Rechtsprechung
BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 17/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unterschiedliche Besteuerung - Beamtenpension - Rente - Ausgleichspflicht - Ausgleichsberechtigter - Ausgleispflichtiger - Nettobezüge - Grundsatz der Halbteilung - Nachehelicher Unterhalt - Grobe Unbilligkeit eines Versorgungsausgleichs - Zurückbleiben des eigenen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
BGB § 1587c
Versorgungsausgleich bei nicht vorherzusehender steuerlicher Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten
Papierfundstellen
- NJW 1989, 2814
- NJW-RR 1989, 1478 (Ls.)
- MDR 1990, 38
- FamRZ 1989, 1163
Wird zitiert von ... (16) Neu Zitiert selbst (9)
- OLG Koblenz, 09.10.1986 - 11 UF 797/86
Auszug aus BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 17/88
Denn die steuerliche Belastung hängt von möglichen weiteren Einkünften und insbesondere von den (individuellen) Möglichkeiten ab, Steuervorteile auszunutzen; auch können sich die für die Steuerbemessung maßgebenden Umstände von Jahr zu Jahr ändern (zutreffend OLG Köln FamRZ 1986, 1224, 1225). - BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften
Auszug aus BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 17/88
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es zwar in erster Linie Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung, ob die tatsächlichen Verhältnisse die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen; das Ergebnis dieser Prüfung unterliegt lediglich rechtlicher Kontrolle (vgl. BGHZ 74, 38, 84). - BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86
Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen …
Auszug aus BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 17/88
Auch der Senat hat wiederholt entschieden, daß es Sache des Steuergesetzgebers sei, Abhilfe zu schaffen (…vgl. aus neuerer Zeit die Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1, grobe Unbilligkeit 3, vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710, vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87 - FamRZ 1989, 727, 728, und vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - zur Veröffentlichung bestimmt).
- BGH, 18.02.1987 - IVb ZB 112/85
Versorgungsausgleich - Unterhalt durch einen Ehepartner - Studium - Mitarbeit zum …
Auszug aus BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 17/88
Auch der Senat hat wiederholt entschieden, daß es Sache des Steuergesetzgebers sei, Abhilfe zu schaffen (vgl. aus neuerer Zeit die Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1, grobe Unbilligkeit 3, vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710, vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87 - FamRZ 1989, 727, 728, und vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78
Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Versorgungsanwartschaften aus …
Auszug aus BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 17/88
Die gesetzliche Ausgleichsregelung der §§ 1587a und b BGB läßt es nicht zu, schon bei der Ermittlung des Wertunterschiedes die Höhe einer Besteuerung zu berücksichtigen, die bei den beteiligten Ehegatten entsteht, wenn sie aufgrund der erworbenen Anrechte Leistungen beziehen (vgl. BGHZ 74, 86 ff, 101, 102). - BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87
Darlegungslast im Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 17/88
Auch der Senat hat wiederholt entschieden, daß es Sache des Steuergesetzgebers sei, Abhilfe zu schaffen (vgl. aus neuerer Zeit die Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1, grobe Unbilligkeit 3, vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710, vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87 - FamRZ 1989, 727, 728, und vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 82/87
Kein Ausschluss der Versorgungsausgleichs aufgrund unbilliger Härte bei möglicher …
Auszug aus BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 17/88
Auch der Senat hat wiederholt entschieden, daß es Sache des Steuergesetzgebers sei, Abhilfe zu schaffen (…vgl. aus neuerer Zeit die Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1, grobe Unbilligkeit 3, vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710, vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87 - FamRZ 1989, 727, 728, und vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - zur Veröffentlichung bestimmt). - BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 17/88
Dieses schon im Gesetzgebungsverfahren erkannte Problem hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1980 veranlaßt, den Gesetzgeber zu einer Änderung der steuerrechtlichen Vorschriften aufzurufen (vgl. BVerfGE 53, 257; 54, 11 ff, 39). - BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76
Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente
Auszug aus BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 17/88
Dieses schon im Gesetzgebungsverfahren erkannte Problem hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1980 veranlaßt, den Gesetzgeber zu einer Änderung der steuerrechtlichen Vorschriften aufzurufen (vgl. BVerfGE 53, 257; 54, 11 ff, 39).
- BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96
Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen einer unbilligen Härte
Mit Rücksicht auf die genannten Unsicherheiten werde von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche Ungleichwertigkeit gebilligt (Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1165).Das Ergebnis dieser Prüfung unterliegt nur rechtlicher Kontrolle (BGHZ 74, 38, 84; Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 1989 aaO und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342).
Der Senat hat beispielsweise bei in ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Ehegatten einer um monatlich 320 DM höheren Nettoversorgung des einen Ehegatten das für die Anwendung der Härteklausel erforderliche Gewicht beigemessen (Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 aaO S. 1165).
Es ist nicht von vorneherein auszuschließen, daß solche Sonderzuwendungen das ansonsten bestehende Ungleichgewicht in der Versorgung ganz oder nahezu ausgleichen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 aaO S. 1165).
b) Es ist zumindest mißverständlich, wenn das Beschwerdegericht aus dem Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 (aaO) herleiten will, eine "Ungleichwertigkeit wie vorliegend" werde von der Rechtsprechung auch im Hinblick auf die genannten Unsicherheiten gebilligt.
