Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.02.1988

Rechtsprechung
   BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87   

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BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87 (https://dejure.org/1988,761)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1988 - IVb ZR 56/87 (https://dejure.org/1988,761)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1988 - IVb ZR 56/87 (https://dejure.org/1988,761)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Elternteil - Trennung - Volljährigkeit - Unterhaltsbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1612
    Unterhaltsbestimmungsrecht gegenüber einem volljährigen Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 104, 224
  • NJW 1988, 1974
  • NJW-RR 1988, 968 (Ls.)
  • MDR 1988, 764
  • FamRZ 1988, 831
  • Rpfleger 1988, 361
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.12.1980 - IVb ZR 537/80

    Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber unverheirateten Kindern

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Das gilt auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1981, 250, 251).

    Zwar gewährt § 1612 Abs. 2 BGB dem auf Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Elternteil die Möglichkeit, durch die Bestimmung der Art der Unterhaltsgewährung seine Unterhaltslast zu erleichtern; er darf dieses Recht jedoch nicht mißbräuchlich ausüben (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 - FamRZ 1981, 250, 252) und muß schutzwürdige Interessen des anderen Elternteils beachten.

  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 365/81

    Verbindlichkeit eines Prozeßvergleichs über den Kindesunterhalt

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    In Rechtsprechung und Schrifttum haben sich zu dieser Frage - bei weiteren Abweichungen in Einzelheiten - im wesentlichen zwei unterschiedliche Auffassungen gebildet, die der Senat im Urteil vom 1. Juni 1983 (IVb ZR 365/81 - FamRZ 1983, 892, 894 f.) näher dargestellt hat (vgl. ferner die Nachweise im angefochtenen Urteil aaO S. 1297 sowie an Veröffentlichungen nach der Senatsentscheidung BGB-RGRK/Mutschler 12. Aufl. § 1612 Rdn. 7 ff.; Göppinger, Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 417 ff.; Heiß/Deisenhofer, Unterhaltsrecht S. 12.64 f.; Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 99 f.; MünchKomm/Köhler 2. Aufl. § 1612 Rdn. 21 ff.; Palandt/Diederichsen, BGB 47. Aufl. § 1612 Anm. c; Roettig, Das Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern, 1984 S. 133 ff.; Schwenzer DRiZ 1985, 168 ff.; Soergel/Häberle, BGB 12. Aufl. § 1612 Rdn. 6; Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis S. 125): Nach der einen Ansicht können die Eltern das Bestimmungsrecht gegenüber volljährigen Kindern regelmäßig nur gemeinsam oder doch nicht ohne Zustimmung des anderen wirksam ausüben.

    Ähnlich können seine Belange im Falle gerechtfertigter Erwartung einer bestimmten Gestaltung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen und darauf gestützter Dispositionen betroffen sein, wie etwa nach einer Absprache der Eltern über den Kindesunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1983 aaO S. 895).

  • OLG Hamm, 06.07.1983 - 15 W 402/82
    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Dabei gehen jedoch die Meinungen darüber auseinander, ob er es lediglich für den von ihm geschuldeten Unterhaltsanteil ausüben kann oder ob die von einem Elternteil ohne Einverständnis des anderen getroffene Bestimmung den gesamten Unterhaltsbedarf umfassen, der betreffende Elternteil also bereit und in der Lage sein muß, dem Kind auf diesem Wege den vollen Unterhalt zu gewähren (für die Beschränkungsmöglichkeit auf den Haftungsanteil insbesondere BGB-RGRK/Mutschler aaO Rdn. 8; wohl auch Soergel/Häberle aaO Rdn. 6 - zum letztgenannten Standpunkt vgl. KG FamRZ 1982, 835; OLG Hamm FamRZ 1983, 1050; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 610; Heiß/Deisenhofer aaO; MünchKomm/Köhler aaO Rdn. 21 f.).

    Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil die dort vorgesehene Regelung elterlicher Meinungsverschiedenheiten den Bereich des Sorgerechts betrifft und als Entscheidungsmaßstab das Kindeswohl vorgesehen ist, auf das es bei dem Interessenkonflikt der Eltern untereinander im Falle einer Unterhaltsbestimmung der vorliegenden Art jedoch nicht (primär) ankommt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1983, 1050, 1052; Soergel/Häberle aaO Rdn. 6 - abweichend OLG Hamm FamRZ 1980, 192; LG Bielefeld FamRZ 1981, 74).

