Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 14.09.1987

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.08.1987 - 3 UF 255/86   

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https://dejure.org/1987,3365
OLG Frankfurt, 18.08.1987 - 3 UF 255/86 (https://dejure.org/1987,3365)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.08.1987 - 3 UF 255/86 (https://dejure.org/1987,3365)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. August 1987 - 3 UF 255/86 (https://dejure.org/1987,3365)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 270 Abs 3 ZPO, § 167 ZPO
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine mehr als zwei Jahre nach Klageeinreichung zugestellte Klage noch als demnächst zugestellt anzusehen ist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine mehr als zwei Jahre nach Klageeinreichung zugestellte Klage noch als demnächst zugestellt anzusehen ist

  • mansui.eu PDF

    BGB § 1378; ZPO §§ 167, 270
    Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Verfahrensrecht; mehr als zwei Jahre nach Klageeinreichung zugestellte Klage als »demnächst zugestellt«.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 270 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 82
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.02.1971 - VII ZR 181/69

    Zustellungszeitpunkt - Fristverlängerung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.1987 - 3 UF 255/86
    Der Gesetzgeber hat die Antwort, was unter demnächstiger Zustellung zu verstehen ist, der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung des Prozessgerichts überlassen (Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 270 III, Rz. 47; BGH, NJW 71, 891).
  • BGH, 18.11.1982 - IX ZR 91/81

    Unterbrechung der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.1987 - 3 UF 255/86
    Darüber hinaus dient die Verjährung auch dem Verkehrsinteresse nach einer beschleunigten Abwicklung von Rechtsverhältnissen (BGH, FamRZ 1983, 27, 29).
  • BGH, 24.01.1984 - IX ZR 36/83

    Wahrung der Klagefrist durch Einreichung der Klage bei einer gemeinsamen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.1987 - 3 UF 255/86
    Derjenige der die Frist wahren will, muss seinerseits alles Zumutbare tun, damit die Zustellung auch demnächst durchgeführt werden kann (BGH, NJW 1974, 57; NJW 1984, 1239 m.w.N.).
  • BGH, 29.10.1981 - IX ZR 92/80

    Umfang der Auskunftspflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.1987 - 3 UF 255/86
    Zu deren Bezifferung ist sie auf die Auskunft des Beklagten angewiesen, der sie ihr unter dem Gesichtspunkt nachwirkender ehelicher Solidarität zu erteilten hat (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 46. Aufl. § 259 Anm. 2 d; BGH FamRZ 1982, 27; OLG Schleswig FamRZ 1983, 1126).
  • BGH, 27.09.1973 - III ZR 197/71

    Armenrecht - Arme Partei - Klagefrist - Fristenwesen - Fristwahrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.1987 - 3 UF 255/86
    Derjenige der die Frist wahren will, muss seinerseits alles Zumutbare tun, damit die Zustellung auch demnächst durchgeführt werden kann (BGH, NJW 1974, 57; NJW 1984, 1239 m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 17.12.1982 - 8 WF 323/81
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.1987 - 3 UF 255/86
    Zu deren Bezifferung ist sie auf die Auskunft des Beklagten angewiesen, der sie ihr unter dem Gesichtspunkt nachwirkender ehelicher Solidarität zu erteilten hat (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 46. Aufl. § 259 Anm. 2 d; BGH FamRZ 1982, 27; OLG Schleswig FamRZ 1983, 1126).
  • BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 421/15

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - außergerichtliche schriftliche Geltendmachung

    Diese Auffassung führte in der Vergangenheit zu der Annahme einer fristwahrenden Zustellung nach teilweise erheblichen Zeiträumen zwischen Klageeingang und Zustellung, zB dreieinhalb Monate (BGH 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 - zu II 2 der Gründe) , fast vier Monate (BGH 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 145, 358) , fünf Monate (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 53; BGH 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - Rn. 17, BGHZ 168, 306) , fast acht Monate (BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - Rn. 6) , neun Monate (BGH 7. April 1983 - III ZR 193/81 - zu II 1 der Gründe) , zehn Monate (BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 711/10 - Rn. 46; BGH 26. September 1957 - II ZR 267/56 - zu II 1 a der Gründe, BGHZ 25, 250) , neunzehn Monate (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - BAGE 143, 50) und bis zu mehr als 28 Monate (OLG Frankfurt 18. August 1987 - 3 UF 255/86 -) .
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2015 - 15 U 100/14

    Begriff der Zustellung demnächst i.S. von § 167 ZPO

    Eine absolute zeitliche Obergrenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist, gibt es deshalb nicht, so dass auch mehrmonatige oder mehrjährige Verzögerungen erfasst sein können (BGH NJW 2003, 2830; BGH NJW-RR 2003, 599; BGH NJW 2006, 3206; BAG NJW 2013, 252; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.08.1097, 3 UF 255/86).
  • LG Köln, 04.03.2021 - 91 O 12/20

