
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.03.1985 - IVb ZB 121/84

    Streitwert bei Auskunftsansprüchen - Abwägung zwischen Auskunftsinteresse und

    Auszug aus BGH, 13.07.1988 - IVb ZB 94/88
    Für die Bewertung des Abwehrinteresses verbleibt deshalb - von dem hier nicht vorliegenden Fall eines Geheimhaltungsinteresses abgesehen - die Vermeidung des Aufwandes an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. insbesondere die Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 3, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.07.1987 - IVb ZB 3/87

    Maßgebliche Kriterien bei der Auslegung einer Beschwerdeschrift - Inhalt der

    Auszug aus BGH, 13.07.1988 - IVb ZB 94/88
    Für die Bewertung des Abwehrinteresses verbleibt deshalb - von dem hier nicht vorliegenden Fall eines Geheimhaltungsinteresses abgesehen - die Vermeidung des Aufwandes an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. insbesondere die Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 3, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 205/87

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 13.07.1988 - IVb ZB 94/88
    Zu Unrecht beruft sie sich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. Februar 1988 (IVb ZB 205/87 - FamRZ 1988, 495).
  • BGH, 17.12.1990 - II ZR 89/90

    Streitwert bei Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts

    Vielmehr kommt es für die Bewertung des Abwehrinteresses der Beklagten, die das Gericht gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmen hat, in der Regel - von dem hier nicht vorliegenden Fall eines berechtigen Geheimhaltungsinteresses der Beklagten abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87, EzFamR ZPO § 3 Nr. 2; Beschl. v. 13. Juli 1988 - IVb ZB 94/88, FamRZ 1988, 1152) - auf den Aufwand an Zeit und Arbeit an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88, FamRZ 1989, 157; Beschl. v. 22. Februar 1989 aaO.).
  • BGH, 11.07.1990 - XII ZR 10/90

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Insoweit ist das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich der Beschwerdewert für einen auf Auskunft in Anspruch genommenen Beklagten nach seinem Interesse bemißt, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ZB 94/88 - FamRZ 1988, 1152 m.w.N.).
  • OLG Köln, 08.11.2002 - 4 UF 153/02

    Auskunftsklage zu Einkünften

    Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es deshalb in der Regel - von dem besonderen Gesichtspunkt eines Geheimhaltungsinteresses des Auskunftspflichtigen abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, der mit der sorgfältigen Erteilung der geschuldeten Auskunft verbunden ist (st. Rspr., vgl. BGH FamRZ 1988, 1152; FamRZ 1989, 157; FamRZ 1989, 731; FamRZ 1991, 791; FamRZ 1993, 45, 46; FamRZ 1995, 349, 350 [GrS]; FamRZ 1996, 1543).

    Es steht daher auch nicht im Einklang mit dem Grundsatz, daß das Interesse des Auskunftspflichtigen, die von der Auskunft abhängige Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung in der Auskunftsstufe außer Betracht zu bleiben hat, weil es durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird (vgl. BGH FamRZ 1988, 1152; FamRZ 1989, 157; FamRZ 1995, 349, 350; FamRZ 1996, 1543, 1544).

  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 5/89

    Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse - Bewertung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats (vgl. etwa Beschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ZB 94/88 - FamRZ 1988, 1152 m.w.N.), richtet sich bei einem Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Auskunft der Beschwerdewert nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
  • OLG Frankfurt, 18.09.1991 - 23 U 101/91

    Vollstreckbarkeit eines Teilurteils gegen Sicherheitsleistung; Abwendung der

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 82/89

    Festsetzung der Berufungssumme in einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 FamRZ 1986, 796, 797; vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 3; vom 13. Juli 1988 - IVb ZB 94/88 - FamRZ 1988, 1152 ; jeweils m.w.N.) hat es dargelegt, daß sich der Beschwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
  • BGH, 28.02.1991 - III ZB 2/91

    Bewertung des Interesses an einer Nichterteilung der Auskunft - Einblick in die

    Danach bemißt sich der Streitwert für das Rechtsmittel der zur Auskunfterteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht abgeben zu müssen, wobei im wesentlichen darauf abzustellen ist, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunft erfordert; auch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse ist zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 86/85 - FamRZ 1987, 468, 469; BGH Beschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ZB 94/88 - FamRZ 1988, 1152; BGH Beschlüsse vom 8. Februar 1989 und 22. Februar 1989, jew. aaO).
  • BGH, 23.01.1991 - XII ZB 123/90

    Anspruch auf Erhöhung der Unterhaltsrente eines minderjährigen, bei seiner

    Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht zwar ausgegangen, wie sich daraus ergibt, daß es in seinem Beschluß vom 8. August 1990 den in FamRZ 1988, 1152 abgedruckten Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 (IVb ZB 94/88) zitiert hat.
  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZB 182/88

    Pflicht zur Erteilung von Auskünften über Einkommensverhältnisse zur Berechnung

    Wie der Beklagte nicht verkennt, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ZB 94/88 - FamRZ 1988, 1152 m.w.N.) bei einem Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Auskunft der Beschwerdewert nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
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