  • BGH, 09.12.1959 - IV ZR 178/59

    Ausgleichung zwischen Eltern nach Unterhaltsgewährung an Kinder

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht einmal auszuschließen, daß ein solcher familienrechtlicher Ausgleich, wie er nach der Rechtsprechung zwischen teilhaftenden Eltern im Falle der Erfüllung des Kindesunterhalts durch einen von ihnen in Betracht kommt (vgl. BGHZ 31, 329 - für einen Fall der Leistung von Naturalunterhalt - ferner BGHZ 50, 266 ff. sowie etwa Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775), hier sogar hinter den Baraufwendungen zurückbleibt, welche die Mutter dem Kläger unter den gegenwärtigen Verhältnissen im Rahmen ihres Haftungsanteils erbringen muß.
  • BGH, 26.06.1968 - IV ZR 601/68

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht einmal auszuschließen, daß ein solcher familienrechtlicher Ausgleich, wie er nach der Rechtsprechung zwischen teilhaftenden Eltern im Falle der Erfüllung des Kindesunterhalts durch einen von ihnen in Betracht kommt (vgl. BGHZ 31, 329 - für einen Fall der Leistung von Naturalunterhalt - ferner BGHZ 50, 266 ff. sowie etwa Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775), hier sogar hinter den Baraufwendungen zurückbleibt, welche die Mutter dem Kläger unter den gegenwärtigen Verhältnissen im Rahmen ihres Haftungsanteils erbringen muß.
  • BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 14/82

    Geltendmachung von übergeleiteten Unterhaltsansprüchen durch das Land gegenüber

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Im Urteil vom 26. Oktober 1983 (IVb ZR 14/82 - FamRZ 1984, 37) hat er ausgeführt, aus dem Wortlaut des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach die "Eltern« die Bestimmung treffen können, lasse sich nicht ohne weiteres herleiten, daß beide Eltern daran mitwirken müssen.
  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Voraussetzungen eines familienrechtlichen

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht einmal auszuschließen, daß ein solcher familienrechtlicher Ausgleich, wie er nach der Rechtsprechung zwischen teilhaftenden Eltern im Falle der Erfüllung des Kindesunterhalts durch einen von ihnen in Betracht kommt (vgl. BGHZ 31, 329 - für einen Fall der Leistung von Naturalunterhalt - ferner BGHZ 50, 266 ff. sowie etwa Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775), hier sogar hinter den Baraufwendungen zurückbleibt, welche die Mutter dem Kläger unter den gegenwärtigen Verhältnissen im Rahmen ihres Haftungsanteils erbringen muß.
  • OLG Hamm, 24.03.1987 - 7 UF 679/86

    Einseitige Bestimmung der Art der Unterhaltsgewährung; Geschiedene Elternteil;

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen (das Urteil ist abgedruckt in FamRZ 1987, 1297).
  • OLG Hamburg, 27.03.1984 - 12 UF 19/84

    Unterhaltsbedürftigkeit; Eigenes sittliches Verschulden; Verwirkung des

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Dabei gehen jedoch die Meinungen darüber auseinander, ob er es lediglich für den von ihm geschuldeten Unterhaltsanteil ausüben kann oder ob die von einem Elternteil ohne Einverständnis des anderen getroffene Bestimmung den gesamten Unterhaltsbedarf umfassen, der betreffende Elternteil also bereit und in der Lage sein muß, dem Kind auf diesem Wege den vollen Unterhalt zu gewähren (für die Beschränkungsmöglichkeit auf den Haftungsanteil insbesondere BGB-RGRK/Mutschler aaO Rdn. 8; wohl auch Soergel/Häberle aaO Rdn. 6 - zum letztgenannten Standpunkt vgl. KG FamRZ 1982, 835; OLG Hamm FamRZ 1983, 1050; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 610; Heiß/Deisenhofer aaO; MünchKomm/Köhler aaO Rdn. 21 f.).
  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Das gilt auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1981, 250, 251).
  • KG, 25.03.1982 - 16 UF 5805/81
  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 329/12

