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OLG Zweibrücken, 17.11.1988 - 2 UF 45/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 323 Abs. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Letzte mündliche Verhandlung; Berufungsgericht; Schlußverhandlung; Tatsachenverhandlung; Berücksichtigungsfähiges Vorbringen; Rücknahme der Berufung; Verurteilung; Wiederkehrende Leistung; Streitige Verhandlung
Papierfundstellen
- MDR 1989, 462
- FamRZ 1989, 304
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84
... neuer Umstände bei der Abänderungsklage
Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.11.1988 - 2 UF 45/88
Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz, daß der erstinstanzlich unterliegende Abänderungskläger zunächst zwischen Berufung und einer Abänderungsklage die Wahl hat, daß er aber dann, wenn er das Berufungsverfahren gewählt hat, die Änderungen, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in dem anhängigen Berufungsverfahren eingetreten sind, bereits in diesem Verfahren geltend machen muß (vgl. BGH, NJW 1986, 383 [hier: IV (415) 173 a]; BGH, NJW 1981, 2193,2195; Hahne, FamRZ 1983, 1189,1193).Dies gebieten Gründen der Prozeßökonomie, der Umstand, daß für die Erhebung einer Abänderungsklage während des noch anhängigen Ä zudem selbst angestrebten Ä Berufungsverfahrens das Rechtschutzbedürfnis fehlt und letztlich die Erwägung, daß ansonsten die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde (vgl. BGH, NJW 1986, 383,384; FamRZ 1988, 601,603).
- BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 36/87
Vorwirkung einer Abänderungsklage auf einen Zeitpunkt im Vorprozeß
Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.11.1988 - 2 UF 45/88
Dies gebieten Gründen der Prozeßökonomie, der Umstand, daß für die Erhebung einer Abänderungsklage während des noch anhängigen Ä zudem selbst angestrebten Ä Berufungsverfahrens das Rechtschutzbedürfnis fehlt und letztlich die Erwägung, daß ansonsten die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde (vgl. BGH, NJW 1986, 383,384; FamRZ 1988, 601,603). - BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 14/87
Abänderung eines Prozeßvergleichs durch Urteil
Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.11.1988 - 2 UF 45/88
Dem steht die Entscheidung des BGH (FamRZ 1988, 493 [hier: IV (415) 193 b]) nicht entgegen. - BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80
Widerruf und Anfechtung eines prozessualen Anerkenntnisses
Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.11.1988 - 2 UF 45/88
Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz, daß der erstinstanzlich unterliegende Abänderungskläger zunächst zwischen Berufung und einer Abänderungsklage die Wahl hat, daß er aber dann, wenn er das Berufungsverfahren gewählt hat, die Änderungen, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in dem anhängigen Berufungsverfahren eingetreten sind, bereits in diesem Verfahren geltend machen muß (vgl. BGH, NJW 1986, 383 [hier: IV (415) 173 a]; BGH, NJW 1981, 2193,2195; Hahne, FamRZ 1983, 1189,1193).
- BGH, 07.12.2011 - XII ZR 159/09
Nachehelicher Unterhalt: Präklusionswirkung eines eine Abänderungsklage …
Durch die Berufungsrücknahme wird der Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz wieder zum maßgebenden Zeitpunkt im Sinne von § 323 Abs. 2 ZPO (Senatsurteil BGHZ 96, 205, 211 = FamRZ 1986, 43, 44; aA OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 304 unter unzutreffender Berufung auf das Senatsurteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 14/87 - FamRZ 1988, 493). - OLG Koblenz, 30.09.2009 - 9 UF 230/09
Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Maßgeblicher …
Der Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (FamRZ 1989, 304), wonach der Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren dann maßgebend bleibt, wenn die Berufung erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird, folgt der Senat nicht.