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   BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 99/85   

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https://dejure.org/1988,1504
BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 99/85 (https://dejure.org/1988,1504)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1988 - IVb ZB 99/85 (https://dejure.org/1988,1504)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 (https://dejure.org/1988,1504)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterlassen beruflicher Veränderungen zur Verringerung der ehezeitbezogenen Versorgung als Obliegenheit des Ausgleichspflichtigen - Berücksichtigung von nach Ehezeitende eingetretenen Veränderungen des Wertunterschiedes beiderseitiger Versorgungsanrechte bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587; VAHRG § 10a
    Obliegenheiten des Ausgleichspflichtigen im Hinblick auf die Erhaltung der ehezeitbezogenen Versorgung; Berücksichtigung von Nachehezeit in der eingetretenen Veränderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 34
  • NJW-RR 1989, 131 (Ls.)
  • MDR 1989, 50
  • FamRZ 1989, 44
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

    Auszug aus BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 99/85
    An dem Verständnis der Bewertungsvorschriften, das dieser Beurteilung zugrundeliegt, hat der Senat mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - festgehalten; darauf wird verwiesen.
  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11

    Versorgungsausgleich: Folgen einer treuwidrigen Einwirkung auf ein ehezeitliches

    Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte auf eine nach Ehezeitende eingetretene Veränderung der Versorgungslage Einfluss genommen hat, weil die Umstände, unter denen sich die Versorgungslage geändert hat, grundsätzlich keiner Bewertung nach Kriterien der Vorwerfbarkeit oder des Verschuldens unterliegen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f. und vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/84 - FamRZ 1989, 44, 45).
  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 169/90

    Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand - Bindung der

    Eine grob unbillige Auswirkung (s. dazu auch die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42; vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 = FamRZ 1989, 44 und vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 3 = FamRZ 1989, 43) ist nicht zu erwarten.
  • OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09

    Berücksichtigung der nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten bei der

    Zwar waren seit Inkrafttreten des § 10 a VAHRG im Jahre 1987 rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetreten waren und "auf den Ehezeitanteil zurückwirkten", schon bei der Erstentscheidung über den Wertausgleich zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1988, 1148; seitdem ständige Rechtsprechung, z.B. FamRZ 1989, 42, 1989, 43; 1989, 44; 492; 1989, 1058; 1994, 232; 1996, 98; 1996, 215; 2002, 93; 2007, 891).
  • BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95

    Bewertung der Soldatenversorgung nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im

    Eine grob unbillige Auswirkung (siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42; vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 = FamRZ 1989, 44; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - FamRZ 1989, 43 und vom 18. September 1991 aaO.), die darin bestehen könnte, daß die Berechtigte sich im Gegensatz zum Verpflichteten noch weitere Versorgungswerte schaffen könnte und im Ergebnis zusammen mit dem Ausgleich mehr hätte als dieser selbst, hat das Oberlandesgericht verneint.
  • OLG Hamm, 25.05.2011 - 8 UF 163/10

    Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen Änderung der Sach- und Rechtslage;

    Dafür genüge es jedoch nicht, wenn bei einer beruflichen Veränderung, für die finanzielle, gesundheitliche oder persönliche Gründe sprechen, eine Verringerung bestehender Versorgungsanrechte in Kauf genommen werde (Verweis auf BGH, NJW 1989, S. 34).
  • OLG Nürnberg, 20.03.1996 - 7 UF 188/96

    Zugrundelegung der Anwartschaften aus der Ärzteversorgung für den

    Sind jedoch vor Abschluß der letzten Tatsacheninstanz Änderungen eingetreten, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 10 a VAHRG eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtfertigen würden, so können diese Änderungen bereits bei der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, um aus Gründen der Prozeßökonomie ein weiteres (Abänderungs-) Verfahren zu vermeiden (vgl. BGH FamRZ 1988, 1148 = NJW 1989, 29 ; BGH FamRZ 1989, 44 = NJW 1989, 34; BGH FamRZ 1989, 1058; FamRZ 1991, 1415 ).

    Der BGH hat die Kürzung des Ausgleichsanspruchs gebilligt und festgestellt, daß es auf ein Verschulden beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis oder auf sonstige Umstände nicht ankommt (vgl. BGH FamRZ 1989, 42, 43 = NJW 1989, 32; BGH FamRZ 1989, 44, 45), sondern nur auf die Frage, ob die Änderung "unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre" (vgl. § 10 a Abs. 3 VAHRG ).

  • BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 183/87

    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Mit dieser Lösung werden diejenigen Fälle erfaßt, in denen nach den bisherigen Erfahrungen die nacheheliche Entwicklung - sei es aufgrund neuer gesetzlicher, satzungsrechtlicher oder sonstiger Regelungen (etwa durch Verordnung, Tarifvertrag o.ä.), sei es aufgrund später eingetretener Umstände in der Person der Ehegatten (zum Beispiel vorzeitige Dienst/Erwerbsunfähigkeit, Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis und Nachversicherung o.ä.; vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 = FamRZ 1989, 44, 45; insgesamt hierzu Ruland NJW 1987, 345, 350) - am häufigsten zu nachträglichen Veränderungen des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der ausgeglichenen Versorgungsanrechte führt.
  • BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94

    Versorgungsausgleich bei einem Berufssoldaten im vorzeitigen Ruhestand

    Eine grob unbillige Auswirkung (siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42; vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 = FamRZ 1989, 44; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - FamRZ 1989, 43 und vom 18. September 1991 a.a.O.), die darin bestehen könnte, daß die Berechtigte sich im Gegensatz zum Verpflichteten noch weitere Versorgungswerte schaffen könnte und im Ergebnis zusammen mit dem Ausgleich mehr hätte als dieser selbst, ist im Falle eines Bediensteten mit einer vorgezogenen Altersgrenze im Gegensatz zum dienstunfähigen Verpflichteten im allgemeinen nicht zu erwarten (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - a.a.O.).
  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZB 70/88

    Versorgungsausgleich nach Aberkennung des Ruhegehaltes des Ehepartners -

    Deshalb ist es verfahrensökonomisch geboten, bereits im Erstverfahren zu prüfen, ob die Beachtung der nach Ehezeitende eingetretenen Änderung des Wertunterschieds unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehezeit, grob unbillig ist (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - FamRZ 1989, 44, 46).
  • OLG Saarbrücken, 28.09.1994 - 9 UF 63/94

    Berücksichtigung von nach Ende der Ehezeit eingetretenen Veränderungen beim

    Von der Möglichkeit, nach tatrichterlichem Ermessen den nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Änderungen zunächst noch nicht Rechnung zu tragen, sondern sie einem späteren Abänderungsverfahren vorzubehalten, ist daher bereits dann Gebrauch zu machen, wenn der Sachverhalt begründeten Anlaß zu der Annahme bietet, daß sich die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Versorgungserwerb nach der Ehe, möglicherweise so entwickeln werden, daß in einem späteren, im Regelfall mit der Vollendung des 55. Lebensjahres durch einen Ehegatten möglichen Abänderungsverfahren die Abänderung als grob unbillig ausscheiden müßte (BGH, FamRZ 1989, 42, 43; FamRZ 1989, 43, 44, FamRZ 1989, 44, 45, FamRZ 1991, 1415, 1416).
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