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   BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 110/86   

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BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 110/86 (https://dejure.org/1988,1123)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1988 - IVb ZR 110/86 (https://dejure.org/1988,1123)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 (https://dejure.org/1988,1123)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sicherungsübereignung eines gekauften Personenkraftwagens - Berücksichtigung des unter Eheleuten geminderten Haftungsmaßstabes - Verpflichtung zum Stillhalten des Ehegatten bei Geschäften des Partners

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1353

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1353
    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs unter Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1208
  • NJW-RR 1988, 583 (Ls.)
  • MDR 1988, 480
  • FamRZ 1988, 476
  • VersR 1988, 628
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.03.1970 - IV ZR 772/68

    Haftung eines Ehegatten für die Verletzung des anderen im Straßenverkehr

    Auszug aus BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 110/86
    Der Senat weist deshalb darauf hin, daß er keinen Anlaß sieht, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen; danach hat ein Ehegatte, der als Führer eines Kraftfahrzeugs dem anderen durch schuldhaften Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs Schaden an seinem Eigentum zufügt, dem anderen Ersatz zu leisten, ohne sich auf den milderen Haftungsmaßstab des § 1359 BGB berufen zu können (vgl. BGHZ 53, 352, 355 [BGH 11.03.1970 - IV ZR 772/68]; 63, 51, 58 [BGH 10.07.1974 - IV ZR 212/72]; weitere Nachweise bei Weber KVR, Stichwort: Ehegatten im Kraftfahrzeughaftpflichtrecht Seite 15 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat eine solche Verpflichtung zum Stillhalten erwogen, solange sich der schuldige Ehegatte im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten in einer der ehelichen Gemeinschaft angepaßten Weise um einen - anderweitigen - Ausgleich des Schadens bemüht (BGHZ 53, 352, 356 [BGH 11.03.1970 - IV ZR 772/68]; 61, 101, 105; 63, 51, 58 [BGH 10.07.1974 - IV ZR 212/72]; 75, 134, 135 [BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78]und BGH Urteil vom 2. November 1982 - VI ZR 32/81 - FamRZ 1983, 25, 26).

  • BGH, 10.07.1974 - IV ZR 212/72

    Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer in einem Prozeß;

    Auszug aus BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 110/86
    Der Senat weist deshalb darauf hin, daß er keinen Anlaß sieht, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen; danach hat ein Ehegatte, der als Führer eines Kraftfahrzeugs dem anderen durch schuldhaften Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs Schaden an seinem Eigentum zufügt, dem anderen Ersatz zu leisten, ohne sich auf den milderen Haftungsmaßstab des § 1359 BGB berufen zu können (vgl. BGHZ 53, 352, 355 [BGH 11.03.1970 - IV ZR 772/68]; 63, 51, 58 [BGH 10.07.1974 - IV ZR 212/72]; weitere Nachweise bei Weber KVR, Stichwort: Ehegatten im Kraftfahrzeughaftpflichtrecht Seite 15 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat eine solche Verpflichtung zum Stillhalten erwogen, solange sich der schuldige Ehegatte im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten in einer der ehelichen Gemeinschaft angepaßten Weise um einen - anderweitigen - Ausgleich des Schadens bemüht (BGHZ 53, 352, 356 [BGH 11.03.1970 - IV ZR 772/68]; 61, 101, 105; 63, 51, 58 [BGH 10.07.1974 - IV ZR 212/72]; 75, 134, 135 [BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78]und BGH Urteil vom 2. November 1982 - VI ZR 32/81 - FamRZ 1983, 25, 26).

  • BGH, 24.02.1983 - VI ZR 191/81

    Geltendmachung von Verzinsung neben Nutzungsausfallentschädigung

    Auszug aus BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 110/86
    Denn für die Zeit bis zum 20. September 1983 macht er Mietwagenkosten als Entschädigung für den Nutzungsausfall geltend; daneben kann eine Verzinsung über § 849 BGB nicht gefordert werden (BGHZ 87, 38).
  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 102/78

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Unfalls

    Auszug aus BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 110/86
    Der Bundesgerichtshof hat eine solche Verpflichtung zum Stillhalten erwogen, solange sich der schuldige Ehegatte im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten in einer der ehelichen Gemeinschaft angepaßten Weise um einen - anderweitigen - Ausgleich des Schadens bemüht (BGHZ 53, 352, 356 [BGH 11.03.1970 - IV ZR 772/68]; 61, 101, 105; 63, 51, 58 [BGH 10.07.1974 - IV ZR 212/72]; 75, 134, 135 [BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78]und BGH Urteil vom 2. November 1982 - VI ZR 32/81 - FamRZ 1983, 25, 26).
  • BGH, 02.11.1982 - VI ZR 32/81

