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   BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86   

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BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86 (https://dejure.org/1987,1038)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1987 - IVb ZB 34/86 (https://dejure.org/1987,1038)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 (https://dejure.org/1987,1038)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei einem Widerspruch zum Grundgedanken des Versorgungsausgleiches in unerträglicher Weise - Anwendung der Härteklausel bei Vorliegen einer besseren Absicherung in der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587c
    Berücksichtigung vor der Ehezeit erworbener Versorgungsanwartschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 322
  • FamRZ 1988, 489
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 615/80

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86
    Ob und wieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten i.S. von § 1587c Nr. 1 BGB grob unbillig wäre, ist, wie schon ausgeführt, an den gesetzgeberischen Zwecken des Versorgungsausgleichs zu messen (s. Senatsbeschlüsse aaO; s. weiter Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32, 33 und vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 807/81 - FamRZ 1983, 1217, 1218).

    Nicht zuletzt aus diesem Grunde wird ihm mit dem Versorgungsausgleich für den Fall, daß sich bei Auflösung der Ehe die Versorgungsanwartschaften des anderen Ehegatten als werthöher erweisen, ein Beteiligungsanspruch zugestanden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 aaO).

  • BGH, 05.10.1983 - IVb ZB 807/81

    Prüfungskompetenz des weiteren Beschwerdegerichts

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86
    Ob und wieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten i.S. von § 1587c Nr. 1 BGB grob unbillig wäre, ist, wie schon ausgeführt, an den gesetzgeberischen Zwecken des Versorgungsausgleichs zu messen (s. Senatsbeschlüsse aaO; s. weiter Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32, 33 und vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 807/81 - FamRZ 1983, 1217, 1218).

    Dazu aber gehört auch, daß ein sozialer Ausgleich zugunsten desjenigen Ehegatten geschaffen werden soll, der in der Ehe wegen von ihm übernommener häuslicher Aufgaben eine Berufstätigkeit hintangestellt und so ehebedingte Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Lage erlitten hat (BGHZ 74, 38, 42 ff. und Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1983 aaO).

  • BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 77/83

    Berücksichtigung von Zurechnungszeiten im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86
    Sofern das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise durchführt, ist die sog. Zurechnungszeit, die der Versicherungsverlauf des Ehemannes in der Zeit ab 1. Juli 1974 aufweist, voll einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 - FamRZ 1986, 337 f.).

    Die Erwägungen, denen zufolge im Falle eines vor Ehezeitende dienstunfähig gewordenen ausgleichspflichtigen Beamten eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 82, 66 f., 79 ff.), sind auf Zurechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, auch soweit sie krankheitsbedingt sind, nicht übertragbar, da es hier nicht zu einem höheren Versorgungsausgleich kommen kann, als ihn der Berechtigte bei Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Verpflichteten zu beanspruchen hätte; vielmehr wird der Versicherte durch die Zurechnungszeit nur so gestellt, als sei seine Erwerbsunfähigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 a.a.O. S. 337).

  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 746/80

    Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86
    Seine ergänzende Erwägung, daß auch die der Ehefrau aus ihrer neuen Ehe zufließenden Vorteile zu berücksichtigen seien, kann die Entscheidung schon deshalb nicht tragen, weil geeignete Feststellungen über die Art und das wirtschaftliche Ausmaß solcher Vorteile nicht getroffen worden sind (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471, 473 unter II 4).
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1323/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86
    Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, daß sich bei der von Amts wegen vorzunehmenden (§ 12 FGG) Aufklärung der beiderseitigen sozialen Situation Veranlassung ergibt, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise nach § 1587c Nr. 1 BGB herabzusetzen (vgl. dazu BVerfG FamRZ 1984, 653).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86
    Dazu aber gehört auch, daß ein sozialer Ausgleich zugunsten desjenigen Ehegatten geschaffen werden soll, der in der Ehe wegen von ihm übernommener häuslicher Aufgaben eine Berufstätigkeit hintangestellt und so ehebedingte Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Lage erlitten hat (BGHZ 74, 38, 42 ff. und Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1983 aaO).
  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 503/80

