Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.12.1989

Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88   

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BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88 (https://dejure.org/1989,115)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1989 - IVb ZR 66/88 (https://dejure.org/1989,115)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 (https://dejure.org/1989,115)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe des zu leistenden Unterhaltes während des Getrenntlebens - Bestehen einer Erwerbsobliegenheit während des Getrenntlebens - Anforderungen an die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Unterhaltsberechtigten - Erfordernis einer Gesamtwürdigung - Bedürftigkeit des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361 Abs. 1 S. 1
    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2809
  • NJW-RR 1989, 1478 (Ls.)
  • MDR 1990, 37
  • FamRZ 1989, 1160
  • FamRZ 1990, 392
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 82/84

    Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der

    Auszug aus BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88
    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist deren Wert den Einkünften hinzuzurechnen, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstücksunkosten und -lasten sowie gegebenenfalls durch Zins- und Tilgungsverpflichtungen entstehen (Senatsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434 m.w.N.; vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 9/85 - FamRZ 1986, 437, 438).

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, führt ein Ehegatte nicht dadurch mutwillig seine Bedürftigkeit herbei, daß er aus der Ehewohnung auszieht und trennungsbedingten Mehrbedarf verursacht (Urteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - a.a.O. S. 435 f).

    Dabei kann hier auf sich beruhen, ob der Wohnwert in einem Fall dieser Art überhaupt auf die Eheleute aufzuteilen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - a.a.O. S. 434).

  • BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 9/85

    Berücksichtigung von Zinsen aus im Zugewinnausgleich erlangten Kapitalbeträgen

    Auszug aus BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88
    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist deren Wert den Einkünften hinzuzurechnen, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstücksunkosten und -lasten sowie gegebenenfalls durch Zins- und Tilgungsverpflichtungen entstehen (Senatsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434 m.w.N.; vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 9/85 - FamRZ 1986, 437, 438).

    Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Januar 1986 aaO, in dem es um nachehelichen Unterhalt ging, hervorgehoben, daß der Ausfall eines Teiles der Nutzung in solchen Fällen auf der Trennung der Eheleute beruhe, deren Auswirkungen auf die ehelichen Lebensverhältnisse ebensowenig Einfluß hätten wie sonstige trennungsbedingte Mehrkosten der Lebensführung.

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88
    Was den Gesundheitszustand der Klägerin betrifft, konnte es das von ihm verwertete Gutachten des Gesundheitsamts L. vom 2. April 1986 zugrunde legen, ohne daß eine weitere Begutachtung angezeigt war (vgl. § 412 Abs. 1 ZPO und BGHZ 53, 245, 258 f).
  • BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 549/80

    Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88
    Für die Beurteilung kommt es nicht allein auf den Gesundheitszustand des Ehegatten an, sondern es ist eine Gesamtwürdigung anzustellen, in die neben den sonstigen persönlichen Verhältnissen, zu denen auch die Betreuung von nicht gemeinschaftlichen Kindern gehört, insbesondere die Dauer der Ehe und der Zuschnitt der ehelichen Lebensverhältnisse einzubeziehen sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 549/80 - FamRZ 1981, 17, 18).
  • BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 575/80

    Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88
    Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann im Rahmen des § 1361 Abs. 2 BGB nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, als dies gemäß § 1574 BGB nach der Scheidung der Ehe der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 575/80 - FamRZ 1981, 242, 243).
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 624/80

    Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen

    Auszug aus BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88
    Nur in diesem Rahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während des ehelichen Zusammenlebens berücksichtigt werden, zumal weitere Vermögensbildung beim Unterhaltsverpflichteten dem Berechtigten regelmäßig nicht mehr zugute kommt (vgl. etwa Senatsurteile vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151, 152, vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360 f und vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 64/86 - FamRZ 1987, 913, 916).
  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 726/80

    Herabsetzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs - Zur Frage, wann eine Ehe

    Auszug aus BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88
    Bei sonstigen Einkünften, wie sie hier in Gestalt der Gebrauchsvorteile (und der Kapitaleinkünfte) vorliegen, bedarf es besonderer Gründe (Senatsurteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 726/80 - FamRZ 1982, 894, 895 für Renteneinkommen; zum Wohnvorteil s.a. Graba a.a.O. S. 1726), für die hier nichts ersichtlich ist.
  • BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 372/81

