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   BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85   

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BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85 (https://dejure.org/1989,604)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1989 - IVb ZB 88/85 (https://dejure.org/1989,604)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 (https://dejure.org/1989,604)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Regelung des Versorgungsausgleiches nach Ehescheidung - Berücksichtigung der aus der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der Kassenärztlichen Vereinigung zustehenden Anrechte bei der Bemessung des Versorgungsausgleiches - Möglichkeit der Teilanfechtung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 1 Abs. 2
    Realteilung von Anrechten der Kassenärztlichen Versorgung in Hessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1026
  • MDR 1989, 979
  • FamRZ 1989, 1281
  • FamRZ 1989, 951
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85

    Realteilung von Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85
    Ungeachtet des aus § 1 Abs. 2 Satz 2 VAHRG folgenden Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung daraufhin zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587b Abs. 4 ergeben, und ob das Ergebnis angemessen erscheint (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - BGHR VAHRG § 1 Abs. 2 Prüfungspflicht 1 = FamRZ 1988, 1254).

    Daher bestehen insoweit keine Bedenken, zumal der Versorgungsträger das Teilungsverfahren verbindlich bestimmen kann, soweit es nicht zu unangemessenen, mit dem Halbteilungsgrundsatz des Gesetzes schlechthin unvereinbaren Ergebnissen führt (vgl. den bereits angeführten Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - FamRZ a.a.O. S. 1255 = BGHR VAHRG § 1 Abs. 2 Teilungsverfahren 1).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 ff) kann der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen, wenn etwa das Anrecht des Verpflichteten gekürzt bleibt, obgleich der Berechtigte verstirbt, ohne aus dem übertragenen Anrecht mehr als geringfügige Leistungen erhalten zu haben, oder wenn der Versicherungsfall beim Pflichtigen früher eintritt als beim Berechtigten und der Pflichtige ihm trotz Kürzung seiner Versorgung Unterhalt leisten muß.
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 677/81

    Anschließung an unselbständiges Anschlußrechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85
    Da die Regelung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587b Abs. 3 BGB insoweit nicht teilbar und damit einer Teilanfechtung nicht zugänglich ist (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455, 457 m.w.N.), ist sie dem Oberlandesgericht auf die Beschwerde insgesamt angefallen.
  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85
    Die von ihr in diesem Zusammenhang erhobene Rüge mangelnder Begründung (§ 551 Nr. 7 ZPO i.V. mit § 27 Satz 2 FGG) kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil eine Aufhebung und Zurückverweisung nur zu einer Wiederholung der angefochtenen Entscheidung führen würde (vgl. BGHZ 39, 333, 338 f [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]; Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 41/85 - FamRZ 1988, 488).
  • BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83

    § 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85
    Die während des Verfahrens der weiteren Beschwerde beschlossenen Änderungen sind zu berücksichtigen, da das Rechtsbeschwerdegericht derartige Regelungen in der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gültigen Fassung anzuwenden hat (vgl. BGHZ 90, 52, 57 ff; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85
    Die Anschlußbeschwerde des Ehemannes machte lediglich den Weg frei für eine Abänderung zu Ungunsten auch der Ehefrau (vgl. zu allem Senatsbeschluß BGHZ 92, 5 ff).
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 32/83

    Berücksichtigung von Änderungen einer nicht gesetzlichen Versorgungsordnung nach

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85
    Die während des Verfahrens der weiteren Beschwerde beschlossenen Änderungen sind zu berücksichtigen, da das Rechtsbeschwerdegericht derartige Regelungen in der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gültigen Fassung anzuwenden hat (vgl. BGHZ 90, 52, 57 ff; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
  • OLG Frankfurt, 29.06.1988 - 1 UF 32/88
    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85
    Nur bei einer solchen Gegenrechnung hätte aber die Dynamik der EHV beurteilt werden müssen, da in eine Ausgleichsbilanz nicht volldynamische Anrechte nur mit einem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert einzustellen sind (vgl. dazu Rolland VAHRG § 1 Rdn. 59; Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O. Rdn. 11; OLG Frankfurt FamRZ 1989, 70).
  • BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 41/85

    Bewertung von Versorgungsanwartschaften aus der Zahnärzteversorgung in Hessen

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85
    Die von ihr in diesem Zusammenhang erhobene Rüge mangelnder Begründung (§ 551 Nr. 7 ZPO i.V. mit § 27 Satz 2 FGG) kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil eine Aufhebung und Zurückverweisung nur zu einer Wiederholung der angefochtenen Entscheidung führen würde (vgl. BGHZ 39, 333, 338 f [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]; Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 41/85 - FamRZ 1988, 488).
  • BGH, 21.01.1987 - IVb ZB 155/84

    Anwartschaft - Versorgungswerk - Volldynamisch - Statisch

    Auszug aus BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85
    Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 21. Januar 1987 gebilligt (IVb ZB 155/84 - BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Teildynamik 1 = FamRZ 1987, 361).
  • BGH, 08.05.1985 - IVb ZB 837/81