    Kürzung von Ersatzansprüchen gegen einen mit dem Ehegatten gesamtschuldnerisch

    Auszug aus BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 110/86
    Der Bundesgerichtshof hat eine solche Verpflichtung zum Stillhalten erwogen, solange sich der schuldige Ehegatte im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten in einer der ehelichen Gemeinschaft angepaßten Weise um einen - anderweitigen - Ausgleich des Schadens bemüht (BGHZ 53, 352, 356 [BGH 11.03.1970 - IV ZR 772/68]; 61, 101, 105; 63, 51, 58 [BGH 10.07.1974 - IV ZR 212/72]; 75, 134, 135 [BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78]und BGH Urteil vom 2. November 1982 - VI ZR 32/81 - FamRZ 1983, 25, 26).
  • BGH, 18.06.1973 - III ZR 207/71

    Begründetheit eines Schmerzensgeldanspruchs unter Eheleuten;

    Auszug aus BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 110/86
    Der Bundesgerichtshof hat eine solche Verpflichtung zum Stillhalten erwogen, solange sich der schuldige Ehegatte im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten in einer der ehelichen Gemeinschaft angepaßten Weise um einen - anderweitigen - Ausgleich des Schadens bemüht (BGHZ 53, 352, 356 [BGH 11.03.1970 - IV ZR 772/68]; 61, 101, 105; 63, 51, 58 [BGH 10.07.1974 - IV ZR 212/72]; 75, 134, 135 [BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78]und BGH Urteil vom 2. November 1982 - VI ZR 32/81 - FamRZ 1983, 25, 26).
  • BGH, 25.11.1986 - VI ZR 148/86

    Verjährung der Ansprüche von Ehegatten untereinander aus einem Verkehrsunfall

    Auszug aus BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 110/86
    Es müßte auf Unverständnis stoßen, wenn ein Ehegatte alle Ersatzansprüche, die er gegen den anderen wegen verschuldeter Schadenszufügung im Laufe der Ehe erworben hat und deren Verjährung während des Bestehens der Ehe gemäß § 204 BGB gehemmt ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 25. November 1986 - VI ZR 148/86 - BGHR BGB § 204 Satz 1 Normzweck 1 = FamRZ 1987, 250), ohne Rücksicht auf die früher unternommenen Anstrengungen zur gemeinsamen Überwindung des Schadens allein deshalb sollte uneingeschränkt durchsetzen können, weil es später zur Trennung gekommen oder die Ehe gescheitert ist (vgl. dazu auch Weber a.a.O. S. 11/12).
  • BFH, 29.06.2016 - II R 41/14

    Freigebige Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten

    Sie gibt dem bevollmächtigten Ehegatten lediglich im Außenverhältnis gegenüber der Bank eine Verfügungsbefugnis über das Konto (vgl. BGH-Urteil vom 13. Januar 1988 IVb ZR 110/86, NJW 1988, 1208).
  • BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89

    Ausgleichspflicht bei Verfügung eines Ehegatten über "Oder-Konten" nach der

    In die gleiche Richtung geht die Rechtsprechung des Senats zum Einfluß der Trennung auf Vereinbarungen, durch die ein Ehegatte dem anderen die Verfügungsbefugnis über sein Bankkonto eingeräumt hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478 und vom 4. April 1989 - IVb ZR 101/87 - FamRZ 1989, 834 ).
  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98

    Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen

    Ein solcher Ausgleichsanspruch wird auch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht verdrängt (vgl. zum Fall des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB BGHZ 87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147, 149; und zum Fall einer Schadensersatzforderung zwischen Ehegatten Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478; zum Ganzen vgl. Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 16).
  • BGH, 15.06.2004 - VI ZR 60/03

    Zu Auswirkungen von Pflegeleistungen der Mutter auf einen

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann es wegen der familienrechtlichen Verbundenheit treuwidrig sein, gegen den familienangehörigen Schädiger den deliktischen Anspruch durchzusetzen (Senatsurteile BGHZ 103, 338, 349 und vom 2. November 1982 - VI ZR 32/81 - VersR 1983, 134, 136; BGHZ 53, 352, 357; BGH, Urteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - VersR 1988, 628, 629).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2000 - 8 U 186/99

