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   BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 146/83   

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https://dejure.org/1987,1394
BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 146/83 (https://dejure.org/1987,1394)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1987 - IVb ZB 146/83 (https://dejure.org/1987,1394)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1987 - IVb ZB 146/83 (https://dejure.org/1987,1394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Versorgungsausgleiches bei Ehescheidung - Bestimmung der Höhe des fiktiven Ruhegehaltes bei Beurlaubung eines Bundespostbeamten für eine Tätigkeit bei der europäischen Kommission - Beurlaubungszeit unter Wegfall der Dienstbezüge als zurückgelegte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587a Abs. 6; BeamtVG § 56
    Einbeziehung der Versorgung der Europäischen Gemeinschaften in den Versorgungsausgleich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 578
  • MDR 1988, 392
  • FamRZ 1988, 273
  • FamRZ 1988, 941
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81

    Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 146/83
    Auf dieser rechtlichen Sicht (vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587a BGB Rdn. 77, 80; Schmalhofer Versorgungsausgleich für öffentliche Bedienstete 1978 § 1587a Abs. 6 BGB Erl. 2) beruht die Rechtsprechung des Senats, daß die Kürzung von ausgleichspflichtigen Anwartschaften auf Beamtenversorgung in Anwendung des § 1587a Abs. 6 BGB nur gerechtfertigt ist, soweit der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch im Versorgungsausgleich an der Anwartschaft teilhat, welche die Kürzung bewirkt (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 361 und ständig).

    Dies gilt nicht nur für die Bewertung des Anrechts nach § 1587a Abs. 2 BGB, sondern auch im Rahmen des Absatzes 6 der Bestimmung (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. S. 361 f.).

  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 146/83
    Ergibt sich bei der Gegenüberstellung der in § 1587b Abs. 1 und 2 BGB nicht genannten Anwartschaften hingegen, daß die dem Ausgleichsverpflichteten zustehenden Anwartschaften werthöher sind, so ist der Wertunterschied nach Maßgabe der gesetzlichen Neuregelung auszugleichen (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004).
  • BGH, 04.10.1995 - XII ZB 137/91

    Berücksichtigung der Ruhensregelung im Versorgungsausgleich bei Zusammentreffen

    »Zur Berücksichtigung der Neufassung der Ruhensregelung des § 56 BeamtVG im Versorgungsausgleich bei Zusammentreffen einer innerstaatlichen und einer zwischen- oder überstaatlichen Versorgung des öffentlichen Dienstes (hier: Eurocontrolbehörde) (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 146/83 - FamRZ 1988, 273).«.

    Diese Regelung findet hier Anwendung, da es sich bei der aus der Tätigkeit bei Eurocontrol herrührenden Versorgung nicht um eine solche aus einem innerstaatlichen, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt, sondern um eine Versorgung aus einem überstaatlichen Dienstverhältnis, das von § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erfaßt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 146/83 - FamRZ 1988, 273, 275 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. November 1988 FamRZ 1989, 263).

    Hierzu zählt auch die Versorgung des Ehemannes nach dem Statut der Beamten der Europäischen Union (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1987 aaO. S. 274).

    Für die Zwecke der Bewertung der Versorgung im Versorgungsausgleich, zu der nicht nur die Berechnung des ausgleichspflichtigen Ehezeitanteils nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB, sondern auch die Berücksichtigung von Ruhensregelungen nach Abs. 6 gehört (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 aaO. S. 362 und vom 2. Dezember 1987 aaO. S. 274; Staudinger/Rehme BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 509), ist § 1587a Abs. 7 BGB heranzuziehen.

    Das rechtfertigt es, die Vorschrift des § 1587a Abs. 7 BGB auch im Rahmen der Ruhensregelung nach Abs. 6 anzuwenden (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1987 aaO. S. 275).

    Denn sie gehört gemäß § 50 Abs. 4 BeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und §§ 4 und 7 SoZuwG zur Versorgung i. S. d. § 1587a Abs. 2 S. 1 BGB (Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1987 aaO. S. 276 und vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415).

    Diese Berechnungsweise folgt den grundsätzlichen Vorgaben, die der Senat für die Anwendung des § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB aufgestellt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 aaO., 6. Juli 1983 aaO. und vom 2. Dezember 1987 aaO. mit ablehnender Anmerkung Schmitz FamRZ 1989, 123).