    Versorgungsausgleich unter Ehegatten nach einer Scheidung; Anrechnung von

  • OLG Celle, 07.05.1985 - 18 UF 198/83

    Zulässigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde; Entscheidung über den

  • LG Aachen, 18.11.1982 - 4 O 599/80

    Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung; Pflicht zur Erteilung einer

  • OLG Frankfurt, 09.07.1985 - 1 UF 80/79
  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 134/07

    Realteilung von Anrechten des Notarversorgungswerks Hamburg durch Abschluss einer

    bb) Ungeachtet dieses sich aus § 1 Abs. 2 VAHRG ergebenden Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung allerdings darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis angemessen erscheint (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423).

    Denn dann bleiben das ausgeglichene und das begründete Anrecht ohnehin gleichwertig, weil sie derselben Entwicklung unterliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 11 ff.).

    Falls dies aus tatsächlichen Umständen nicht möglich sein sollte, würde die in der Satzung der Hamburgischen Notarversorgung vorgesehene Realteilung die Mindestanforderungen an den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht erfüllen, so dass eine andere Ausgleichsform zu wählen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953).

  • BGH, 22.10.1997 - XII ZB 81/95

    Versorgungsausgleich geschiedener Eheleute - Rentenanwartschaften der

    Da der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht die maßgeblichen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften in ihrer im Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung anzuwenden hat (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 = FamRZ 1989, 951, 953 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 = FamRZ 1986, 976, 977 f. mit Bezugnahme auf BGHZ 90, 52, 57), ist die Neuregelung für das Verfahren der weiteren Beschwerde zu beachten.

    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, ist die Regelung einer Realteilung - ungeachtet des aus § 1 Abs. 2 Satz 2 VAHRG folgenden Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers - im Verfahren darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus dem Charakter der Realteilung als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis angemessen erscheint (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Mai 1989 aaO S. 953 m.w.N.).

    Nach § 4 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 der Richtlinie erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein eigenständiges Versorgungsrecht - eine Ausgleichsrente als Betriebsrente -, das nicht an die Person des Verpflichteten gebunden ist und insbesondere nicht mit dessen Tod vermindert wird oder gar erlischt (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Mai 1989 aaO).

    Soweit der Senat die Überprüfung einer Realteilungsregelung im Hinblick auf den Schutz des Ausgleichspflichtigen vor ungerechtfertigter Kürzung seiner Versorgung entsprechend den in §§ 4 und 5 VAHRG enthaltenen Härteregelungen für geboten erachtet hat, beziehen sich die entsprechenden Ausführungen nur auf Realteilungen öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 aaO S. 953 mit Hinweis auf BVerfGE 53, 257 ff. und vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07

    Berücksichtigung der Unwirksamkeit der in § 78 Abs. 1, § 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1

    Ungeachtet dieses Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung gerichtlich aber darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis nach Treu und Glauben angemessen erscheint bzw. gegen höherrangiges Recht verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 176, 348, 360; vom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064 ; vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423 und vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953).
  • BGH, 01.12.2004 - XII ZB 45/01

    Bewertung von mittels Deckungskapital finanzierten Versorgungsanrechten

    Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, der durch § 36a der Satzung des VwAK (in der seit dem 1. Dezember 2002 geltenden Fassung) eröffneten Möglichkeit einer Realteilung nachzugehen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1794; zur Berücksichtigung einer durch Satzungsänderung nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Einführung der Realteilung vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 422) und ferner die Höhe der von der Ehefrau bei der BfA erworbenen Anrechte anhand einer aktuellen Auskunft zu überprüfen.
  • BGH, 18.01.2006 - XII ZB 206/01

    Ruhensberechnung von Anwartschaften auf berufsständische Versorgung

    Das Oberlandesgericht hat die beim Versorgungswerk der LÄK Hessen erworbenen Anrechte des Ehemannes im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362, vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 952 und vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165 f.) nur im Leistungsstadium als dynamisch, im Anwartschaftsstadium jedoch als statisch bewertet.
  • OLG Celle, 16.12.2005 - 10 UF 215/05

    Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes bei der Architektenversorgung;

    Sind - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich Anrechte miteinander zu saldieren, die zwar nicht volldynamisch sind, deren Dynamik aber sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Leistungsphase vergleichbar ist, kann - jedenfalls für die Ermittlung des Gesamtausgleichsanspruchs - auf eine Umwertung verzichtet werden (vgl. BGH FamRZ 1989, 951, 953; OLG Frankfurt FamRZ 1989, 70, 71; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 924; Wick Der Versorgungsausgleich Rn. 209).

    Denn in diesen Fällen besteht kein Anlass für eine Umwertung, weil keine Anrechte von unterschiedlicher Dynamik miteinander zu verrechnen sind (vgl. BGH FamRZ 1989, 951, 953; Wick a.a.O. Rn. 209).