    Berücksichtigung erworbenen Vermögens

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86
    Das aber ist anzunehmen, wenn der Ausgleichsverpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist, während der Ausgleichsberechtigte bereits anderweitig angemessen abgesichert oder jedenfalls in der Lage ist, durch weitere Erwerbstätigkeit eine angemessene Alterssicherung aufzubauen (s. zu alledem Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981r 130, 132; vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 f.; vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258 f.; vom 6. Mai 1982 - IVb ZB 550/80 - FamRZ 1982, 909, 910; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35, 36).
  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZB 813/80

    Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86
    Das aber ist anzunehmen, wenn der Ausgleichsverpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist, während der Ausgleichsberechtigte bereits anderweitig angemessen abgesichert oder jedenfalls in der Lage ist, durch weitere Erwerbstätigkeit eine angemessene Alterssicherung aufzubauen (s. zu alledem Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981r 130, 132; vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 f.; vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258 f.; vom 6. Mai 1982 - IVb ZB 550/80 - FamRZ 1982, 909, 910; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35, 36).
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86
    Die Erwägungen, denen zufolge im Falle eines vor Ehezeitende dienstunfähig gewordenen ausgleichspflichtigen Beamten eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 82, 66 f., 79 ff.), sind auf Zurechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, auch soweit sie krankheitsbedingt sind, nicht übertragbar, da es hier nicht zu einem höheren Versorgungsausgleich kommen kann, als ihn der Berechtigte bei Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Verpflichteten zu beanspruchen hätte; vielmehr wird der Versicherte durch die Zurechnungszeit nur so gestellt, als sei seine Erwerbsunfähigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 a.a.O. S. 337).
  • BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall

    Auszug aus BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86
    Das aber ist anzunehmen, wenn der Ausgleichsverpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist, während der Ausgleichsberechtigte bereits anderweitig angemessen abgesichert oder jedenfalls in der Lage ist, durch weitere Erwerbstätigkeit eine angemessene Alterssicherung aufzubauen (s. zu alledem Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981r 130, 132; vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 f.; vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258 f.; vom 6. Mai 1982 - IVb ZB 550/80 - FamRZ 1982, 909, 910; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35, 36).
  • BGH, 06.05.1982 - IVb ZB 550/80

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen aufgrund eines Leibgedinges in den

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 781/80

    Einbeziehung einer Trennungszeit in den Versorgungsausgleich

  • BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung der Gesetzesänderung betreffend

    Denn die dem Versicherten im Falle der Erwerbsminderung gutgebrachten rentenrechtlichen Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) führen nicht zu einem höheren Versorgungsausgleich, als ihn der Ausgleichsberechtigte bei Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Ausgleichspflichtigen zu beanspruchen hätte (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489, 491).
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01

    Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages im Versorgungsausgleich;

    Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die vom ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGHZ aaO, 349 f.; Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489, 490, vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48 und vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715); dies ist dann der Fall, wenn die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Begründung oder Verstärkung einer Unterhaltsabhängigkeit des formal Ausgleichspflichtigen vom formal Ausgleichsberechtigten führt (Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 758 und vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - FamRZ 1987, 255, 256; Johannsen/Henrich/ Hahne, aaO, § 1587 c BGB, Rdn. 10).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2013 - 5 UF 8/13

    Einbeziehung freiwilliger Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge in den

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats findet ein Versorgungsausgleich ganz oder teilweise nur dann nicht statt, wenn der Wertausgleich dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten und die aus der Ehezeit herrührende Schlechterstellung eines Partners in der Altersvorsorge auszugleichen, in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 1988, 489; 1989, 1062; 2005, 2052; 2006, 769).
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 96/93

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte

    Davon kann dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichsberechtigte bei Erreichen der Altersgrenze über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, wahrend der Ausgleichspflichtige auf die vom ihm ehe zeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489, 49O, vgl. auch MünchKomm/Dörr BGB 3. Aufl. § 1587c Rdn. 19 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus

    Nach der noch zu § 1587c BGB a.F. entwickelten Rechtsprechung kommt ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs dann in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreichen kann, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde, z.B. wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalls über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Versorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH, FamRZ 1988, 489, 490; BGH, FamRZ 1996, 1540, 1542, BGH, FamRZ 2015; 1004; OLG Karlsruhe, FamRZ 2016, 984; Münchener Kommentar zum BGB/Siede, 8. Aufl. 2019, § 27 VersAusglG, Rdnr. 19 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 22.10.2018 - 8 UF 97/18

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (private Krankenversicherung; Verrechnung

    Konkret heißt es dabei: "... (Von diesem Ergebnis) kann dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichsberechtigte bei Erreichen der Altersgrenze über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die vom ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489, 490; vgl. auch MünchKomm/Dörr BGB 3. Aufl. § 1587c Rdn. 19 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 19.03.2008 - 9 UF 123/07

    Anwendung der Härteklausel bei langandauernder Trennung

    Jedoch ist hierbei außer Betracht gelassen, dass infolge der vom Antragsgegner seit Juni 1991 bezogenen Rente wegen Erwerbsminderung auch während der Trennungszeit Zurechnungszeiten berücksichtigt sind, die vollumfänglich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind (vgl. hierzu auch: BGH, FamRZ 1988, 489, FamRZ 1986, 337).
  • OLG Brandenburg, 05.03.1997 - 9 UF 204/96

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

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  • OLG Frankfurt, 22.11.2021 - 4 UF 105/21

    Ausschluss des Versorgungsaussgleichs

    Nach der noch zu § 1587c BGB a.F. entwickelten Rechtsprechung kommt ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs insbesondere dann in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreichen kann, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde, z.B. wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte bei Erreichen der Altersgrenze über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 2005, 1238; 1996, 1540, 1542; 1988, 489, 490; OLG Hamm FuR 2021, 488; Senat FamRZ 2020, 1637; OLG Frankfurt am Main FamRZ 2014, 132; MüKoBGB/ Siede , 8. A., § 27, Rn. 19 m.w.N.).
  • OLG Köln, 25.11.1991 - 10 UF 105/91

    Unterhalt; Lebensstandard; Aufrechterhaltung; Aufwendungen;

    Dies ist dann anzunehmen, wenn der Ausgleichsberechtigte aufgrund seines Vermögens über eine hinreichende Sicherung auch für das Alter verfügt, während der Verpflichtete zu seiner angemessenen Altersversorgung auf die von ihm erworbenen Anwartschaften angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 1981, 130/2; 1982, 258; 1988, 489/90).
  • OLG Karlsruhe, 16.04.1997 - 2 UF 46/97
  • OLG Bamberg, 14.12.1988 - 2 UF 140/88

    Nachehelicher Versorgungsausgleich; Berücksichtigung einer höheren

  • OLG Celle, 27.02.2015 - 21 UF 274/13

    Rechtsfolgen einer Verringerung des Deckungskapitals durch Rentenzahlung nach dem

  • OLG Naumburg, 14.11.2005 - 8 UF 167/05

    Der Versorgungsausgleich soll die Abwicklung und Aufteilung einer

  • OLG Brandenburg, 15.09.2008 - 10 UF 155/07

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausschluss oder Beschränkung wegen

  • OLG Hamburg, 18.10.2001 - 10 UF 51/01

    Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs

  • OLG Köln, 21.12.1998 - 27 UF 184/98

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Erwerbsunfähigkeit des Verpflichteten

  • AG Starnberg, 06.02.2023 - 2 F 26/22

    Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich, Entscheidung zum

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2003 - 16 UF 213/02

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit aufgrund von

  • OLG Frankfurt, 29.09.1999 - 5 UF 251/98
  • OLG Saarbrücken, 20.03.1996 - 9 UF 97/95

    Voraussetzungen für Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleiches

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