    Beschlüsse der Hauptversammlung für nichtig erklärt, fehlerhafte Angabe des

    Bei einer klägerseits nicht zu verantwortenden Zustellung nach etwas mehr als einem Monat stehen schutzwürdige Belange des Zustellungsadressaten nicht entgegen (BGH, Urteil vom 16.12.1987 - VIII ZR 4/87 -, Rn. 28, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.08.1987 - 3 UF 255/86 -, Rn. 36 f., juris; LG Frankfurt, Beschluss vom 07.05.2019 - 2-13 S 184/18 -, Rn. 9, juris).
  • OLG München, 09.05.2012 - 7 U 2640/10

    Hemmung der Verjährung durch "demnächstige" Zustellung: Widersprüchlich

    Dieses Ergebnis widerspricht nicht der Entscheidung des OLG Frankfurt, FamRZ 1988, 82.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 14.09.1987 - 18 WF 90/87   

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https://dejure.org/1987,6693
OLG Karlsruhe, 14.09.1987 - 18 WF 90/87 (https://dejure.org/1987,6693)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.1987 - 18 WF 90/87 (https://dejure.org/1987,6693)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. September 1987 - 18 WF 90/87 (https://dejure.org/1987,6693)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    ZPO §§ 129, 340
    Verfahrensrecht; Unterschriftserfordernis; Parteiprozeß und Anwaltsprozeß; Anforderungen an das Schriftlichkeitserfordernis im Parteiprozeß; bestimmender Schriftsatz; Einspruchsschrift mit Unterschrift in Durchschrift mittels Kohlepapier.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 82
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.10.1984 - VII ZR 342/83

    Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten; Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.09.1987 - 18 WF 90/87
    Daß bestimmende Schriftsätze, soweit nicht ihre Einreichung durch Telegramm, Fernschreiben oder Telebrief erfolgt, eigenhändig unterschrieben sein müssen, ist für den Anwaltsprozeß zwingend (BGHZ 92, 251, 254 mwN; Stephan in Zöller, ZPO 15. Aufl. § 130 Rdn. 5, 6; Leipold in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 129 Rdn. 10).

    Bei Schriftsätzen aus einer Anwaltskanzlei kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Rechtsanwalt die Unterschrift für entbehrlich hält: Fehlt seine Unterschrift, so kann das vielmehr darauf beruhen, daß er entweder versehentlich nicht unterschrieben hat, oder daß der Schriftsatz - zumindest vorläufig - nur einen Entwurf darstellen, und noch nicht an das Gericht herausgegeben werden sollte (BGHZ 92, 251 ff).

    Diese Auffassung bringt auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 92, 251, 255) zum Ausdruck: Reiche eine anwaltlich nicht vertretene Partei einen Schriftsatz bei Gericht ein, so könne davon, daß dies mit ihrem Wissen und Willen geschieht, unter Umständen auch dann auszugehen sein, wenn auf dem Schriftsatz die Unterschrift fehlt; so habe auch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Untersuchungshäftlings, der nur das Begleitschreiben, nicht auch die Beschwerdeschrift unterzeichnet hatte, als zulässig erachtet.

  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.09.1987 - 18 WF 90/87
    Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (BGHZ 75, 340, 348 ff) hat aber darauf abgestellt, daß Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind; auch sie dienten letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten, sollten also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen, und nicht behindern.

    Dieser Entwicklung der Rechtsprechung entspreche es deshalb, bei Körperschaften und Anstalten des Öffentlichen Rechts oder Behörden, die unmittelbar zu der Einreichung bestimmender Schriftsätze bei Gericht befugt sind, das Schriftlichkeitserfordernis als gewahrt anzusehen, wenn der Schriftsatz mit einem Beglaubigungsvermerk versehen, und der Name des die Verantwortung Tragenden nur in Maschinenschrift wiedergegeben ist (BGHZ 75, 340, 350).

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2014 - 9 W 4/14

    Streitwertbeschwerde: Bestimmung des prozessrechtlichen Begriffs der

    (Vgl. zur Schriftlichkeit von Prozesserklärungen auch BVerfG, NJW 1963, 755; BGH, NJW 1985, 328; OLG Köln, OLGZ 1980, 406; OLG Karlsruhe - 18. Senat -, FamRZ 1988, 82.) Die Frage, unter welchen anderen Umständen eine Unterschrift des Klägers unter einem Schriftstück erforderlich sein kann, um die Anforderungen an die "Schriftlichkeit" zu wahren, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • OLG Zweibrücken, 10.04.2001 - 3 W 83/01

    Beschwerdeschreiben - fehlende Unterschrift - unterschriebenes Zweitschreiben -

    a) Soweit das Landgericht die Erstbeschwerde gemäß § 574 ZPO verworfen hat, weil das Beschwerdeschreiben vom 23. Februar 2001 nicht unterzeichnet ist, kann dahinstehen, ob tatsächlich eine zweite Beschwerdeschrift eingereicht wurde - wie der Schuldner nunmehr geltend macht - oder ob es gegenüber einer anwaltlich nicht vertretenen Partei unter Umständen ausreicht, wenn dem Inhalt der Erklärung hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, dass ein Rechtsmittel mit Wissen und Wollen eingelegt wird (vgl. etwa BGHZ 92, 251, 254 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 82; Zöller/Gummer aaO § 569 Rdnr. 10).
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