- BGH, 24.04.2013 - XII ZB 172/08
Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Grobe Unbilligkeit bei vorzeitiger …
Dabei kann sich die künftige Entwicklung jedoch nur auf die Bewertung auswirken, wenn sie im Zeitpunkt der tatrichterlichen Beurteilung nicht nur möglich erscheint, sondern - zumindest annähernd - sicher zu erwarten ist (Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1542; vom 28. September 1994 - XII ZB 166/90 - FamRZ 1995, 29, 30 und vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1165). - OLG Celle, 27.08.1992 - 18 UF 81/92
Berechnung des Versorgungsausgleichs
Gleichwohl könnte dieser Gesichtspunkt im Rahmen von §§ 1587 c Nr. 1, 1587 h Nr. 1 BGB dann Berücksichtigung finden, wenn sich insbesondere aufgrund des Ausgleichs tatsächlich ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht der Versorgungslage beider Parteien ergeben würde und solches, wie im vorliegenden Fall, in dem beide Parteien Altersrentner sind, hinreichend sicher beurteilt werden kann (vgl. dazu etwa BVerfG, FamRZ 1984, 653; BGH, FamRZ 1987, 255; 1989, 1163).Etwas anderes kann nur gelten, wenn die unterschiedliche Besteuerung zu erheblichen Differenzen der Nettobezüge aus den ehezeitlich erworbenen Anrechten führen würde, diese Abweichung auch im Verhältnis zur Höhe der beiderseitigen Versorgungen schwer wiegt und - wie bei Rentnern - hinreichend sicher voraussehbar ist (BGH, FamRZ 1989, 1163, 1165).
Es ist daher auch ohne die Grenze der schwerwiegenden Abweichung nicht nach Treu und Glauben (vgl. BGH, FamRZ 1989, 1163, 1165) geboten, gemäß §§ 1587 c Nr. 1, 1587 h Nr. 1 BGB hier insoweit wegen der Steuerbelastung korrigierend einzugreifen.
- BGH, 13.01.1999 - XII ZB 148/95
Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit eines …
Das Ergebnis dieser Prüfung unterliegt lediglich rechtlicher Kontrolle (Senatsbeschlüsse BGHZ 74, 38, 84; vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1164 …und vom 9. Mai 1990 aaO). - BGH, 28.10.1992 - XII ZB 42/91
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei längerer …
b) Dem hält die weitere Beschwerde unter Berufung auf den Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 (IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163) entgegen, die Härteklausel müsse in Fällen wie dem vorliegenden zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse schon dann angewendet werden, wenn sich die steuerliche Belastung bei beiden Ehegatten einigermaßen abschätzen lasse.Auch in dem von der weiteren Beschwerde angeführten Beschluß vom 24. Mai 1989 (aaO.) hat er betont, daß eine mögliche steuerliche Ungleichbehandlung in der Zukunft nicht ausreicht, weil die künftige Besteuerung nicht sicher vorauszusehen ist, andererseits aber auch erwartet werden kann, daß der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht für nötig erachtete Gesetzesänderung (vgl. dazu BVerfGE 53, 257, 54, 11 ff) in absehbarer Zeit verwirklichen wird.
- BGH, 10.08.2005 - XII ZB 191/01
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich hinsichtlich einer Betriebsrente; …
Bei deren Anwendung wird der Tatrichter ein Ergebnis zu erreichen suchen, das im Rahmen des Möglichen dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne dass die Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen, die Folge eines ungekürzten Versorgungsausgleichs wäre, in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1165 betr. - BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen steuerlicher Ungleichbehandlung von …
Die erforderliche Prognosesicherheit ist - jedenfalls im Regelfall - erst dann gegeben, wenn beide Ehegatten aus den auszugleichenden Anrechten bereits ihre Versorgungen beziehen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 1989 IVb ZB 17/88 FamRZ 1989, 1163, 1165 und vom 28. September 1994 XII ZB 166/90 FamRZ 1995, 29, 30). - BGH, 03.05.1995 - XII ZR 71/94
Anfangsvermögen bei Überschuldung eines Ehegatten bei Eheschließung
Dem liegt zwar der zutreffende Gedanke zugrunde, daß Härteklauseln nur der Durchsetzung der Einzelfallgerechtigkeit dienen, nicht aber der generellen Korrektur von systematischen oder methodischen Ansätzen des Gesetzgebers, die als rechtspolitisch verfehlt und unbillig angesehen werden (BGHZ 46, 343, 353; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1001 und vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1165 m.w.N. für die rechtsähnliche Lage beim Versorgungsausgleich). - BGH, 26.01.1994 - XII ZB 10/92
Bemessung einer Ausgleichsrente
Dabei wird der Richter zu versuchen haben, ein Ergebnis zu erreichen, das im Rahmen des Möglichen dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne daß die Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen, die ein ungekürzter Versorgungsausgleich zur Folge hätte, in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1 grobe Unbilligkeit 10 = FamRZ 1989, 1163, 1165). - BGH, 25.09.1991 - XII ZB 165/88
Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung
Das stände im Widerspruch zum Halbteilungsgrundsatz und könnte keinen Bestand haben (vgl. auch Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1164 f. sowie OLG München FamRZ 1991, 338, 340) [OLG München 05.06.1990 - 4 UF 418/36]. - OLG München, 26.03.1999 - 2 UF 909/98
- OLG Koblenz, 03.12.1991 - 11 UF 820/91
Versorgungsausgleich; Beamtenpension; Quasi-Splitting; Ungleichbehandlung
- BGH, 28.09.1994 - XII ZB 166/90
Anwendung der Härteklausel bei unterschiedlicher Besteuerung von Rente und …
- OLG München, 12.02.1996 - 12 WF 570/96
- OLG Frankfurt, 17.04.2001 - 2 UF 217/99
VA, Unbilligkeit, Herabsetzung des Ausgleichsbetrags
- OLG München, 05.06.1990 - 4 UF 418/86