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen

    Auszug aus BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88
    Dieser Betrag von monatlich 787 DM, der um etwa 50 DM monatlich hinter dem vom Oberlandesgericht für den fraglichen Zeitraum zugesprochenen Unterhalt zurückbleibt, bedarf jedoch der Korrektur, um ein angemessenes Ergebnis zu erzielen (vgl. dazu grundsätzlich Senatsurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der

    Auszug aus BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88
    Nur in diesem Rahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während des ehelichen Zusammenlebens berücksichtigt werden, zumal weitere Vermögensbildung beim Unterhaltsverpflichteten dem Berechtigten regelmäßig nicht mehr zugute kommt (vgl. etwa Senatsurteile vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151, 152, vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360 f und vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 64/86 - FamRZ 1987, 913, 916).
  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZR 102/86

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei arbeitsmarktbedingter

    Auszug aus BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88
    Da die Klägerin - wie ausgeführt - auch an den beiderseitigen Kapitaleinkünften zur Hälfte zu beteiligen ist, ist vielmehr lediglich sicherzustellen, daß dem Beklagten von seinen Erwerbseinkünften ein die Hälfte übersteigender Teil verbleibt (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265 = NJW 1988, 2369; vom 26. April 1989 - IVb ZR 59/88 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 59/88

    Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen

  • BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86

    Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente;

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 81/86

    Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des

  • OLG Frankfurt, 27.07.1981 - 1 WF 89/81

    Prozesskostenhilfe für Klage auf Unterhalt; Berechnung des Unterhaltsanspruchs

  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05

    Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

    Nur in diesem Rahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während des Zusammenlebens berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 20. November 1996 ­ XII ZR 70/95 ­ FamRZ 1997, 281, 284, vom 12. Juli 1989 ­ IVb ZR 66/88 ­ FamRZ 1989, 1160, 1161 und vom 24. Juni 1987 ­ IVb ZR 73/86 ­ FamRZ 1989, 838, 839).
  • BGH, 20.10.1999 - XII ZR 297/97

    Bemessung des Ehegatten-Trennungsunterhalts

    Das gilt insbesondere deshalb, weil in der Trennungszeit eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht ausgeschlossen ist und diese nicht durch vorzeitige Aufgabe des Familienheims erschwert werden darf (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 = FamRZ 1989, 1160, 1161; auch Hahne in Forum Familien- und Erbrecht, FF, 1999, 99, 100).
  • BGH, 18.05.2022 - XII ZB 325/20

    Kindesunterhalt: Ausgleich der kostenfreien Zurverfügungstellung von Wohnraum im

    Dabei erhöht der für das Kind geleistete Barunterhalt durch den darin enthaltenen Mietkostenzuschuss den Wohnwert des mietfrei wohnenden Betreuungselternteils bei der Berechnung des Trennungs- bzw. Ehegattenunterhalts (vgl. Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 30/10 - FamRZ 2013, 191 Rn. 26 mwN; vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 424 mwN und vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1163).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88   

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BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88 (https://dejure.org/1989,457)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1989 - IVb ZB 66/88 (https://dejure.org/1989,457)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 (https://dejure.org/1989,457)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 258
  • MDR 1990, 423
  • FamRZ 1990, 392
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88
    Danach soll das Sorgerecht demjenigen Elternteil übertragen werden, der dem Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungsmöglichkeiten vermitteln und ihm die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit (vgl. BVerfG FamRZ 1981, 124, 126) und eine gleichmäßige und stetige Betreuung und Erziehung geben kann; der stets zu beachtende Kindeswille liefert auch bei kleineren Kindern unter zehn Jahren daneben ein ernst zu nehmendes Indiz für die zu berücksichtigenden persönlichen Bindungen.
  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83

    Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens

    Auszug aus BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88
    Der Senat hat die in der Rechtsprechung und im Schrifttum hervorgehobenen Prinzipien der Förderung, der Kontinuität und der Beachtung des Kindeswillens als gewichtige Gesichtspunkte für die zu treffende Regelung bestätigt (Beschluß vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169).
  • BGH, 29.06.1960 - IV ZB 71/60

    Elterliche Gewalt nach Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88
    Auf der Grundlage der vor dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung des § 1671 BGB hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß ein gemeinsamer (und nach damaligem Recht dem Vormundschaftsgericht fristgerecht vorgelegter) Vorschlag für beide Elternteile bindend ist (BGHZ 33, 54, 57 ff).
  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 65/85

    Verlust des Unterhaltsanspruchs durch Auswanderung

    Auszug aus BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88
    Indessen hat der Senat - sogar im Fall einer Auswanderung nach Übersee - den Standpunkt vertreten, daß das nur im Rahmen der tatsächlichen Wohnsitzverhältnisse praktisch ausübbare Umgangsrecht bisweilen als das schwächere Recht dem stärkeren Sorgerecht weichen muß (Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 65/85 - FamRZ 1987, 356, 358 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 28.10.1988 - 5 UF 46/88
    Auszug aus BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88
    Ob dem noch gefolgt werden kann oder ob die Gegenmeinung den Vorzug verdient, nach der die Eltern an einen früheren übereinstimmenden Vorschlag grundsätzlich nicht gebunden sind, sondern jeder Elternteil bis zur Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz den Vorschlag einseitig rechtswirksam widerrufen kann (vgl. zuletzt OLG Hamm FamRZ 1989, 654 sowie Jaeger a.a.O. Rdn. 58 m.w.N.), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls hat der Senat in Sorgerechtsfragen bislang die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens angeführt (Senatsbeschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 19 und vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393 mwN).
  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Die Gründe des Elternteils für seinen Auswanderungswunsch sind nur insoweit bedeutsam, als sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989, IVb ZB 66/88, FamRZ 1990, 392) .

    b) Der Senat hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens angeführt (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393 m.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 435).

    Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393 m.N.).

    Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der Elternteil triftige Gründe anführen kann (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393; ebenso Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB 12. Aufl. § 1634 Rdn. 311 m.w.N.; a.A. OLG Zweibrücken NJW-RR 2004, 627 m.w.N.; OLG Köln FamRZ 2006, 1625; OLG München FamRZ 2009, 794 m. Anm. Dollinger).

    Auch wenn durch die Auswanderung der Umgang zwischen Kind und anderem Elternteil wesentlich erschwert wird, ergibt sich daraus allein weder eine generelle noch eine vermutete Kindeswohlschädlichkeit (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393; a.A. OLG Oldenburg FamRZ 1980, 78; Staudinger/Rauscher [2006] § 1684 Rdn. 70; Schwab/Motzer Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. III Rdn. 244; Motzer FamRZ 2000, 925, 927).

    Auch im Hinblick auf § 1684 Abs. 2 BGB kommt der Aufrechterhaltung der Beziehungen zum Umgangselternteil nicht notwendig eine Sperrwirkung für solche Ortsveränderungen zu, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umgangskontakte führen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393; RGZ 141, 319, 322).

    Der vom Kind geäußerte Wille hat bei kleineren Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078 Tz. 12, 18; FamRZ 2008, 1737, 1738; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393), ist mit zunehmendem Alter jedoch auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 Satz 2 BGB; BVerfG FamRZ 2007, 105, 106; FamRZ 2008, 1737, 1738).

  • OLG Jena, 12.09.2016 - 4 UF 678/15

    Elterliche Sorge und Umgangsrecht: Gerichtliche Anordnung eines paritätischen

    Hierbei konstituieren neben den Bindungen des Kindes an Eltern und Geschwister die elterliche Erziehungsbefähigung und Fördermöglichkeit sowie der Kontinuitätsgrundsatz und der Kindeswille wichtige Kriterien, welche nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander stehen, sondern im Einzelfall mehr oder minder ausgeprägtes Gewicht für die letztlich dem Tatrichter obliegende Beurteilung erlangen (BGH FamRZ 1990, 392ff.).
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