    Der Senat hat dem in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1987 (aaO., berichtigt durch Beschluß vom 2. November 1988 FamRZ 1989, 263) in der Weise Rechnung getragen, daß er den Ruhegehaltssatz nur um den Vom-Hundert-Satz vermindert hat, der sich pro Jahr der ehezeitlich verbrachten Dienstzeit ergeben hat.

  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 168/01

    Durchführung des Versorgungsausgleichs unter kroatischen Ehegatten; Höhe des

    Da hier davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner auch ohne Berücksichtigung des ausländischen Anrechts ausgleichspflichtig ist, beeinflusst das kroatische Anrecht den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht; es unterliegt dem schuldrechtlichen Ausgleich (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 ­ IVb ZB 146/83 ­ FamRZ 1988, 273, 276; OLG Hamm FamRZ 2002, 1568, 1569; OLG Saarbrücken 6 UF 73/91 ­ veröffentlicht bei juris).
  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 453/14

    Versorgungsausgleich: Ruhen einer Beamtenversorgung wegen Versorgung aus einer

    aa) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, führt dies gemäß § 56 Abs. 1 BeamtVG zu einem teilweisen oder vollständigen Ruhen seines inländischen Ruhegehalts (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98, 101 f. und vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 146/83 - FamRZ 1988, 273).

    bb) Allerdings ist das Ruhen eines Teils der Versorgung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten im Hinblick auf den Versorgungsausgleich dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich - teilhat (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98, 102; vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 146/83 - FamRZ 1988, 273, 274 und vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 361).

  • BGH, 11.10.1995 - XII ZB 137/91

    Berücksichtigung der Neufassung der Ruhensregelung des § 56 BeamtVG im

    »Zur Berücksichtigung der Neufassung der Ruhensregelung des § 56 BeamtVG im Versorgungsausgleich bei Zusammentreffen einer innerstaatlichen und einer zwischen- oder überstaatlichen Versorgung des öffentlichen Dienstes (hier: Eurocontrolbehörde) (im Anschluß an BGH, FamRZ 1988, 273 ).«.

    Diese Regelung findet hier Anwendung, da es sich bei der aus der Tätigkeit bei Eurocontrol herrührenden Versorgung nicht um eine solche aus einem innerstaatlichen, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt, sondern um eine Versorgung aus einem überstaatlichen Dienstverhältnis, das von § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erfaßt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 2.12.87 - IVb ZB 146/83 - FamRZ 1988, 273, 275 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2.11.88 FamRZ 1989, 263).

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZB 146/83
    Wie der Senat in den Gründen des - in FamRZ 1988, 273 veröffentlichten - Beschlusses unter II 2 b ausgeführt hat, ruht das Ruhegehalt eines Ruhestandsbeamten, der aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält, gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hundertsatzes von 2, 14 für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht.
  • OLG Saarbrücken, 26.06.1991 - 9 UF 71/91
    Ergibt sich hierbei ein Überschuß auf Seiten des Ausgleichsberechtigten, kommt es aus Gründen des in § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB verankerten Einmalausgleichs zu einer Verrechnung dieses Vertunterschiedes mit den übrigen (werthöheren) Anwartschaften des Ausgleichsverpflichteten, übersteigen dagegen - wie vorliegend - die in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB nicht genannten Anrechte des Ausgleichsverpflichteten diejenigen des Ausgleichsberechtigten ist der Vertunterschied dieser Anrechte nach Maßgabe der §§ 1 ff VAHRG auszugleichen (BGH, FamRZ 1983, 1003, 1004; FamRZ 1988, 273, 276 ; Senatsbeschluß vom 26. Januar 1988 - 9 UF 247/87).
  • OLG Saarbrücken, 16.09.1996 - 6 UF 57/96

    Berücksichtigung der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten beim

    Ergibt sich dagegen ein Überschuß auf seiten des Ausgleichsberechtigten, kommt es wegen des in § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB verankerten Einmalausgleichs zu einer Verrechnung dieses Wertunterschiedes mit den übrigen (werthöheren) Anwartschaften des Ausgleichsverpflichteten (BGH, FamRZ 1983, 1003, 1004; FamRZ 1988, 273, 276; vgl. auch Senatsbeschluß vom 11. März 1 996 - 6 UF 1 22/95; Saarländisches Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat, Beschluß vom 26. Juni 1991 - 9 UF 71/91, FamRZ 1992, 70, 71).
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