    Auskunftspflicht unter geschiedener Elternteilen: Einkommensauskunft durch den

    b) Ebenso kann die Auskunft erforderlich sein, um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zu berechnen, den der Bundesgerichtshof angenommen hat, um die Unterhaltslast gegenüber Kindern auch im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31, 329, 332 = FamRZ 1960, 194, 195; BGHZ 50, 266, 270 = FamRZ 1968, 450, 451; Senatsurteil BGHZ 104, 224 = FamRZ 1988, 831, 833; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762).
  • AG Büdingen, 04.09.2017 - 52 F 382/17

    Unterhalt volljähriges Kind

    Können die Eltern keine Übereinstimmung über die Art der Unterhaltsgewährung erzielen, muss ein Elternteil bei einer alleinigen Ausübung seines Bestimmungsrechts daher den gesamten Unterhalt anbieten und zu einer entsprechenden Unterhaltsgewährung auch imstande sein ( vgl. BGH, Urt. v. 27.04.1988 - IVb ZR 56/87, FamRZ 1988, 831 ).
  • OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 9 WF 288/07

    Art der Unterhaltsgewährung: Ausübung des elterlichen Bestimmungsrechts durch ein

    Werden beide Elternteile auf Barunterhalt in Anspruch genommen, kann ein Elternteil das Bestimmungsrecht allein wirksam ausüben, soweit sein Angebot Belange des anderen Elternteils nicht verletzt (BGH FamRZ 1988, 831).
  • KG, 10.01.1989 - 1 W 3253/88

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Antragsgegners gegen einen Beschluss der

    Die Frage, ob die Unterhaltsbestimmung des Antragsgegners wirksam ist oder nicht, weil etwa dadurch Interessen der Mutter der Antragstellerin beeinträchtigt werden und es deshalb ihrer Zustimmung bedurft hätte (vgl. BGH Rpfleger 1988, 361/362 = NJW 1988, 1974 m.w.N.), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

    Dem entspricht es, wenn der Bundesgerichtshof in einem Unterhaltsrechtsstreit befunden hat, daß der Interessenkonflikt der Eltern in derartigen Fällen im Rahmen des Zivilrechtsstreits zu berücksichtigen sei, in dem es auf die Unterhaltsbestimmung ankomme (BGH Rpfleger 1988, 361/382 = NJW 1938, 1974).

    Jedenfalls kann die vom Landgericht im angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung, in Fällen der vorliegenden Art könnten die Eltern das Bestimmungsrecht nur gemeinsam ausüben, angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Rpfleger 1988, 361/362 = NJW 1988, 1974 nicht mehr aufrechterhalten, keinesfalls aber als eindeutig und zweifelsfrei angesehen werden.

  • BGH, 20.03.1996 - XII ZR 45/95

    Unterhaltspflicht für auswärts studierendes Kind (zugewiesener Studienplatz)

    Das elterliche Bestimmungsrecht endet nicht mit der Volljährigkeit des Kindes (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 224, 225 und vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 537/80 - FamRZ 1981, 250, kritisch zur bestehenden Gesetzeslage Göppinger/Wax/Kodal, Unterhaltsrecht, 6. Aufl. Rdn. 602, Buchholz FamRZ 1995, 705 ff, jeweils m.N.).
  • BayObLG, 20.07.1989 - BReg. 1a Z 3/89

    Antrag; Kind; Änderung; Elterliche Bestimmung; Naturalunterhalt;

    Soweit allerdings in Frage stand, ob das Bestimmungsrecht einem geschiedenen Ehegatten allein zusteht und von diesem wirksam ausgeübt werden konnte (vgl. zum Meinungsstand in dieser umstrittenen Frage BGHZ 104, 224/225 f.), hat der Senat eine Prüfungspflicht des Prozeßgerichts angenommen (BayObLG FamRZ 1987, 1298/1301).

    Geprüft und für wirksam gehalten wurde eine solche einseitige Bestimmung nur dann, wenn der Bestimmende auf Unterhalt in Anspruch genommen wurde (BayObLG FamRZ 1985, 515/516 und NJW-RR 1988, 1474) und die Interessen, des anderen Ehegatten dadurch nicht ungerechtfertigt beeinträchtigt sein konnten (vgl. BGHZ 104, 224/230 f.).