    Innenverhältnis der Ehegatten: Schadensersatz bei Mißbrauch der dem anderen

    Die Bankvollmacht über das Alleinkonto eines Ehegatten ist in der Regel ohnehin von vornherein auf Zwecke der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt (OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 439) und gilt im Innenverhältnis jedenfalls nur bis zur Trennung der Eheleute (BGH NJW 1988, 1208; FamRZ 1989, 834; OLG Bamberg FamRZ 1991, 1058).
  • OLG Nürnberg, 31.10.2018 - 7 UF 617/18

    Annahme der internationalen Zuständigkeit des Familiengerichts

    Wenn ein Ehegatte noch nach der Trennung gegen den erkennbaren Willen des anderen von dessen Konto unter Ausnutzung einer noch nicht wirksam widerrufenen Vollmacht Beträge abhebt, um sie seinem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zuzuführen, kommt eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung und daneben eine Herausgabepflicht wegen angemaßter Geschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB) in Betracht (BGH FamRZ 1989, 834; FamRZ 1988, 476).
  • BGH, 05.04.1989 - IVb ZR 104/87

    Verfügungsbefugnis über Konto des Ehegatten nach Trennung

    Vielmehr kommt auch bei Bestehen eines solchen Rückzahlungsanspruchs jedenfalls eine Verwirklichung des § 687 Abs. 2 BGB und damit eine Herausgabepflicht wegen angemaßter Geschäftsführung in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478).
  • OLG Zweibrücken, 09.09.2004 - 4 U 168/03

    Rechnungslegungsanspruch: Kontovollmachterteilung unter Eheleuten und unter

    Für die Beurteilung dieser Frage sind vor allem sowohl die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Begünstigten als auch die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen (BGHZ 88, 373, 382); Für den Bereich der Ehe ist insoweit entschieden, dass die Erteilung einer Kontovollmacht alleine nichts darüber sagt, ob der Bevollmächtigte im Innenverhältnis frei verfügen darf oder nach Auftragsgrundsätzen dem anderen Ehepartner haftet (vgl. BGH FamRZ 1988, 476).
  • OLG Köln, 20.03.2001 - 22 U 157/00

    Rechtsschutzbedürfnis bei Erheben einer Leistungsklage zur Geltendmachung eines

    Zum anderen wird generell die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung nicht dadurch eingeschränkt, dass ein Zugewinnausgleich durchzuführen ist (BGH FamRZ 1988, 476, 478).

    Forderung und Verbindlichkeit sind zwar, so sie an dem dafür maßgeblichen Stichtag bestanden, in das Endvermögen der Parteien einzustellen; weitere Rechtsfolgen für die Geltendmachung der Forderung ergeben sich aus dem gesetzlichen Güterstand aber nicht (BGH FamRZ 1988, 476, 478), zumal die Einstellung der Forderung in den Zugewinnausgleich nicht in jedem Fall wirtschaftlich das gleiche Ergebnis zeitigt, da sich die Zugewinnausgleichsforderung des Schuldners nur bei eigenem Endvermögen mindestens in Forderungshöhe und entsprechend höherem Zugewinn des Gläubigers um den Betrag der Forderung erhöht.

  • OLG Oldenburg, 29.06.2004 - 12 UF 22/04

    Möglichkeit der Geltendmachung rückständiger Unterhaltszahlungen ; Zeitpunkt der

    Eine Verwirkung steht nicht nur der Durchsetzung von einzelnen in der Vergangenheit fällig gewordenen Unterhaltsansprüchen entgegen (BGH FamRZ 1988, 370; FamRZ 2002, 1698), sondern sie versagt es dem Gläubiger auch, sich auf die Rechtsfolgen einer Mahnung zu berufen (BGH FamRZ 1987, 40; FamRZ 1988, 476).
  • OLG Nürnberg, 25.01.2022 - 11 UF 801/21

    Eheliche Lebensgemeinschaft: Verwirkung und Geltendmachung von

  • OLG Jena, 08.11.2004 - 1 WF 309/02

    Stufenklage, Prozesskostenhilfe

  • OLG Hamm, 10.10.2002 - 22 U 46/02
  • OLG Celle, 05.01.2001 - 21 U 23/00

    Depotkonto; Totalvollmacht; Wirksamkeit ; Herausgabepflicht; Beauftragter;

  • OLG München, 08.07.1988 - 10 U 1717/88

    Autoversicherer; Schädiger ; Schmerzensgeld; Familienangehöriger; Schädiger;

  • OLG Celle, 30.01.1992 - 14 U 195/90

    Haftungsausschluß bei der Überlassung eines Kfz an nichtehelichen Partner für

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