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 77/90

    Kein Versorgungsausgleich über Anrechte auf Hinterbliebenenversorgung - Anrecht

    Der dynamisierte Wert eines Anrechts bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen ist auf der Grundlage des Barwerts zu ermitteln (Bestätigung von Senat, FamRZ 1987, 361, 362 und NJW-RR 1989, 1026 = LM VAHRG Nr. 33 = FamRZ 1989, 951, 952).

    Der Senat hat bereits in zwei Entscheidungen (Beschlüsse vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987 361, 362 und vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 952) die in FamRZ 1984, 1024 ausführlich begründete Beurteilung des Beschwerdegerichts gebilligt, daß der Wert ehezeitlich erworbener Anrechte bei der LÄK gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 4 c BGB zu ermitteln, die Versorgung im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch anzusehen und gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB eine Umrechnung auf der Grundlage des Barwerts vorzunehmen ist.

  • BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96

    Zulässigkeit des Versorgungsausgleichs durch Realteilung durch privatrechtlich

    In seinen Beschlüssen vom 12. Mai 1989 (IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951) und vom 7. Oktober 1992 (XII ZB 53/91 - FamRZ 1993, 298) hat er sich in diesem Zusammenhang mit der Frage befaßt, ob die maßgebende Regelung auch eine den §§ 4 ff. VAHRG entsprechende Härteregelung enthalten muß, ohne dazu aber abschließend Stellung zu nehmen.

    Da eine fehlende Härteregelung nicht durch Richterspruch ersetzt werden kann, weil die Ausgestaltung der Realteilung Sache des Versorgungsträgers ist (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Mai 1989 aaO S. 953), ist in diesen Fällen so zu entscheiden, als ob die Möglichkeit der Realteilung nicht bestünde.

  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 58/91

    Stichtag für die Zugrundelegung der Regelaltersrente nach neuen Rentenrecht bei

    Bereits in seinen Entscheidungen vom 21. Januar 1987 (IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362) und vom 12. Mai 1989 (IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 952) hat der Senat gebilligt, daß beim Versorgungsausgleich der dynamisierte Wert von Anrechten bei der LÄK auf der Grundlage des Barwerts gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und nicht des Deckungskapitals (Nr. 1 der Vorschrift) ermittelt wird.
  • OLG Düsseldorf, 10.09.2010 - 7 UF 84/10

    Teilentscheidung bei neuem VA-Recht; Anforderungen an die interne Teilung

    Dass die Versorgungsträger insoweit Spielräume haben, war schon für die Realteilung nach altem Recht (§ 1 Abs. 3 VAHRG) anerkannt; entsprechende Ausführungen finden sich in den Materialien (BT-Drucksache 9/2296, Seite 11) und sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BGH v. 21.9.88, FamRZ 1988, 1254; v. 12.5.1989, FamRZ 1989, 951; v. 28.5.2008, FamRZ 2008, 1418).
  • BGH, 12.01.2005 - XII ZB 127/02

    Bewertung von Versorgungsanwartschaften im Versorgungswerk der Architektenkammer

  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 53/91

    Anwendung einer vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger eingeführten

  • BGH, 10.09.1997 - XII ZB 126/95

    Bewertung von Versorgungsansprüchen gegen berufsständische Versorgungsträger

  • BGH, 01.07.1992 - XII ZB 36/91

    Realteilung betrieblicher Versorgungsanrechte

  • BGH, 01.07.1992 - XII ZB 7/91

    Ermittlung von Anrechten bei der Landesärztekammer Hessen im Rahmen des

  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 145/94

    Ausgleich des Versorgungsanrechts im Wege der Realteilung

  • OLG Frankfurt, 02.07.1990 - 5 UF 330/88

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von Anwartschaften bei dem Versorgungswerk der

  • OLG Schleswig, 07.12.1995 - 15 UF 138/93

    Anwendung der sog. VBL-Methode; Berechnung des Ehezeitanteils; Gemeinsame

  • OLG Celle, 09.03.1994 - 17 UF 192/93

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs als Scheidungsfolge;

  • OLG Karlsruhe, 12.11.1998 - 2 UF 261/97

    Unangemessene Benachteiligung durch Realteilung im Rahmen des

  • OLG Nürnberg, 25.01.1990 - 11 UF 4109/89

    Durchführung des Versorgungsausgleiches nach einer Scheidung; Einbezug von

  • BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 35/88

    Überprüfung der Regelung einer Realteilung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs

  • BGH, 01.07.1992 - XII ZB 144/91

    Versorgungsausgleich - Herabsetzung des Quasisplittings - Ermittlung des

  • BGH, 01.07.1992 - XII ZB 110/91

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Begründung von monatlichen Anwartschaften -

  • AG Königstein/Taunus, 21.02.1991 - 10 F 157/87

    Begründung monatlicher Rentenanwartschaften zum Ausgleich der

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