  • OLG Celle, 05.05.2006 - 17 WF 60/06

    Erlöschen des Anspruchs auf Barunterhalt einer ausbildungsbedürftigen

    Das gilt auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes (BGH FamRZ 1988, 831 = NJW 1988, 1974; FamRZ 1996, 798).
  • OLG Oldenburg, 28.02.1989 - 11 WF 106/89

    Kindesunterhalt, volljährig, Bestimmungsrecht, Unzumutbarkeit,

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn schutzwürdige Belange des anderen Elternteils berührt werden (BGH in FamRZ 1984, 305; dto 37; NJW 1988, 1974).

    Außer in dem - hier nicht gegebenen - Fall einer rechtlichen oder tatsächlichen Undurchführbarkeit der Unterhaltsbestimmung bindet die Bestimmung das Prozeßgericht, solange die Bestimmung nicht durch das Vormundschaftsgericht nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB geändert worden ist (BGH in FamRZ 1981, 250; NJW 1988, 1974).

  • OLG Celle, 23.07.1996 - 18 W 19/96

    Barunterhalt statt Unterhaltsgewährung in Form von Unterkunft, Verpflegung und

    Vielmehr kann bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil gegenüber einem volljährigen Kind ein einseitiges Bestimmungsrecht ausüben, soweit nicht berechtigte Belange des anderen Elternteils beeinträchtigt werden (BGH, FamRZ 1988, 831).
  • KG, 31.03.2005 - 19 UF 10/05

    Kindesunterhalt: Änderung der Unterhaltsbestimmung gegenüber einem volljährigen

    Das gilt auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (BGH NJW 1988, 1974).
  • OLG Oldenburg, 24.01.2017 - 4 UF 198/16
  • LG Bonn, 07.09.2016 - 9 O 381/15

    Verjährung von Ersatzansprüchen der verwitweten Ehefrau wegen des Todes ihres

  • OLG Hamm, 13.01.1999 - 6 UF 187/98

    Unterhalt für ein volljähriges Kind in Form eines Naturalunterhalts oder

  • OLG Koblenz, 15.01.1996 - 13 UF 701/95

    Unterhaltsklage des Sozialhilfeträgers

  • AG Berlin-Neukölln, 28.03.2003 - 70 II 1/03

    Kostenfestsetzungsverfahren zur Erlangung eines vollstreckbaren Zahlungstitels;

  • OLG Hamm, 09.11.1998 - 15 W 202/98
  • OLG Stuttgart, 23.10.1990 - 17 UF 229/90

    Unterhalt; Naturalleistungen; Getrenntlebende Eltern; Minderjähriges Kind

  • OLG Hamm, 24.03.1987 - 7 UF 679/86
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Rechtsprechung
   BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 19/88   

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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 581
  • FamRZ 1988, 831
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.03.1982 - GSZ 1/81

    Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 19/88
    Die Frist kann auf einen vorher gestellten Antrag auch nach ihrem Ablauf noch verlängert werden (BGHZ 83, 217).
  • BGH, 07.06.1982 - II ZB 7/81

    Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist - Berufungsbegründungsfrist -

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 19/88
    Gleichwohl hätte das Oberlandesgericht die Berufung nur dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verwerfen dürfen, wenn der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung dieser Frist durch den Vorsitzenden abgelehnt worden wäre (BGH Beschluß vom 7. Juni 1982 - II ZB 7/81 - VersR 1982, 1191, 1192).
  • BGH, 26.01.2017 - IX ZB 34/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nichtbescheidung des ersten Antrags auf

    a) Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Berufung des Beklagten nur dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen werden durfte, wenn sein Antrag auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt worden war (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581; vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931; vom 15. März 2005, aaO).
  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

    Fehlt es hieran, ist grundsätzlich die noch ausstehende Entscheidung über das Fristverlängerungsgesuch nachzuholen und die Sache hierzu an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; erst im Falle der Ablehnung einer antragsgemäßen Fristverlängerung stellte sich dann die Frage einer Wiedereinsetzung des Berufungsführers in den vorigen Stand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 6 ff.; vom 17. März 2009 - VIII ZB 66/08, juris Rn. 9; vom 15. März 2005 - VI ZB 83/04, NJW-RR 2005, 792 unter II 1-3; vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, FamRZ 2004, 1189 unter [II] 1 b; vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II; vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581 unter II).
  • OLG München, 02.12.1992 - 2 UF 1169/92

    Anwaltsverschulden durch Bezugnahme auf missverständliche Kommentarstelle bzw.

    Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1992, beim Oberlandesgericht eingegangen am 13. Oktober 1992, machte der Klägervertreter unter Berufung auf eine Kommentierung in Thomas-Putzo, 17. Aufl., Anm. 1 d zu § 200 GVG und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW-RR 88, 581 geltend, daß die Berufungsbegründungsfrist wegen der Hemmung durch die Gerichtsferien erst am 15. Oktober 1992 ende.

    Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beruft sich jedoch auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum, da er sich auf die Richtigkeit der Kommentierung in dem Handkommentar von Thomas-Putzo zu Nr. 5, a des § 200 GVG , sowie auf die dort auch angesprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW-RR 88, 581 verlassen habe.

    Zwar enthält die Kommentierung in Thomas-Putzo an der genannten Stelle zu Nr. 5 a den etwas mißverständlichen Passus "Nicht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (BGH NJW-RR 88, 581)", jedoch steht schon drei Zeilen weiter, daß nur isolierte Unterhaltsprozesse, nicht die als Folgesachen (§ 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) anhängig gewordenen, Feriensachen seien.

    Das gleiche ergibt sich aus der weiteren Fundstelle in BGH NJW-RR 1988, 581, wenn man den Leitsatz außer acht läßt.

    Mißverständlich ist einzig und allein der Leitsatz der Fundstelle NJW-RR 1988, 581, denn er lautet: "Bei dem Anspruch über nachehelichen Unterhalt handelt es sich um keine Feriensache".

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 15/09

    Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung

    b) Der Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht nicht über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931).
  • BGH, 05.04.2001 - VII ZB 37/00

    Verwerfung der Berufung vor Entscheidung über Verlängerungsantrag

    Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß die Berufung nur dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen werden durfte, wenn der Antrag der Beklagten auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt worden war (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581).
  • BGH, 17.03.2009 - VIII ZB 66/08

    Wahrung der Berufungsbegründungsfrist bei Einreichung eines

    Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Berufung nur dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verwerfen dürfen, wenn der Antrag des Beklagten auf Verlängerung dieser Frist durch den Vorsitzenden der Berufungskammer abgelehnt worden wäre (BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931, unter II; Beschluss vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581, unter II).

    Dem entsprechend stellt sich die Frage einer Fristversäumung und damit des Erfordernisses einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst, wenn die rechtzeitig beantragte Fristverlängerung abgelehnt werden sollte (BGH, Beschlüsse vom 5. April 2001 und vom 3. Februar 1988, aaO).

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 83/04

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Unklarheit über die

    Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte die Berufung nur dann verworfen werden dürfen, wenn der Antrag des Klägers auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1982 - II ZB 7/81 - VersR 1982, 1191, 1192; vom 3. Februar 1988 - IV b ZB 19/88 - NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00 - VersR 2003, 222).
  • BGH, 11.09.2012 - XI ZB 8/12

    Lauf der Berufungsbegründungsfrist während des Ruhens des Verfahrens

    b) Der Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht nicht über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931).
  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 16/09

    Zulässigkeit der Auslegung eines Antrags auf Ruhen des Verfahrens zugleich als

    b) Der Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht nicht über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931).
  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 14/09

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung gewährten Darlehens;

    b) Der Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht nicht über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931).
  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 13/09

    Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung

  • BGH, 11.09.2007 - VIII ZB 73/05

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Versäumung der

  • BGH, 26.06.1997 - V ZB 10/97

    Zeitpunkt der Zustellung an einen Rechtsanwalt

  • BGH, 12.12.1990 - XII ZB 64/90

    Antrag auf Erhöhung des Unterhalts bezüglich eines von mehreren Kindern -

  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 10/93

    Abänderungsklage als Feriensache

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